99.  Die  Statuten  der  Societät  vom  3.  Juni  1710.  1953

Zu  denen  ordentlichen  Versamlungen  der  anwesenden  Glieder  der  Societaet
ist  ebenfalls  ein  gewilser  Tag  in  der  Wochen  festzusetzen,  an  welchem  die  Genolsen
der  verschiedenen  Departements,  iede  besonders,  in  beliebter  Abwechselung  nach
einander,  und  also  alle  vier  Wochen  einmahl  zusammenkommen  und  unter  ihrem
Directore  über  die  ihrem  Abteil  zugehörige  Materien  und  Wilsenschaften  Unterredung
anstellen.  —  Wen  auf  den  gewöhnlichen  Tag  ein  Fest  oder  andere  Feier  einfiele,
umb  der  willen  die  Zusammenkunft  nicht  gehalten  werden  könte,  so  soll  dieselbe
zwar  eingestellet  und  auf  den  nechst  vorhergehenden  oder  folgenden  Tag  verlexet,
wo  aber  auch  dieses  sich  nicht  schicken  wolte,  die  Ordnung  darumb  nicht  verrücket,
sondern  die  auf  solchen  Tag  zugetroffene  Versamlung  auf  den  negstfolgenden
Unterredungstag  gehalten  werden.

Die  Zusammenkunft  iedes  Departements  wird  denen  dazugehörigen  Gliedern
der  Director  durch  den  Pedellen  der  Societaet  oder  wer  delsen  Stelle  vertretten
möchte,  die  General-Versamlungen  aber  der  Praeses  oder  Vice-Praeses  Tages
vorher  jedesmahl  ansagen  lafsen.

Und  wie  dem  Director  sein  gebührender  Ohrt  zu  Beobachtung  seines  Ambts
verbleibet,  also  haben  die  übrigen  Mitglieder  ohne  Nachtheil  ihres  anderweiten  Rangs
durcheinander  ihren  Sitz  zu  nehmen  und  mit  dem  Votiren  zur  Rechten  des  Directoris
  herumbzugehen,  damit  ein  jeder  wilsen  möge,  wie  er  in  seiner  Ordnung
zu  reden  habe.

Wen  den  hiernegst  einem  jeden  sein  Fleils  und  Lust  verhoffentlich  etwas
an  Hand  geben  wird,  darin  er  sein  Nachsinnen  zum  Besten  der  Wifsenschaften
üben  wolle,  so  wird  bey  Anfang  einer  jeden  Versamlung  einer  oder  zween  nach
der  beliebten  Ordnung  von  dem,  so  sie  meditirt  oder  ihnen  sonst  vorkommen,
mündlichen  Vortrag  und  Eröfnung  thun,  oder  so  es  einem  gefiele  und  der  Sachen
Wichtigkeit  es  verdiente,  solches  in  einer  Schrift  verfalset  dem  Directori  übergeben
  „  nach  defsen  Verlesung  es  ad  protocollum  soll  genommen  werden.

Wen  also  jemand  ausgeredet,  oder  eine  Schrift  verlesen  worden,  wird  jedem
Mitglied  erlaubet  seyn,  in  obgedachter  Ordnung  dene,  so  vorgetragen  worden,
seine  Gedancken  beyzufügen,  es  sey,  dafs  solche  zu  mehrer  Erleuterung  der  Sachen
oder  auch  einige  Dubia  vorzustellen  angesehen  wären,  auf  welchen  letztern  Fall
die  Auflösung  entweder  von  dem,  so  dazu  Anlafls  gegeben,  oder  von  einem  anderen
der  Gesellschafter  wird  zu  gewartten  sein.

Hiernegst  und  soferne  nicht  die  Sachen  selbst  zu  Zeiten  eine  andere  Ordnung
erforderen,  werden  die  etwa  vorhandene  Schreiben  von  auswertigen  Mitgliedern,
und  zwar  erstlich  die,  so  an  die  gesamte  Societaet,  folgends  aber  die,  so  an  besondere
  Mitglieder  gerichtet  und  Subjectum  Tractationis  betreffen,  abzulesen,  darüber
sich  zu  besprechen  und  der  nötige  Schlufs  abzufalsen  seyn,  welchen  samt  den
übrigen  allen  der  Secretarius  Societatis,  so  kraft  seines  Ambtes  allen  und  ieden
Versammlungen  beyzuwohnen  schuldig  ist  (es  wäre  dan,  dafs  er  durch  Kranckheit
oder  andere  unvermeidliche  Ursache  daran  gehindert  würde,  auf  welchen  Fall  aber
er  sich  durch  keinen  Freinbden,  sondern  durch  ein  hiezu  erbehtenes  Mitglied  derselben
  Versamlung  soll  vertretten  lalsen)  ad  protocollum  zu  bringen  und  die  darauf
gehörige  Ausfertigungen  mit  geziemenden  Fleifs  wird  zu  besorgen  haben.

Letzlich  und  wen  die  vorgesetzte  Zeith  es  leidet,  haben  diejenigen,  so  aus
Veranlafsung  der  Mitgeselschaft  einen  Autorem,  der  wegen  seiner  Wichtigkeit  oder
Neuheit  defsen  werth  geachtet  worden,  zu  lesen  oder  eine  zur  Censur  und  Approbation
  übergebene  Schrift  zu  durchgehen  auf  sich  genommen,  davon  gehörigen
Bericht  abzulegen.

Zu  denen  gewöhnlichen  Versamlungen  werden  zwar  vornehmlich  die  einem
Jeden  Departement  zugethane  Mitgenofsen  sich  1leifsig  einstellen  und  derselben  ohne
erhebliche  Ursache  sich  hoffentlich  nicht  entschlagen.  Dabeneben  aber  ınögen  auch

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