85.  Das  K.  Maulbeer  -Privileg  (23.  März  1707).  171

Bäumen  zu  statten  kommen,  auch  was  zur  Düngung  dienet,  so  sonst  nicht  befser
gebrauchet  wird,  hierzu  abgefolget.  und  so  viel  sonst  ohne  Unser  und  ander  Nachtheill
  und  Abgang  geschehen  kan,  ihr  gefüget  werden.

6.  Da  auch  sechstens  zu  Bäume  Schulen  oder  sonst  einige  bequeme  Plätze  verlanzet
  werden  solten,  deren  anterwärts  wol  zu  entbehren,  wollen  Wir  solche  Plätze  gegen
einen  gewilsen  Erb-Zinfs  nach  deren  bilsherigen  Ertrag  der  Societaet  anweisen  lalsen.

7.  Weil  auch  siebentens  von  den  gemeinen  oder  schwartzen  Maulbeer  Bäumen
auch  einige  Sevde  zu  haben,  soll  solches  entweder  wegen  gewilser  Ursachen  aufser
bev  der  Societaet  gar  unterbleiben  oder  doch  nicht  anders,  als  mit  Einwilligung
der  Societaet  und  auff  die  mit  ihr  verglichene  Conditiones  geschehen,  auff  Art  und
Weifse,  wie  von  den  weisen  Maulbeer  Bäumen  erwehnet  worden.

8.  Damit  auch  zum  achten  die  Societaet  ihr  Privilegium  desto  befser  nutzen
könne  und  in  diesem  Gebrauch  desto  weniger  gehindert  werde,  so  verordnen  und
verwilligen  Wir  in  Gnaden,  dafs  nicht  allein  die  Erzielung,  sondern  auch  die  Verarbeitung
  und  der  Vertrieb  der  einheimischen  Sevde  ihr  allein  zukommen  und  in
diesem  von  Uns  deroselben  verliehenen  Privilegio  begriffen,  mithin  ihr  allein  oder
den  ihrigen  zustehen  soll,  allerhand  Stoffen  und  andere  Arbeit,  wie  sie  Nahmen
haben  mag.  auch  mit  Beyfügung  fremder  Seyde  und  auderer  Materien,  nachdem  es
dienlich,  aus  solcher  einheimischen  Seyde  verfertigen  zu  lalsen.

9.  Weiln  auch  neuntens  dieses  Werck  zum  gemeinen  Nutzen  und  Unserm  Dienst
ohne  alle  Beschwehrde  abzielet  und  also  von  Uns  als  favorable  angesehen  wird,  so
wollen  Wir,  dafs  Unsere  Societaet  der  Wilsenschafften  bestens  beschützet,  und,  da
ja  wexen  des  Verstandes  dieser  Unser  Concession  ein  Zweiflel  fürfallen  solte,  solcher
zur  Entscheidung  an  Uns  gebracht  und  inzwischen  nichts  dargegen  verhänget,  im
Übrigen  auch  der  Societaet  zu  ihrem  Recht  olıne  Weitläuffigkeit  verholffen  werde.

Wir  und  Unsere  Nachkommen,  Könige  in  Preufsen,  Marggraffen  und  Chur-Fürsten
  zu  Brandenburg  u.  s.  w.  wollen  auch  mehrgedachte  Unsere  Societaet  der
Wifsenschafften  bey  dem  Inhalt  dieses  Unsers  Privilegii  allergnädigst  schützen,  handhaben
  und  erhalten.  Gestalt  Wir  dann  auch  allen  und  jeden  Unseren  Collegiis  und
Regierungen,  Gouverneurs,  Befehlichshabern,  Drosten,  Haupt-  und  Ammtleuten,
auch  Commandanten  und  Officierern,  insonderheit  aber  allen  vorgesezten  Personen,
Beamten  und  Bedienten  bey  Unsern  Domainen,  Forsten,  lläufsern  und  Gärten,
nieht  weniger  auch  allen  Magistraten,  Gerichtsherrn.,  Richtern  und  Obrigkeiten  in
den  Städten  und  auf!  dem  Lande,  Commissarien  und  Policey  Meistern,  Planteurs
und  allen  Unseren  andern  hohen  und  niedrigen  Bedienten,  wie  die  Nalımen  haben
mögen,  so  wol  als  allen  Unseren  Untertlianen,  wes  Standes  die  seyn,  in  Unserm
Königreich,  Provineien  und  Landen,  hiermit  allergnädigst  und  zugleich  ernstlich
anbefehlen,  solches  an  Unsere  Statt  gleichfallis  zu  thnn,  und  Unsere  Societaet  der
Wilsenschafften  oder  die  ihrigen  in  dem  Exereitio  dieses  Unsers  Privilegii  nicht
zu  turbiren,  vielmehr  darbey  respective  zu  handhaben,  zu  deflsen  Effeet  nach  der
Sachen  Beschaffenheit  und  eines  jeden  Amt  behülfflich  zu  seyn,  die  Infractiones,
so  viel  an  ihnen.  zu  verhindern,  und  nichts  dargegen  zu  verstaätten,  weniger  selbst
zu  thun.  bev  Vermeidung  Unserer  schwehren  Ungnade  und  unausbleiblicher  Straffe
des  Verbrechens.  wovon  die  Geldstraffen  halb  Unserm  Fisco  und  halb  der  Societaet
zufallen  sollen.  Wir  reserviren  Uns  aber  hierbey  ausdrücklich,  dieses  Privilegium
allemal  nach  Erforderung  und  Beschaffenheit  der  Sachen  und  Zeiten  und  zu  beiserer
Erreichung  Unsers  Zwecks  zu  falsen  und  einzurichten,  auch  wollen  Wir  was  den
neunten  Punct  anlanget  in  zweiffelhaflten  Dingen  selbsten  der  Ausleger  dieses  Privilegii
  seyn  und  die  Imposten  an  Zoll,  Accise  und  dergleichen  nach  Unserm  Gefallen,
  doch  wie  es  der  Favor  einer  einheimischen  Waare  erfordert  und  Unser
Interesse  leiden  oder  verstatten  mag.  reguliren,  getreulich  ohne  Gefährde,  jedoch
Uns  an  Unsern,  auch  sonst  jedermänniglichen  an  seinen  Rechten  ohne  Schaden.