99.  Die  Statuten  der  Societät  vom  3.  Juni  1710.  193

nachfolgende  Ordnung  ferner  vorzuschreiben  und  das  Vorige  in  soweit  zu  erleutern
oder  weiter  auszustrecken  allergnädigst  gut  gefunden.

Und  anfänglich,  soviel  den  zeitlichen  Praesidem  betrift,  lalsen  Wir  es  bey
der  gegenwärtigen  Verfalsung  sofern  allergnädigst  bewenden.

Wir  wollen  aber  von  nun  an  und  jederzeit  Unser  Societaet  der  Wifsenschaften
aus  dem  Mittel  Unserer  Würcklichen  Geheimen  Räthe  einen,  und  zwar  voritzo
Unseren  Würcklich  Geheimten  Estats-Rath,  Schlofshaubtmann,  Lelıns  -  Directoren
nnd  Consistorial-  Praesiden,  den  von  Printzen,  benennen  und  anweisen,  an  welchen
sie  in  ihren  Angelegenheiten,  wen  solche  bis  an  Uns  gelangen  zu  lalsen  die  Nohtwendigkeit
  erfordert,  sich  adressiren  und  halten  ınöge,  dergestalt,  dafs  derselbe
auf  erfolgenden  Abgang  des  ietzigen  Praesidis  der  Societaet  ihr  auch  als  Praeses
honvrarius  allein  vorstehen,  ihr  Bestes  beobachten  und  über  denen  von  Uns  gestelleten
  Gesetzen  und  Ordnungen  halten  solle  und  möge.  Und  damit  so  wenig  bey
dermahliger  Abwesenheit  des  ietzigen  Praesidis  alls  durch  die  anderweit  obliegende
(teschäfte  des  zukünftigen  Praesidis  honorarii  zu  Versäum-  oder  Hindansetzung  derer
der  Societaet  obliegenden  Verrichtungen  kein  Anlafs  gegeben  werden  möge,  soll
sothanes  Praesidium  durch  einen  Vice-Praesidem  aus  den  Gliedern  der  Societaet
beständig  vertretten  werden.  Wie  aber  solchergestalt  die  nötige  Besorgung  des
santzen  Verfalsungswesens  bey  der  Societaet  und  was  zu  derer  so  Erhalt-  alls  Beforderung
  sehöret,  auf  solchen  Vice  -  Praesidem  nebst  dem  Concilio  Societatis  ordentlich
  ankommet,  so  wollen  Wir  allergnädigst,  dafs  solch  Concilium  allezeit  aus  denen
Directoren  der  besonderen  Departements  zugleich  mit  dein  von  Uns  hiezu  bestelleten
  Advocato  Fisci,  welchen  das  C'oncilium  vorzuschlagen  haben  wird,  und  dan
dem  Secretario  Societatis  bestehen  und  auf  solche  Mafse  bestellet  werden  solle.

Wen  Wir  auch  zu  desto  tleifsiger  Abhandelung  derer  Tractandoruın  diensaın
  erachtet,  dieselben  in  gewilse  Abtheile  und  Departements  zu  setzen,  so  wollen
Wir  sie  hiemit  in  nachfolgende  vier  abgesondert  haben,  also  dals  in  dem  einen
Res  plıysicae,  medicae,  chymicae  pp.,  in  dem  zweyten  Res  mathematicae,  astronomicae,
  mechanicae  pp.,  in  dem  dritten  die  Ausarbeitung  der  teutschen  Sprache
sambt  denen  vornehmlich  alten  geist-  und  weltlichen  Geschichten  des  Vaterlandes,
in  dem  vierten  Literatura,  insonderheit  aber  orientalis,  und  wie  solche  zu  Fortptlantzung
  des  Evangelii  unter  den  Ungläubigen  nützlich  anzuwenden  seyn  ınöchte,
vorgenommen  und  verhandelt  werden  sollen.

Und  wie  ein  jegliches  Mitglied  Unser  Societaet  besonders  wenigstens  zu  einem
dieser  Departements  sich  zu  bekennen  haben  und,  darin  seinen  Fleifs  beyzutragen,
ihın  angelegen  seyn  lafsen  wird,  also  werden  die,  so  zu  eineın  ieden  Departeinent
gehören,  aus  ihrem  Mittel  einen  Directorem  durch  die  meisten  Stimmen  der  zu
solchem  Ende  angestelleten  Versainmlung  zu  erwehlen  haben.

Das  Ambt  solcher  Directorum,  welches  sie,  wen  sie  hie  in  loco  verbleiben
und  dafselbe  würcklich  zu  versehen  anderweit  nicht  gehindert  werden,  ad  vitam
zu  verwalten  haben,  soll  seyn:  zuforderst  bey  denen  Versamlungen  ihres  Departemens
  das  Wort  zu  führen  und  die  gebührende  Ordnung  der  obhabenden  Verrichtungen
  und  Handlungen  zu  beobachten,  ferner,  wie  schon  angeregt,  das  Concilium
zu  bestellen  und  in  demselben  die  Intima  Societatis  warzunehmen,  und  letzlich
das  Vice-Praesidium  Societatis  ein  Jahr  umb  das  andere  weclhsellweise  zu  führen,
worüber  sie  des  Anfangs  und  folgiger  Ordnung  halber  sich  unter  einander  zu  vergleichen,
  auch  künftig  den  jedesmahl  einfallenden  Wechsell  an  dem  Jahrstage  der
Stiftung  der  Societaet  oder  dem  nechst  darauf  folgenden  Versamlungstage  feyerlich
und  in  Gegenwart  aller  hiesigen  Mitglieder  vorzunelimen  haben  sollen.

Und  wie  dem  von  Uns  zu  benennenden  Praesidi  honorario  in  den  Concilio
beliebig  zu  erscheinen,  dafselbe  auch  auf  bedürfenden  Fall  aufserordentlich  zu  beruffen
  unbenommen  ist,  also  wird  dem  jedesmahligen  Vice-Praesidi  obliegen,  selbes

Geschichte  der  Akademie.  II.  13