158.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  24.  Januar  1744.  265

IM.

Da  die  gantze  Verfalsung  bei  der  Academie  und  derselben  allgemeine  Angelegenheiten
  in  den  besondern  Klafsen  nicht  besorget  werden  können,  so  wird
hierzu  ein  besonderes  Directorium  bestellet,  welches  aus  vier  Curatoribus  unter  den
Honorariis,  so  S®  Königliche  Majestaet  allergnädigst  zu  benennen  geruhen  werden,
und  den  Directoren  oberwehnter  vier  Klalsen  bestehen  soll,  und  wird  dieses  Directorium,
  wenn  es  die  Nothdurft  erfordert,  den  zeitigen  General-Fiscal  zu  ihren  Versammlungen
  berufen.

IV.

Zu  des  Directorii  Verrichtungen  gehöret  absonderlich,  den  Fundum  Societatis
  und  was  zu  demselben  gewidmet  ist,  oder  noch  künftig  gewidınet  werden
mögte,  sorgfältig  beyzubehalten  und  nach  Möglichkeit  zu  verbefsern,  auf  die  getreue
  und  ordentliche  Verwaltung  deiselben  genau  zu  sehen,  darüber  die  Rechnung
jährlich  abzunehmen,  den  vorhandenen  Vorrath  an  Büchern,  mathematischen  Instrumenten,
  curieusen  Naturalien,  künstlichen  Erfindungen  neuer  Machinen  und
neuer  Modelle,  auch  anderer  mechanischen  Raritäten  zu  vermehren,  nützliche  Proben
  und  Experimenten  (jedoch  anders  nicht,  als  wenn  die  Sache  in  der  Klalse,
wohin  sie  gehöret,  wol  überleget  und  von  dem  Directorio  gut  befunden  worden)
anstellen  zu  lalsen,  auch  diejenigen,  so  mit  Rath  und  That  hierunter  etwas  Nützliches
  beytragen,  mit  geziemenden  Praemiis  nach  Befinden  und  Wichtigkeit  der
Sache  zu  belohnen,  nicht  weniger  davor  zu  sorgen,  dals  andere  beständig  mit
Fleifs  arbeitende  Mitglieder,  insoweit  der  Fundus  zureichend  befunden  werden
mögte,  mit  S’  Königlichen  Majestät  allergnädigster  Genehinhaltung  besoldet  werden.
Ferner  hat  das  Directorium  der  Academie  die  Unterbedienten  bey  derselben,  als
Pedellen,  Copisten,  imgleichen  Buchhändler  und  Buchdrucker  anzunehmen  und  zu
bestellen,  die  Arbeit  unter  dieselben  gehörig  auszutheilen,  die  Herausgebung  der
Actoruın  der  Academie  theils  in  lateinischer,  theils  in  teutscher,  theils  in  frantzösischer
Sprache  nach  vorhergehender  Communication  mit  den  Mitgliedern  der  Klalsen  zu  besorgen
  und  endlich  auf  Alles  dasjenige,  was  zur  Ehre,  zum  Ruhın  und  zum  Vortheil
  der  Academie  gereichen  kan,  ein  wachsahmes  und  sorgfältiges  Auge  zu  halten.

V.

Die  Curatores  haben  das  Praesidium  bey  dem  Directorio  der  Academie  ein
Vierteljahr  um  das  andere  wechselsweise  zu  führen,  solches  an  gewilsen,  hiezu
bestimmten  Tagen  alle  sechs  Wochen  zu  halten,  auch  auf  bedürfenden  Fall  aulserordentlich
  zu  berufen,  damit  die  Angelegenheiten  der  Academie  tleilsig  beobachtet,
was  zu  derselben  Aufnahine,  Erhaltung  und  Verbefserung  gereichen  kan,  sorgfältig
wahrgenommen  und  den  gemachten  Ordnungen  genau  naclıgelebet  werde.

v1.

Die  zu  einer  jeden  Clalse  gehörige  anwesende  Mitglieder  haben  aus  ihreın
Mittel  einen  Directorem  durch  die  ınehresten  Stimmen  der  zu  solchem  Ende  angestelleten
  Versammlung  unter  dem  Praesidio  der  Curatorum  zu  wählen.  Diese  Directores
  sollen  ihr  Amt,  wenn  sie  in  Berlin  verbleiben  und  dalselbe  wircklich  zu  versehen
  anderweit  nicht  gehindert  werden,  auf  Lebenszeit  verwalten;  und  bestehet
solches  Amt  bey  den  Versammlungen  ihrer  Clafse  darinnen,  dafs  sie  das  Wort
führen  und  die  gebührende  Ordnung  der  obhabenden  Verrichtungen  und  Handlungen
dergestalt  beobachten,  dafs  bev  deın  Anfange  jeder  Versaminlung  die  von  einem
Mitgliede  der  Clafse  ausgearbeitete  Abhandlung,  hiernächst  die  etwa  vorhandenen
Briefe  auswärtiger  Mitglieder,  Correspondenten  und  Gelehrten  abgelesen,  der  Bericht
  von  denen  zur  Censur  und  Approbation  übergebenen  Schriften,  auch  von
lesungswürdigen  Autoribus  und  gelehrten  Neuigkeiten  abgestattet,  Alles  wohl  er-