79.  Leiesız,  Entwurf  eines  Privilegs  für  die  Societät  (10.  Februar  1705).  163

sonderheit  bey  dem  Bücherwesen  ein  Einsehen  nötlig,  da  die  Buchläden  sich  mit
allerhand  schlechten  und  wohl  schädlichen,  theils  ärgerlichen  und  dem  gemeinen
Wesen  nachtheiligen  Schriflten  angefüllet  befinden,  und  sonderlich  diejenigen  Bücher,
so  die  Praeceptores  der  Jugend  vorzutragen  pflegen,  theils  nicht  zum  Besten  gefalset.
  theils  also  unterschiedlich  und  nach  eines  jeden  Sinn  geändert,  dafs  Jdie
l.ernenden,  wenn  sie  von  einem  Ortli  zum  andern  ziehen  oder  zu  ander  Praeceptoribus
gerathen,  nicht  wenig  verhindert  und  verwirret  werden  und  wohl  gar  gleichsam
von  vorn  anfangen  mülsen,  so  sind  Wir  auff  Mittel  und  Wege  bedacht,  wie  diesem
insbesondere  abzeholffen  werden  möge.  Nun  haben  wir  zwar  aus  landesfürstlicher
Sorgfalt  bey  vorfallenden  Gelegenheiten  durch  Unsere  geheimte  und  andere  Rätlıe
und  Regierungen  die  dienlichen  Remedia  vorgekeliret,  die  Stipendia  durch  eigene
Commissiones  untersuchen,  die  Schuhlen  mit  tauglichen  Subjectis  versehen,  denen
schädlichen  Schrifften  durch  Confiscationes  oder  auff  andere  Weise  steuern  und  sonst
an  Uns  nicht  erwinden  lalsen,  so  der  Sache  Beschaffenheit  jedesmahl  zu  erfordern
geschienen.   Weilen  aber  dieses  sämtliche  Werck  eine  eigene  beständige  Aufsicht
  haben  will,  so  sind  Wir  entschlofsen,  Uns  der  oberwehnten  bey  Unser
Residenz  fundirten,  aber  auch  hin  und  wieder  in  Unsern  Provinzen  mit  gelelrten
Gliedern  versehenen,  von  Uns  fundirten  Societät  der  Wifsenschafften  hierinn  zu  bedienen
  und  deroselben  dielsfals  die  generalem  Ephoriam  hiemit  in  Gnaden  aufzutragen,
  dals  auf  die  Fortpflanzung  der  Studien,  Künste  und  Wilsenschafften,  Information
  der  Juxend  und  das  Bücherwesen  sie  Aufsicht  haben,  guthe  Anstalten
und  Remedia  dabey  vorkeliren  und  darin  von  unsern  Collegiis,  und  jedes  Ortlıs
Obrisckeit  kräfftig  assistiret  werden  soll,  in  schwehren  zweifelhafften  Fällen  aber,
und  da  neue  Verordnungen  nöthig  scheinen  möchten,  Uns  deswegen  mit  allerunterthänigstem
  Bericht  anlange,  und  Unseres  Befehlichs  erwarte.

Weil  auch  diels  folgende  sonderlich  ein  Mittel,  dadurch  wir  in  Erfahrung
kommen  können,  was  etwa  für  guthe  Ingenia  in  Unsern  Landen  hin  wieder  latitiren.
  damit  solche  beybehalten,  aufgemuntert  und  dermahleins  zu  nüzlichen  Diensten
herfürgezogen  werden,  so  ist  Unser  allergnädigster  Will  und  Meynung  nicht  allein,
dals,  die  von  Uns  wegen  ihrer  bereits  erlangten  oder  künfftig  hoffender  Gelehrsamkeit
  oder  Gaben  in  allerhand  Künsten  begnadiget  werden,  der  Societät  Approbation
  haben  und  genielsen  sollen,  sondern  auch  dals  Niemand  zu  Stipendiis  oder
andern  dergleichen  Beneficiis  künfltig  gelalsen  werde,  der  nicht  vorher  bey  der
Societät  entweder  selbst  oder  durch  die  in  den  Provinzen  hierzu  bestalte  Personen
sich  angebe,  und  zu  dein  Beneficio  qualifieiret  erweise,  diejenigen  auch,  so  in  der
würcklichen  Niefsung  begriffen,  sollen  nicht  weniger  ihre  Profectus  und  wie  sie
die  ihnen  reichende  Gelder  und  Begnadigungen  anwenden,  jährlich  zeigen  und  in
Entstehung  defsen  von  dem  Genufs  suspendiret  seyn,  zu  welchen  Ende  dann.  auch
zu  beiserer  Aufsicht,  richtige  Verzeichnisse  aller  und  jeder  solcher  Stipendien  und
Beneticien,  welche  von  dem  Publico  oder  von  Privatis  hehrrühren.  und  der  Personen.
  so  solche  derinahlen  genielsen,  oder  zu  genielsen  haben  werden,  mit  denen
Lexibus  der  Fundation,  und  gegenwärtiger  Beschaffenheit  des  Wercks  der  Societät
zu  communiciren.

Und  sollen  die  sich  etwa  ereignenden  Vacanzen  nach  Gelegenheit  zu  gleichem
Scopo  Unser  als  des  obristen  Vorstehers  Intention  gemäls  durch  Anstalt  der  Societät
angewendet  werden.  Wie  dann  unter  andern  ofltmahls  dienlich.  umb  guthe  Subjeeta,
es  seven  gleich  Landes  -  Kinder  oder  Passirende,  bevzubehalten,  dafs  ilınen  auf  eine
kurze  Zeit  zu  Hülffe  gekommen  werde.  da  sie  inzwischen  zu  einiger  Condition
gelangen  mözen,  dafür  sie  solche  Zeit  über  zu  nüzlichen  Arbeiten  gebraucht  werden
können,  anstatt  dals  sie  sonst  in  andere  Lande  und  Dienste  gehen,  und  offtmalıls
nit  einen  Viatico,  vor  welches  sie  nichts  gethan.  abgewiesen  werden,  ihre  Zeit
aber  inzwischen  ohnnüzlich  verzehren,  auch  wohl  Noth  leiden,  oder  gar  in  Elend

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