92.  Königliche  Verordnung  betreffend  die  Büchercensur  (24.  August  1708).  183

iahrten  zur  Literatur  und  Scientien  gehöriger  Schriften  allergnädigst  committiret  und
aufgetragen,  alls  haben  selbige  defshalb  nach  folgender  Instruction  sich  gehorsambst
zu  achten,  und  dahin  zu  sehen,  dafs

I.

Nicht  möge  zugelassen  werden,  etwas,  worin  der  Ehre  Gottes  und  der  Würdigkeit
  der  christlichen  Religion  zu  nahe  getretten  und  dieselben  einigermalsen  verletzet.

2.

Worin  atheistische,  wider  die  gesunde  Morale  oder  auch  ärgerliche  und  der
christlichen  Ehrbarkeit  zuwiderlauffende  Dinge  enthalten.

3.

Wo  von  der  Regierung  oder  hohen  Obrigkeit  insgemein  verächtlich  und  verfänglich
  geredet,  oder  in  Absicht  auf  dieselbe  gefährliche  Principia  insinuiret  oder
zur  Unruhe  und  Zerrüttungen  in  geist-  und  weltlichen  Stande  abziehlende  Sätze
eingestreuet.

4.
Wo  der  schuldige  Respect  gegen  die  höchsten  Häubter  verletzet  oder  aus
den  Augen  gesetzet.
5.
Wo  wider  die  Ehre  und  das  Interesse  S.  K.  M.  und  dero  hohen  Haufses
oder  dero  Alliirten  etwas  eingetlossen.

6.

Wo  über  die  Handlungen  hoher  Häubter  unzeitige  und  vorschnellige  Uhrteile,
so  zu  derselben  Mifsfallen  und  Beleidigung  gereichen  können  oder  vermefsenes
Grübeln  in  den  Geheimnülsen  des  Stats  unterlaufen.

7-Wo
  ehrlich  und  bey  der  gelahrten  Welt  geachtete  Leuthe  zur  Ungebühr  geschmähet
  und  an  ihrer  Ehre  und  guten  Leulimut  angegriffen.

8.
Wo  unnütze  und  zugenöhtigte  Streitigkeiten  erreget  oder  in  Widerlegung
anderer  Meynungen  das  Maals  überschritten,  und  anstatt  der  Sache  die  Persolın
wolte  hergenommen  werden.

9.
Endlich  auch  alles,  woraus  dem  Publico  mehr  Schaden  alfs  Nutzen  erwachsen
und  die  Leser  mehr  geärgert  alfs  erbauet  werden  möchten,  und  gehet  hierbey
S.  K.  M.  allergnädigste  Intention  dahin,  dafs,  wann  in  einer  Schrift  sonst  viel
Unschuldiges  und  nur  etwas  Anstöfsiges  enthalten  wäre,  dieselbe  wann  sie  anderswoher
  eingeführet  worden,  unterdrücket,  wann  sie  aber  hier  zum  Druck  kommen
möchte,  nach  geschehener  Ender-  und  Verbesserung  woll  zugelassen  werden  solle.
Signatum  Oranienburg,  d.  24.  Aug.  1708.
Friedrich.
D.  v.  Danckelmann.

Dazu  Bl.  192:  Anschreiben  des  Königs  an  die  Buchführer.  die  Bücher  erst
durch  die  Societät  approbiren  zu  lassen,  ebenfalls  vom  24.  August  1708.