164  79.  Leissız,  Entwurf  eines  Privilegs  für  die  Societät  (10.  Februar  1705).

und  Kranckheit  verfallen  und  verderben  müfsen.  Dahingegen  ihnen  einige  zeitlang.
  auf  obbesagte  Weise,  wenn  nehmlich  die  Sachen  diefsfals  zu  genugsamer
Verfafsung  bracht,  anstatt  eines  ledigen  Almosens  zu  Verdienst  und  Subsistenz  zu
helffen.  Doch  also  dafs  was  sonst  zu  dergleichen  Viaticis  und  Alınosen  gewiedinet,
deswegen  nicht  abgehen  soll.

Wir  wollen  auch  Unser  Societät  der  Wifsenschafften  hiemit  in  Gnaden  aufgetragen
  haben,  darauff  bedacht  zu  seyn,  dafs  die  Jugend  und  Praeceptores  mit
tüchtigen  Schuhl-  und  andern  Büchern  versehen  werden,  dergestalt  dafs  unter  der
Approbation  der  Societät  richtige  deutliche  auff  den  alten  zur  Gottesfurcht  und
Tugend  gerichteten  Grund  gebauete  Systemata,  Tabulae,  Compendia,  Selecta  diseiplinarum
  observata  et  tractationes,  so  dieselben  ganz  oder  zum  Theil  begreiffen,
auch  die  aufs  dem  rechten  Brunngquell  hehrgeleiteten  Notitine  Historicae,  Geverapliicae,
  Genealogicae  et  Heraldicae;  dabeneben  auch  Grammatiken,  Vocabularia,
Schreib-  und  Rechenbücher,  Nomenclatores,  Januae,  Colloquia,  Progymnasınata.
Exerecitia  oratoria  und  dergleichen.  nicht  weniger  allerhand  Dictionaria  und  Florilexia,
  wie  sie  Nahmen  haben  mögen,  theils  verfalset,  theils  erneuet,  mithin  auch
solche  Editiones  Autorum  Classicorum  zum  Druck  befördert  werden,  welche  mit
notis  criticis  nicht  überhäuffet  noch  vertheuert.  und  doch  mit  nötligen  Erklärungen
versehen.  Dazu  auch  zu  rechnen  Catechismi  approbati,  Compendia  Theologica.
Gebeth-,  Gesang-  und  Spruch-Bücher,  so  in  Schuhlen  zu  gebrauchen,  desgleichen
Editiones  der  Psalmen,  des  Neuen  Testaments.  auch  wohl  der  ganzen  Bibel  oder
deren  Theile,  in  Original-  und  anderen  Sprachen.  samt  andern  zu  deren  Verstand
und  Gebrauch  gehöhrigen  der  Jugend  dienlichen  Wercken.  Doch  dafs  alle  solehe
geistliche  Bücher  vorher  gebührend  zur  Censur  kommen  und  approbiret  werden.

Damit  aber  mehrerwehnte  Unsere  Societät  der  Wifsenschaflten  das  Werck
befser  bestreiten  könne,  geben  Wir  derselben  hiemit  ein  Privilegium  speciale  perpetuum
  über  die  obbenante  Sorten  der  Bücher,  dals  wenn  die  Societät  dergleichen
nach  und  nach  verfertigen  und  verlegen  lafsen  oder  schon  verfertigte  gute  Kditiones
wider  aufflegen  lalsen,  denen  Praceptoribus  nicht  erlaubt  seyn  soll,  andere  als
diese  von  gleicher  Sorte  oder  Objecto  zum  ordentlichen  Gebrauch  in  denen  Publie-Schulilen
  bey  der  Jugend  kommen  zu  lalsen,  und  ihre  Lectiones  darauf  zu  richten.
Aufser  dem  ertheilen  Wir  auch  der  Societät  der  Wilsenschafften  hiemit  ein  Privilegium
  impressoriumn  perpetuum  generale,  dafs  Niemand  die  Bücher,  Tractatlein.
Figuren,  lHolz-  oder  Kupferstücke,  von  wals  Nahmen,  Einhalt  oder  Erfindung
solche  Dinge  sein  mögen,  so  sie  selbst  verlegt  oder  durch  andere  verlegen  lafsen.
in  Unsern  Landen  ganz  oder  zum  Theil  nachdrucken,  oder  da  es  anderswo  geschehen,
  sie  in  Unsre  Lande  führen,  oder  darinn  verkauffen  solle;  bey  Confiscation
der  Bücher  und  willkührlicher  Straffe,  deren  Helffte  ad  pias  causas,  die  andere
Helfite  der  Societät  zuzuwenden.

Damit  auch  die  Societät  mit  mehrern  Nachdruck  dahin  vigiliren  könne.  dals
die  Verfertigung,  Verlegung  und  Vertrieb  schädlicher  und  untauglicher  Bücher  in
Unsern  Lauden  gehindert,  hingegen  dafs  guthe,  zumahl  ausländische  Wercke  und
Bücher  befser  und  zeitiger  als  bisher  geschehen,  zugeführet  werden,  auch  mit  der
Zeit  selbst  zu  einigem  Vorrath  guter  Bücher  zu  ihreın  Zweck  gelangen  möge.  so
geben  Wir  derselben  hiemit  Macht,  vor  sich  oder  durch  andere  jezo  oder  hienechst.
wie  es  ihre  Gelegenheit  leidet,  sich  des  Buchhandels  und  Verlags  ihres  Gefallens
anzunehmen,  auch  Druckereyen  der  Bücher  und  Kupfer  anzurichten,  wollen  auch
in  Gnaden,  dafs  sie  alle  Frevheiten,  die  andern  diefsfals  jemahls  gegöunet  worden,
genielsen  soll  und  alle  das  ihrige,  wie  es  Nalmen  haben  mag,  in  specie  wals  zu
denen  Büchern  und  anderem  Verlag  gehöret,  zu  Walser  und  Land  Zoll-  und  Accisefrey
  passiret  werde,  und  sind  geneigt,  wenn  sie  in  Stand,  Uns  damit  an  die  Hand
zu  gehen,  aus  ihren  Läden  vor  andern,  die  zu  Unsern  Bibliotheken  anständigen