137.  Eingabe  der  Societät  an  den  König  gegen  die  Auflagen  (1719).  237

Darauf  erhielt  das  Directoriumn  aın  2ı.  Juli  aus  dein  Geheimen  Staatsarchiv
(unterzeichnet  WERntTZ,  KEnKEL,  Kanten)  folgende  Antwort:

»Auf  Veranlassung  des  geehrtesten  Schreibens  eines  hochlöblichen  Directorii
der  K.  Akademie  d.  W.  v.  ıt.  Juli,  welches  von  dem  Hrn.  Prediger  Cosmar  an  die
Wirkl.  Geh.  Staats  -Archivarien  abgegeben  worden,  hat  man  sich  alle  Mühe  gegeben,
die  gewünschte  Urkunde  über  die  der  K.  Akademie  d.  W.  gemachte  Schenkung
des  botanischen,  ehemals  Hopfen-Gartens  bei  Schöneberg  aufzufinden.  Die  sorgfältigsten
  Nachforschungen  sind  jedoch  vergeblich  gewesen,  und  es  findet  sich  im
Geh.  Staatsarchive  nur  eine  Verordnung  v.  2.  April  1718  vor,  wodurch  der  Societät
d.  W.  die  Aufsicht  auf  die  fremden  Gewächse  im  Hopfen-Garten  in  der  Art  aufgetragen
  wird,  dafs  sie  zu  deren  Conservation  u.s.w.  die  nöthigen  Kosten  hergeben
soll.  Die  eigentliche  Schenkungs  -  Urkunde  scheint  um  das  Jahr  1723  ertheilt  zu
sein,  und  es  ist  solche  walırscheinlich  bei  der  Finanz  -  Behörde  ausgefertigt,  welshalb
  das  Geh.  Archiv  einem  hochlöblichem  Directorio  der  K.  Akademie  d.  W.  ganz
ergebenst  anheimstellen  muls,  sich  wegen  dieser  Urkunde  an  das  hohe  K.  Finanz-Departement
  zu  wenden.«

In  dem  Jahre  1723  kann  eine  Schenkungsurkunde  noch  nicht  erfolgt  sein;
denn  aus  den  akademischen  Protokollen  vom  ı.  November,  7.  November  1725  und
2.  April  1727  ergiebt  sich,  dafs  der  Garten  noch  dem  Könige  gehörte  (»man  spricht
den  Wunsch  aus,  dafs  S.  M.  den  Garten  schlechter  Dinge  der  Societät  übergebe«).
Aber  seit  dem  Jahre  1735  (Protokoll  der  Sitzung  vom  25.  Mai)  betrachtet  die  Societät
  den  Garten  als  ilır  wirkliches  Eigentum  (das  sie  gegen  einen  anderen  Garten
vertauschen  möchte).  Jedoch  läfst  sich  nicht  feststellen,  dals  eine  förmliche  Schenkung
Jeinals  erfolgt  ist.

137.
(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  230).
Aus  der  Eingabe  der  Societät  gegen  die  Königlichen  Auflagen
vom  23.  December  1719.
[Staatsarchiv;  im  Akademischen  Archiv  das  Concept  und  eine  nicht  vollständige  Abschrift.)

In  der  Eingabe  erklärt  die  Societät,  wenn  diese  Auflagen  verwirklicht  würden,
so  könne  sie  für  ihre  eigentlichen  Zwecke  nichts  mehr  thun.  Unter  Andereın  bemerkt
  sie.  dass  sie  für  die  Pflege  der  Orangerien  keine  Räume  besitze.  Dann  reicht
sie  die  Abschriften  der  drei  königlichen  Zusicherungen  von  1717  ein  und  beinerkt
zu  ihnen  Folgendes:

Pro  informatione  (zu  den  Königlichen  Ordres  von  1719).

Die  Fundation  der  Societät  d.W.  erfordert  unter  Anderın,  dafs  dieselbe  das  gantze
Studium  Naturae  des  animalischen,  mineralischen  und  vegetabilischen  Reichs,  also  nelıst
der  Anatomie  auch  die  Physicam  Experimentalem,  Mechanicam  und  Chymicam  sowohl
auch  die  astronomische  Observations  und  wafs  deın  Allem  anhängig  fortsetzen  solle.

Welches  Alles  gehörig  zu  bestreiten,  aufser  denen  vorräthigen  Nothwendigkeiten
  einer  wohl  versehenen  Bibliothec,  eines  Theatri  Anatonnici,  eines  Laboratorii
Chymiei  und  Naturalien  Cabinets,  absonderlich  des  mineralischen  Reichs,  eines  mit
allerhand  optischen  Instrumenten  und  Machinis  staticis  wohl  ausgerüsteten  Observatorii
  tägliche  Kosten  zu  neuen  Anschaffungen,  Arbeiten,  Proben  und  Versuchen,
auch  Correspondentien  mit  Aufswärtigen  erfordert  werden.

Zumalılen  die  Societät  ınit  dem  wenigsten  aller  solcher  Erfordernisse  noch
zur  Zeit  versehen  und  wegen  vieler  Hinderungen  darzu  nicht  gelangen  können.  Und
der  wenige  Calender-Vortheil,  ungeachtet  er  von  übelgesinneten  und  heimtückischen
Absichten  mächtig  vergröfsert  wird,  deductis  deducendis  kaum  2500  Thlr.  jährlich
abwirft,  welches  aus  denen  zu  mehrinahlen  eingegebenen  sowohl  gantzen  Rechnungen
als  derselben  Extracten  und  Anfständen  genugsahm  erhellet,  und  aufs  dem  hiebey