266  158.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  24.  Januar  1744.

wogen,  der  nötige  Schlufs  nach  den  meisten  Stimmen  abgefafset  und  von  dem
Secretario  der  Clafse,  oder  in  defsen  Abwesenheit  von  einem  Mitgliede  derselben
protocolliret  werde.

v1.

Dem  Directori  bleibet  eine  gebührende  Stelle  zu  Beobachtung  seines  Amtes
ausgesetzet;  die  übrigen  Mitglieder  aber  haben  ohne  Nachtheil  ihres  anderweitigen
Ranges  durcheinander  ihren  Sitz  zu  nehmen  und  mit  dein  Votiren  zur  Rechten  des
Directorio  herumzugehen,  damit  ein  jeder  wifsen  ınöge,  wie  er  in  seiner  Ordnung
zu  reden  habe.  Es  verstehet  sich  auch  von  selbst,  dafs  jedem  Mitgliede,  auch
denen,  die  zur  Clafse  nicht  gehören,  freystehe,  in  obgedachter  Ordnung  dem,  so
vorgetragen  worden,  seine  Gedancken  beyzufügen,  es  sey,  dafs  solche  zu  melırerer
Erläuterung  der  Sachen  oder  auch  einige  Zweifel  zu  eröfnen  angesehen  wären,  in
welchem  letzten  Fall  die  Auflösung  entweder  von  denjenigen,  so  dazu  Anlafs  gegeben,
  oder  von  eineın  andern  wird  zu  gewarten  seyn.

Es  müfsen  aber  bey  allen  Unterredungen  die  geziemende  Bescheidenheit  und
Höflichkeit  sorgfaltig  beobachtet,  auch  in  den  Schriften  alle  ungebührliche  Ausdrücke,
die  auf  eines  oder  des  anderen  Gelehrten  Verkleinerung  zielen,  gäntzlich  vermieden,
und  sobald  dawieder  gehandelt  worden,  solches  von  dein  Directore  gehindert  und
vorgebeuget,  auch  allenfals  dem  Directorio  der  Academie  angezeiget  werden.

vl.

Aus  den  Membris  ordinariis  wird  die  Academie  einen  Vice-Praesidem  erwählen,
  der  sowohl  bey  allen  ordentlichen  als  aufserordentlichen  Versammlungen,
imgleichen  bey  dem  Directorio  einen  Zutritt  und  Stimme  hat.  Die  Verwaltung
dieses  Amts  bleibet  demselben  auf  Zeitlebens;  bey  defselben  Abgange  aber  wird
diese  Stelle  durch  die  Mehrheit  der  Stimmen  in  einer  allgemeinen  Versammlung
wiederum  ersetzet.

IX.

Es  soll  ferner  bey  der  Academie  ein  beständiger  Secretarius  seyn,  welcher
gleichfals  bey  dem  Directorio  zugegen  ist,  das  Haupt-Protocol  führet,  auf  den
Druck  der  Actorum  ein  Auge  hat,  die  Register  und  überhaupt  alle  Documenta  der
Academie  unter  seiner  Aufsicht  behällt,  die  auswärtige  Correspondentz  führet  und
alle  Acta  unterschreibet.  Gleichwie  sich  nun  von  selbsten  verstehet,  dafs  ihm  dieses
Amt  auf  die  Zeit  seines  Lebens  verbleiben  müfse,  also  wird  bey  defsen  Abgange
die  Academie  diesen  Platz  durch  eine  anzustellende  Wahl  in  einer  General  -Versammlung
  wiederum  ersetzen.  |

X.

Damit  aber  die  Arbeit  des  Secretarii  in  etwas  gemindert,  und  eine  desto
genauere  Ordnung  beobachtet  werden  möge,  so  hat  eine  jede  Clafse  ihren  eigenen
Secretair  mit  Vorbewust  des  Directorii  zu  erwählen.  Das  Aınt  dieses  Secretarii
ist  allbereits  im  Vlter  Articulo  erklähret,  und  hat  derselbe  überhaupt  von  allem
dein,  was  in  seiner  Clafse  vorgehet,  ein  ordentliches  und  exactes  Protocol  zu  führen,
die  verlesenen  Abhandlungen  sogleich  nach  ihrer  Ablesung  in  gehörige  Verwahrung
zu  nehinen  und  aus  demselben  jedesmahl,  wenn  es  verlanget  wird,  Auszüge  zu
verfertigen.

X.

Das  Directorium  wird  einen  Tresorier  erwählen  und  demselben  über  seine
obhabende  Verrichtungen  eine  besondere  Instruction  vorschreiben.  Dieser  Tresorier
bleibet  ebenfalls  beständig  in  seinem  Amte  und  wird  bey  dem  Directorio,  da  es
hauptsächlich  auf  den  Fundum  und  auf  das  Finantz-Wesen  der  Societaet  ankömmt,
jedesmalıl,  wenn  es  nötig  ist,  gleichfals  mit  zugezogen.