228  120.  Die  Societät,  das  Theatrum  Anatomicum  und  die  medicinische  Akademie.

1714  scheinet  das  Theat.  anat.  würklich  errichtet  gewesen  zu  seyn,  und  dafs
die  damalige  Kammer  von  der  Societ.  eine  Miethe  für  den  Platz  begehrt  habe,
welche  alljährlich  an  einen  gewilsen  alten  Königl.  Lakay  Körner  sollte  bezalılt
werden.  Die  Societ.  that  wegen  dieser  Miethe  Gegenvorstellung  d.  ı.  August,  aber
wurde  resolvirt,  deın  Körner  50  Thlr.  als  eine  Besoldung  für  den  Aufwärter
des  Theat.  anat.  zu  zahlen;  dadurch  glaubte  die  Societ.  einen  Fufs  in  dem
Theat.  anat.  zu  haben,  und  hoffte,  es  würde  sich  eine  Zeit  finden,  da  es
ınit  der  Societ.  völlig  könnte  verbunden  werden  (p.173;  p.177  findet
sich  eine  Anzeige,  dafs  die  Anatomie  im  Octob.  1714  angegangen  sei).

1715  den  2.  Jan.  wurde  der  Soc.  von  dem  damaligen  Hofrath  und  Leibarzt
Gundelsheim  angetragen,  dals  er  die  Anatomie  ingleichen  den  Hortum  medicum  der
Societ.  einverleiben  wolle  (p.  135).

1716  den  7.  Octob.  wird  ein  K.  Rescript  insinuirt,  den  zufolge  die  Societ.
dem  Hofrath  Stahl  die  ehemals  zur  Anatomie  destinirte  1000  Thlr.  künftig
bezahlen  soll.  Die  Societ.  hat  darauf  beschlossen,  eine  Gegenvorstellung  zu  tlıun
und  wenigstens  zu  versuchen,  die  Summe  auf  die  Hälfte  herunterzubriugen,  damit
die  Anatomie  mit  der  Societ.  verbunden  würde  (p.235).

1717  den  7.  Jan.  wurde  auf  ein  neues  K.  Rescript  wegen  der  an  den  Hofrath
  Stahl  zu  zahlenden  1000  Thlr.  beschlossen,  in  der  Gegenvorstellung  an  den
König  zu  sagen,  dafs  der  Fond  der  Societ.  hiezu  nicht  hinreiche,  dafs  dieselbe
aber  sämmtliche  Anatomie  -Kosten  tragen  wolle  (p.  24T).

1717  den  27.  May  wird  die  K.  Verordnung  d.  d.  15.May,  wodurch  der
Societ.  das  Directorium  theatri  anatomici  übergeben  wird,  bekannt
geinacht  (p.252).  Hierauf  sind  von  der  Societ.  zum  Theil  mit  Zuziehung  des  daımaligen
  Prof.  anatomiae  Henrici  verschiedene  Verordnungen  abgeredet  worden.
Auch  wurde  von  der  Societ.  auf  Prof.  Henrici  Vorschlag  Dr.  Volkershooven
  zum  Prosectore  bestellt,  aber  mit  dem  Beding,  dafs  der  Prof.
Henrici  ihn  aus  dem  Seinigen  bezahlen  soll  (p.259).

1717  den  7.  Juli  wurde  beschlossen,  dem  Prof.  anatom.  Henrici  eine  neue
Bestallung  nomine  Societ.  ausfertigen  zu  lassen.

1718  den  13.  Jan.  wird  dem  Prof.  anat.  Henrici  aufgetragen,  das  Verzeichnils
  der  anatoın.  und  chirurg.  Instrumente  und  andern  Vorraths  einzuliefern.  auch
wird  von  ihm  ein  Entwurf  der  Ordnung,  in  welcher  die  Exereitia  anatoınica  angestellt
  werden  sollen,  verlangt,  widrigenfalls  er  sich  würde  müssen  gefallen  lassen.
dafs  ihın  solche  vorgeschrieben  werde  (p.  293).  Nachdem  öftere  Anzeige  bey  der
Societ.  über  den  Unileils  des  Prof.  anat.  Henrici  geschehen  und  derselbe  sich  weweigert,
  von  der  Societ.  Befehle  anzunehmen,  berichtet  der  Präsident  in  dem
Coneilio

1719  den  8.Febr.,  dals  der  König  durch  den  Regiments-Feldscheren  Holtzendorff
  dein  Henrici  schreiben  lassen:  Er  solle  sich  den  Anstalten  der  Societ.
unterwerfen  u.s.w.,  auch  haben  S.K.M.  dem  Präsidenten  befohlen,  zu
veranstalten,  dafs  ein  Reglement  wegen  der  anatomischen  Übungen
aufgesetzt  werde,  welches  S.K.M.  bestätigen  wollen.

1730  den  13.  Sept.  behauptet  der  damalige  Prof.  anatom.  Buddeus,
die  Anatomie  sey  ein  abgesondertes  Wesen,  worin  die  Societ.  sich
nicht  zu  mischen  habe  (Protoe.  vol.  11I  p.  127).

1735  den  27.  Octob.  declarirt  der  damalige  Präsident  Jablonsky  der  versammelten
  Societät,  dals  zu  Folge  einer  K.  Cabinetsordre  v.  20.Sept.  der  Hofrath
Eller  zum  Directore  sowol  der  Societ.,  als  des  damit  verknüpften
Collegii  Medico-Chirurg.  bestellt  worden  (Protoc.  vol.  111  p.  360).

1736  den  ı1.  Jan.  wurde  mit  dem  Aufwärter  bey  der  Anatomie  ein  Contract
verabredet,  nach  welchem  demselben  zu  Herbeyschaffung  und  Bezahlung  aller