120  54.  Actenstücke  zu  Leisxizens  Bestallung  als  Präsidenten.

mit  B  übereinstimmt.  Dieser  Wortlaut  A,  der  das  enthält,  was  Le£ısxız  sellst
wünschte,  möge  hier  stehen:
»Vor  solche  seine  Bemühung  und  in  Bezeugung  Unserer  besonderen
Consideration,  auch  zu  seiner  Vergnügung  und  Avantage  soll  ihm  nicht
allein  ein  allerdings  honorabler  und  distingnirter  Rang.  sondern  auch  sonst
ein  anständiges  zulängliches  Tractament  wiederfahren,  und  er  überdiels
wegen  seiner  pro  publico  zu  Unserm  und  der  Societät  Besten  bereits
angewendeten  und  noch  anzuwendenden  Kosten  und  Aufslagen  dedommagirt
und  schadlols  gehalten  werden,  (auch  neben  denen  Benefieiis,  Privileriis,
Rechten,  die  Wihr  Unserer  Societät  theilfs  schon  ertheilt  haben,  theilis
noch  ertheilen  werden,  ein  besonderes  Praecipuum  von  deren  Emolumenten
zu  geniefsen  haben,  und  da  etwas  Erträgliches  durch  seine  Angaben  eingeführt
  werden  solle,  ein  gewifses  proportionirtes  Teihl  der  Sache  Beschaffenheit
  uud  Billickeit  nach  daran  erlangen).«

AlleinCux£eat  selbst  hat  bereits  die  eingeklammerten  Worte  —  weil  er  Leisstzens
Ansprüche  für  zu  gross  hielt  —  ausgestrichen  und  das  so  corrigirte  Actenstück  (im
Concept)  Hrn.  vox  WEDEL  vorgelegt.  Dieser  hat  die  Streichung  nach  einem  flüchtigen
Versuch,  an  ihr  zu  ändern,  acceptirt  und  die  in  der  Fassung  3  sich  findenden  Worte:
»haben  wir  ihn  nicht  alleine  bis  »eingerichtet  sein  wird«  eingeschaltet  (—  damit
ist  genau  die  Fassung  8  gegeben  —),  sodann  aber  mit  eigener  Hand  diese  Fassung
als  ungenügend  wieder  ausgestrichen.  Für  die  endgültige  Fassung  des  Schlusses,
wie  ihn  3  bietet,  findet  sich  in  den  Acten  des  Akademischen  Archivs  überhaupt
kein  Concept.  Wie  Forxey  dazu  gekommen  ist,  das  Patent  mit  dem  ausgestrichenen
  Schluss  8  drucken  zu  lassen,  statt  mit  dem  endgültigen,  ist  nicht
deutlich.  Aber  es  lässt  sich  doch  eine  Erklärung  des  merkwürdigen  Thatbestauds
finden.  Der  Entwurf  Cuxrau's  mit  der  Correcetur  vox  WEDEL's  —  bevor  diese
von  WEDEL  selbst  wieder  ausgestrichen  worden  ist  —  kamı  in  Reinschrift  abgeschrieben
  worden  sein  und  Forxey  diese  Reinschrift  statt  der  endgültigen  benutzt
  haben.  Eine  solche  Reinschrift  liegt  zwar  jetzt  nicht  mehr  in  den  Acten  vor;  aber
ihr  Vorhandensein  lässt  sich  —  abgesehen  davon,  dass  der  sehr  oberflächlich  arbeitende
  Formey  schwerlich  je  die  Voracten  studirt,  also  auch  das  eben  besprochene
Actenstück  schwerlich  gesehen  hat  —  indirect  erweisen.  Es  findet  sich  nänlich
in  dem  Akademischen  Archiv  jetzt  noch  ein  Entwurf  der  Bestallung  für  Lrisxız  in
französischer  Sprache  in  Reinschrift,  und  hier  stimmt  der  betreffende
Abschnitt  weder  mit  der  Fassung  3  noch  mit  der  französischen  Übersetzung,
die  Forsey  geliefert  hat  und  die  mit  A  identisch  ist  (s.  oben),  überein,  sondern
mit  der  Fassung  8.  Damit  ist  bewiesen,  dass  ForMFEY  nichts  erfunden,  sondern
ein  Actenstück  abgedruckt  hat,  welches  ihm  in  die  Hände  gekommen  war  und
welches  er  für  eine  Abschrift  der  definitiven  Urkunde  bielt  (diese  selbst  war.  wie
er  wusste,  in  LJannover).  Ausserdem  war  ihm  ein  zweites  Exemplar,  welches  wirklich
Abschrift  der  definitiven  Urkunde  war,  zugekommen.  Nach  ihm  hat  er  übersetzt,
das  andere  aber  wohl  brevi  manı  in  die  Druckerei  geschickt,  ohne  auf  die  Unterschiede
  zu  achten,  die  auch  an  sich  nicht  erheblich  sind  und  ihm  bei  seiner  wahr-Sachen

  und  sonst,  so  oflt  es  nöthig,  allefs  Schutzes,  Manntenentz,  Hülffe  und  Gnade  sich
zu  versehen  haben».

Diesen  Passus  aber  hat  Cuxeau  ausgestrichen  und  dafür  jenen  Abschnitt  eingesetzt,
der  oben  im  Text  mitgetheilt  werden  wird.  Dies  hat  er  gethan  auf  Grund  des  Einspruchs,
  den  ihm  Leissız  auf  einem  Foliobogen  zugelien  liess  (dieser  Bogen,  eigrenhändig  von
Leissız  geschrieben,  liegt  den  Acten  ebenfalls  bei).  Hier  hat  Leienız  seinen  Wünschen  in
Bezug  auf  Gehalt  und  Entschädigung  vollen  Ausdruck  gegeben,  und  Cuxeau  hat  das  zunächst

acceptirt  und  in  sein  Concept  aufgenommen.  So  wurde  der  Entwurf‘,  auf‘  Leisxizens  Wunsch,
Hru.  v.  Weper  vorgelegt.