218  116.  Leissız,  Denkschrift  an  den  Staatsminister  vox  Irsex  (14.  Mai  1711).

nicht  weniger  in  jure  ecclesiastico  versiret  seyn,  unıb  dasjenige,  so  er  zu  lelıren
und  zu  beobachten  hat,  auch  gründlich  behaupten  zu  können.

Ein  Studiosns  Juris,  der  sich  ınit  praxi  zu  begnügen  und  Andere  nicht  zu  dociren
  gedencket.  soll  doch  gleichwohl  zuförderst  dasjenige  wilsen.  was  einem  Studioso
  in  genere  nöthig  zu  sein  erinnert  worden,  dabeneben  aber  in  denen  legihus
Romanis  und  Historia  Romana  et  Germanica  in  etwas  versiret  seyn,  damit  er  die
Leges  so  ziemlich  verstehn  und  solche  ad  statum  priaesentem  wohl  applieiren  könne,
Iın  übrigen  muls  er  die  Reichsgeseze  wohl  falsen,  sich  offt  in  judieiis  finden  lafsen,
in  den  actis  umbsehen  und  sein  Hauptwerck  in  praxi  dahin  richten.  dafs  er  usum
fori.  stylum  curiarum.  statuta  et  consuetndines  locorumn,  die  ihn  angehen  mögen,
anch  Ilistoriam  patriam  verstehe  und  die  autores  deeisionum  wohl  brauchen  könne.
Und  da  er  nicht  praetieiren.  sondern  ein  Amt  bekleiden  will.  ımuls  er  neben  dem
Justizwesen  auch  in  (Economiecis  und  Policevsachen  sich  berichten  lafsen.  welche
auch  billix  auff  Universitäten  gelehrt  werden  solten.  aber  alda  unbekand  zu  seyn
pilegen.  Aber  wer  Andre  die  Jura  und  was  denen  anhängig  doeiren  will,  soll  neben
dem  oberwehnten  auch  in  elegantioribus  literis  wohl  geübet  und  sogar  der  griechischen
  Sprache  kundig  seyn,  nicht  nur  wegen  der  Novellarum,  sondern  auch
wegen  juris  Attiei  und  Grico-Romani  et  Canonum  veteris  Ecclesi@;  er  ımnls  in
antiqnitatibus  latinis  et  graecis,  sacris  et  profanis,  et  eritica  interiore  ein  tiefles
Einsehen  haben.  damit  er  nodos  textuum  juris  authenticornm  auflösen  könne,
hauptsächlich  aber  ımuls  er  Historiaım  Romanam  et  Germanicanı  ınedii  avi,  leges
et  consuetudines  Germanormn  veteres,  und  zumahl,  statum  imperii  hodiernum,
acta  publica  recentiora  et  controversias  illustres  priesertim  Germanicas  wohl
inne  haben.

Ein  Studiosus  Medieinse,  ob  er  schohn  blofs  ad  praxin  gehen  will.  soll  neben
denen  communibus  ommi  studioso  dignis  guthe  Kundschafft  haben  in  mathesi  practica
et  physica  generali.  auch  dabeneben  herbas  medicinales  vel  officinales  und  andere
Materialien  kennen  lernen,  die  bev  den  Apothekern  und  Materialisten  gebräuchlich.
Er  soll  auch  die  Chymi.  quantum  ad  prieparationem  medicamentorum.  verstehn,
damit  er  offieinas  pharmacopolarum  dermahleins  wohl  visitiren  könne;  sonderlich
aber  mufs  er  selbst  ein  Chirergus  und  folglich  ein  Anatomicus  seyn,  damit  er  im
Notlfall  offieium  chirurgi  et  obstetrieis  dirigiren,  auch  wohl  selbst  verrichten  könne.
Vor  allen  Dingen  aber  mufs  er  Patliologiam  und  Methodum  medendi  sowolıl  theoretice
als  practice  studiren.  und  sich  tleilsig  mit  erfahrnen  medicis  practicis  bey  den
Patienten  einfinden,  auch  Llistoriam  morborum  beobachten.  Wer  aber  dermahleins
Medicinam  dociren  will,  muls  auch  mathesin  profundiorem  und  omnigenos  autores
veteres  physicos.  mathematicos  et  medicos  consuliren,  die  physicam  specialem  trium
regnorum  gründtlich  durchstadiren,  chymiam  intimiorem,  encheireses  Anatomicas
subtiliores,  Botanicam  ceurjosam  wilsen.  Doch  ist  ratlısam  dafs  einige  seyn,  die  vor
Andern,  dieser  in  Botanicis,  jener  in  Anatomicis,  der  dritte  in  Chymieis,  excelliren
und  Professorem  darinn  cum  lJaude  et  applausu  abgeben,  auch  allerhand  Neues
entdecken  können.

Damit  nun  solches  Alles  erreichet  und  die  wahre  Erudition  erhalten  oder  hergestellet
  werde,  so  würde  für  allen  Dingen  nöthig  seyn,  dals  man  bev  Beförderungen
zu  Kirchen-  und  Schulämtern,  Physicaten,  Magistraturen,  Ratlısstellen,  Gerichten.
Collegiis  und  Tribunalibus  diejenigen,  cweteris  paribus,  vor  Andern  distingnirte,  die
in  Studiis  etwas  Rechtschaffenes  geleistet  hätten.  Denn  wenn  man  Solches  bemercken
  und  spühren  solte,  dafs  nehmlich  Fleifs,  Industria  und  rechte  Studia  zur
Beförderung  helffen  und  eine  grofse  Prierogativam  geben  können,  würde  die  Jugend
sich  befser  angreiffen  und  was  Rechtschaffenes  zu  thun  betleilsen.

Es  were  auch  dienlich,  dafs  Stipendia  und  andere  dergleichen  Begnadigungen
denenjenigen  für  Andern  wiederfahren,  bey  denen  sich  mehr  Hofnung  zeiget.