80.  Leissiz,  Entwurf  eines  Privilegs  der  Eplıoria  generalis.  165

Biicher  nehmen  zu  lafsen.  Weil  aber  dennoch  der  Societät  schwehr  fallen  wird,
durch  dieses  Mittel  und  aus  dein  Fundo  derselben  zu  einem  solchen  gnugsamen
Vorrath  der  zu  ihrem  Scopo  dienender,  sonderlich  mathematischer  und  anderer
theuren  Bücher  und  Instrumente,  zu  gelangen,  als  zum  Besten  dieser  Stifftung  und
deren  guten  Succes  nöthig  ist,  so  wollen  Wir  gnädigst  Unser  Societät,  wenn  sie
dazu  annehmliche  Wege  und  Mittel,  ohne  Abgang  Unser  Ordinari  Intrade,  in  Vorschlag
  bringen  wird,  in  diesem  Stück  unter  die  Arme  greiffen.

Wir  befehlen  demenach  allen  Unsern  Civil-  oder  Militarcollegiis,  oder  Bedienten,
  wess  Nahmens  die  auch  seyn  mögen,  in  Unserin  Königreich  und  allen
andern  Unsern  Landen  hiemit  gnädigst  und  dabey  ernstlich,  über  diese  Unsere
Verordnung,  welche  die  Societät  nach  Gelegenheit  der  Zeit  zu  ihrer  und  Jedermans
Wilsenschafft  bringen  kan,  nachdrücklich  zu  halten  und  nichts,  so  diesen  und
andern  von  Uns  Unser  Societät  der  Wilsenschaflten  verliehenen  Begnadigungen
entgeren.  zu  thun,  noch  zu  gestatten.  Auch  der  Societät  und  denen,  so  von  ihr
autorisiret,  auff  ihre  Denuntiation  oder  Requisition,  ohne  Widerrede  und  Weitläufftigkeit,
  mit  schleunigster  Hülff  und  Beförderung  an  Hand  zu  gehen  und,  da
gleich  ein  Zweifel)  fürfallen  solte,  ihre  Causam  als  favorabilem  anzusehn,  derselben
wenigst  provisionaliter  also  zu  fügen,  dafs  sie  bifs  zum  Aufsschlag  gesichert  seyn
könne  und  inzwischen  nichts  Widri  iges  verhenget  werde.

Alles  bey  Vermeidung  Unserer  Ungnade  und  unnachbleiblicher  Strafle.  Hieran
geschieht  Unser  ernstlicher  Will  und  Meynung.

UV.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  140).

Leissız,  Eigenhändiger  Entwurfeines  Privilegs  der  Ephoria  generalis
für  die  Societät  (undatirt).
[Akademisches  Archiv:  Leıissız  -  Fasc.]

Weilen  auch  viel  1000  Thlr.  in  Ihrer  Maj.  Lande  jährlich  sowohl  von  dero
Maj.  und  andern  theils  Communen  theils  Privatfainilien  ad  pias  causas  und  sonderlich
zu  den  Studien  und  Stipendiis  der  Studirenden  angewendet  werden,  aber  dabey
olıne  eine  besondere  Aufsicht  solcher  gelehrten  und  wohlgesinnten  Personen,  die
enugsame  Verkündigung  von  der  vorgeschlagenen  Stipendiaten  oder  anders  Benefieiatorum
  Thun  und  profectibus  einziehen  können  und  wollen,  der  vielfältige  Milsbrauch
  der  wohlgemeynten  Stifftungen  nicht  wohl  zu  verhüten,  so  wird  zu  Königl.
höchsterleuchteten  Guthfinden  gestellet,  ob  sie  in  Gnaden  geruhen  möchten,  dero
Societaet  der  Wifsenschafften  die  Ephoriam  generalem  darüber  in  so  weit  aufzutragen,
dafs  sie  durch  die  in  den  König].  Provinzen  hin  und  wieder  habende  tüchtige  Membra
die  fleifsige  Aufsicht  gebührend  veranstalte,:  auch  zu  dem  Ende  ein  gewisses  Reglement
  sub  approbatione  regia  verfasse,  welchem  nach  die  Beneficiati  sich  qualifieiren
  sollen.  Durch  welches  Mittel  dann  man,  was  hin  und  wieder  für  wackere
Ingenia  latitiren,  in  Erfahrung  bringen,  tüchtige  Suhjeeta  vor  andern  (der  Fundationen
  Absehen  gemäls)  besorgen  und  zum  gemeinen  Besten  qualificirt  machen,
auch  wohl  zu  nüzlichen  Laboribus  aufnmuntern  und  dermahleins  rechtschaffen  zu
Dienst  Königl.  Maj.  und  des  Publici  brauchen  köndte.

Und  weilen  auch  ein  grofser  Mangel  bey  der  Profession  der  Studien  sich
darum  ergiebet,  dafs.  da  sonst  bey  gewissen  sonderlich  bey  den  sogenannten  geschenckten
  Handwercken  ein  junger  Gesell  oder  ander  der  arbeiten  will,  wo  er
hin  kommt,  Arbeit  findet  und  dadurch  eine  Zeitlang  subsistiren  und  sein  Brodt
ehrlich  verdienen  kan,  bey  den  Studirenden  nichts  dergleichen  veranstaltet,  sondern