85.  Das  K.  Maulbeer-Privileg  (28.  März  1707).  169

3.  Es  soll  auch  der  Societät  anheim  stehen,  wann  und  wo  sie  es  gut  findet,
andern  zuzulassen,  dals  sie  in  ihren  Fundo  dergleichen  Bäume  aufziehen,  doch
dals  sie  sich  deswegen  mit  der  Societät  vergleichen.

4.  In  Sr.  Kön.  Mt  Gärten  und  Locis  publieis  aber  soll  allein  der  Socictät
oder  denen,  die  Causam  von  ihr  haben,  der  Gebrauch  erwähnter  Bäume  verstattet
werden,  wie  dann  Kön.  Mt  insonderheit  die  bey  Köppenik  und  unweit  Potsdaın
oder  anderswo  sich  jezo  oder  künfftig  befindende  Bäume  und  dazu  gehörige  Pläze
der  Societät  zu  deren  Gebrauch  ohne  Entgelt  vergönnen  werden.

5.  Und  weilen  solche  Bäume  zugleich  zur  Zierde  gereichen  und  eben  so  wol
als  Linden  aufwachsen,  und  ınithin  Schatten  sowol  als  nuzen  geben,  so  soll  die
Societät  Macht  haben,  aus  denen  etwa  anlegenden  Baumschulen  an  bequeinen  Orthen,
auf  Wällen,  Strafsen  und  wo  es  sonst  anständig,  nicht  nur  dergleichen  nüzliche
Bäume,  sondern  auch  ganze  Alleen  zu  pflanzen  und  hernach  zu  nuzen.  Und  was
von  Bäumen  gesagt,  ist  auch  von  Hecken,  wo  solche  dienlich,  zu  verstehen.

6.  Da  auch  zu  Bauinschulen  oder  sonst  einige  bequeme  Pläze  verlangt  werden
solten,  deren  anderwärts  wol  zu  entbehren,  würden  Kön.  Mt  solche  gegen  einen
gewissen  Erbzins  nach  deren  bilsherigem  Ertrag.  der  Societät  anweisen  lassen.

7.  Weilen  von  den  gemeinen  oder  schwarzen  Maulbeer-Bäumen  auch  einige
Seide  zu  haben,  so  soll  solches  entweder  verschiedener  Ursachen  halber  ganz  verbleiben,
  oder  nicht  anders  als  mit  Einwilligung  der  Societät  geschehen,  als  deren
die  Erzielung  der  einheimischen  Seide  allein  zukäme.

8.  Damit  auch  die  Societät  ihr  Privilegium  desto  besser  nuzen  könnte,  würde
nicht  allein  die  Erzielung,  sondern  auch  die  Verarbeitung  und  der  Vertrieb  der
einheimischen  Seide  in  ihrem  Privilegio  begriffen,  mithin  ihr  oder  denen,  so  Causaın
von  ihr  haben,  ohnbenoinmen  seyn,  allerhand  auch  mit  Beyfügung  fremder  Seide
und  ander  Materialien,  nachdeın  es  dienlich,  .daraufs  verfertigen  zu  lassen.

9.  Endlich  weilen  diels  Werk  zu  einem  ansehnlichen  Nuzen  dieser  Lande
und  des  geineinen  Wesens  und  der  hohen  Herrschaft  und  zu  keines  Menschen
Beschwerde  abzielt,  dies  Privilegimm  auch  als  summe  favorabile  angesehen,  bey
vorfallendem  Zweiffel  in  favorein  interpretiret,  die  rohe  Seide  und  daraus  verarbeitete
  Waare  (in  so  weit  die  Seide  einheinnisch)  bey  Zöllen  und  Accisen  nicht
hoch  beschwerlich,  sondern  so  leidlich,  als  es  des  Königs  und  des  Landes  Interesse
nit  sich  bringet,  tractiret,  endlich  die  Übertreter  des  Privilegii  ınit  ernster  Strafe
beleget,  und  der  Societät,  worunter  allezeit  die  Causam  von  ihr  haben,  mit  zu  verstehen,
  zu  Erhaltung  ihres  wolhlgemeinten  Zwecks  jedesmal  nachdrücklich  und
schleunig,  auch  sine  figura  et  strepitu  indicii  geholffen  werde.

Auf  welchen  Fuls  dann  und  nach  Befinden  mit  mehrerer  Extension  man  die
Ausfertigung  des  K.  allergnädigsten  Privilegü  hoffet.

Berlin,  d.  10.  Jan.  1707.

85.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  135).

Das  Maulbeerprivileg  vom  28.  März  1707.
[Original  im  Akademischen  Archiv,  Concept  von  Leissızens  Hand  ebendort,  Abschriften  in
Hannover.)

Wir  Friderich  von  Gottes  Gnaden  König  in  Preufsen  u.s.w.  Thun  kund  und
bekennen  hiermit  für  Uns,  Unsere  Erben  und  Nachkommen,  Könige  in  Preufsen,
als  Marggraffen  und  Chur-  Fürsten  zu  Brandenburg,  auch  sonst  gegen  jedermänniglichen.
  Nachdem  Wir  vor  einiger  Zeit  zur  Beforderung  der  Ehre  Gottes  und  des
gemeinen  Bestens  eine  Societaect  der  Wilsenschafften  in  Erkäntnufs  der  Natur,
Untersuchung  der  Kunstwercke  und  Verbelserung  der  Studien  in  Unseren  hiesigen