170  $5.  Das  K.  Maulbeer-Privileg  (28.  März  1707).

Residentz-  Städten  fundiret  und  gestifftet,  auch  selbige  nicht  nur  mit  einigen  Concessionen
  und  Privilegien  bereits  würcklich  begnadiget,  sondern  auch  ferner  geneigt
seyn,  derselben  in  dienlichen  Begebenheiten  hülffliche  Hand  zu  bieten,  und  Uns
num  dieselbe  anjezo  allerunterthänigst  vortragen  lalsen,  auch  durch  verschiedene
Proben  dargethan,  dafs  die  weilsen  Maulbeer-Bäume  und  folglich  die  Seyde  in
Unsern  Landen  zu  erzielen  practicabel  sey:  Als  haben  Wir  in  Gnaden  resolviret,
erwehnter  Unser  Societaet  der  Wilsenschaften  ein  Privilegium  privativum  generale
perpetuum  darüber  zu  ertheilen,  auch  vermittelst  Rescripti  vom  25.  Jamuarii  h.  a.
solches  mit  folgender  Reservation  auszufertigen,  Unser  hiesigen  Lehns  Kantzeley
allerenädiest  anbefohlen.  Thun  demnach  dafselbe  als  der  Köniz  und  Landes  Herr,
privilegiren  und  begnadigen,  aus  Königl.  souverainer  Macht,  Hoheit  uud  Gewalt
vorerwehnte  Unsere  Societaet  der  Wilsenschafften  in  hiesigen  Residentz  Städten
hiermit  und  in  Kraflt  dieses  Unseres  offenen  Briefles,  dergestalt  und  also:

1.  dafs  erstlich  Niemand  als  dieselbe  so  wol  in  Unserm  Königreich  Preufsen,
als  übrigen  in-  und  aulserhalb  dem  römischen  Reiche  belegenen  Provineien  und
Landen  Macht  haben  solle,  solche  weilse  und  dergleichen  Maulbeer-Bäume  oder
Büsche,  lecken  und  Zäune  davon  aufizuziehen,  und  von  den  Blättern  dieser  sowol
als  andern  Bäume  und  Gewächlse  die  Seyde  zu  erzielen.

2.  Vors  andere  soll  der  Societaet  frevstehen,  soleh  ihr  Privilegium  und  Recht
vor  sich  oder  durch  andere  zu  exereiren,  solches  auch  wantz  oder  zum  Theil,
beständig  oder  auff  eine  Zeitlang  an  andere  nach  gut  Befinden  zu  überlalsen  oder
sonst  auffs  Beste  zu  ihrem  Nutzen  anzuwenden,  auch  sollen  die  so  etwa  von  der
Societaet  Causaım  haben  möchten,  dieses  Privilegii  ebenmäfsig  nach  allen  seinen
Clausuln  sich  zu  erfreuen  haben.

3.  Es  soll  auch  drittens  der  Societaet  frey  stehlen,  wenn  und  wo  sie  es  gut
findet,  andere  zuzulalsen,  dafs  sie  in  ihrem  Fundo  dergleichen  Bäume  und  Gewächise
auflziehlen  mögen,  doch  unter  solehen  Bedingungen  und  solcher  Recognition,  darüber
sie  sich  ınit  der  Societaet  vergleichen  werden,  und  ohne  dafs  es  von  andern  in
Conseqnentz  gezogen  werden  könne.  Und  dafern  einige  einheimische  Seyde  mit
Bewilligung  der  Societaet  von  andern  gezielet  würde,  soll  selbige  an  Niemand  als
an  die  Societaet  oder  die  ihrigen  um  den  verglichenen  Preils  überlafsen  werden,
es  sey  dann.  dals  auch  diefsfallfs  ein  anders  von  der  Societaet  vergönnet  worden.

4.  In  Unseren  und  allen  herrschaftlichen  Gärten  und  andern  Locis  publieis
aber  soll  viertens  der  Societaet  oder  denen  die  Causam  von  ihr  haben,  der  Gebrauch
erwehnter  Bäume.  Gewächs  und  Blätter  allein  verstattet  werden,  wie  Wir  dann
insonderheit  die  bei  Cöpenick,  Potstam,  Glünicke  oder  anderswo  sich  jezo  und
künfftix  befindende  Bäume  und  darzu  gehörige  Plätze  der  Societaet  zu  diesem  (iebrauch
  ohne  Entgeld  in  Gnaden  vergönnen.  Und  weiln  zum  Spinnen  der  Seyden
Würmer  bequeme  Stellen  und  Zimmer  nur  kurtze  Zeit  des  Jahres  über  erfordert
werden,  und  solche  sich  etwa  au  einigen  Uns  oder  dem  Publico  zustehenden  Örten
finden  möchten,  da  sie  hierzu  ohne  einige  Ungelegenheit,  Hindernifs  und  Abeang
ander  Nutzen  und  Geschäffte  zu  gebrauchen,  solle  es  auch  ohne  Entgeld  verstattet
werden.  Und

5.  Weiln  solche  Bäume  zugleich  zur  Zierde  gereichen  und  eben  so  wol  als
Linden  auflwachsen  und  Schatten  geben:  So  soll  fünfltens  die  Societaet  Macht
haben,  an  bequehmen  Orten  an  und  auf!  Wällen  und  Wercken,  an  Stralsen,  Dämmen
oder  wo  es  sonst  anständig.  dergleichen  Bäume  und  Büsche,  auch  gantze  Gänge
und  Allcen  zu  pflantzen  und  hernach  zu  nutzen.  Und  sollen  nieht  allein  bev  Wällen
und  Wercken  die  Commandanten  Unserer  Vestungen  solches  vergönnen  und  handhaben.
  sondern  auch  Unsere  Gärtner,  Planteurs,  und  andere  zum  Forst-  Gartenund
  Pilantzwerek  gehörige  Bedienten  hiermit  dem  Zweck  der  Soeietaet,  als  darbey
das  Publieum  interessiret,  nicht  weniger  als  bey  denen  bloß  zur  Zierde  geptlanzten