158.  Die  Statuten  der  Akadenie  vom  24.  Januar  1744.  967
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Zu  den  ordentlichen  Versammlungen  der  Clalsen  ist  ein  gewifser  Tag  in  der
Woche  festzusetzen,  an  welchem  die  Mitglieder  derselben,  und  zwar  jede  besonders
in  beliebter  Abwechselung  nacheinander,  folglich  alle  vier  Wochen  einmahl  in  den
von  Sr.  Königlichen  Majestaet  allergnädigst  angewiesenen  Zimmern  auf  dem  hiesigen
  Schlofse  zusammenkommen  und  über  die  zu  ihrem  Departement  gehörige  Materien
  Unterredung  anstellen.

Bei  diesen  besondern  Versammlungen  werden  zwar  vornehmlich  die  einer
jeden  Clalse  zugethane  anwesende  Mitglieder  sich  fleilsig  einstellen;  darneben  aber
mögen  die  andern  Mitglieder,  sonderlich  die  Honorarü,  ob  sie  sich  gleich  zu  den
besondern  Clafsen  nicht  bekennen,  einen  freyen  Zutritt  haben,  hingegen  Fremde
und  der  Academie  nicht  zugethane  Personen  werden  ohne  Vorwilsen  des  Praesidis,
Vice-Praesidis  oder  des  Directoris  der  Clalse  nicht  eingeführet.

XI.

Aufser  diesen  ordentlichen  Versammlungen  sollen  jährlich  zwey  aufserordentliche
  General-Zusammenkünfte  gehalten  werden,  wozu  das  Directorium  alle  halbe
Jahr  einen  Tag  in  Zeiten  bestimmen  wird.  Diese  Zusammenkünfte  sind  öffentlich,
und  wird  allen  anständigen  Personen  der  Zutritt  dabey  verstattet.

XIV.

Die  Academie  wird  alle  Jahr  einen  Theil  ihrer  Actorum  im  Drucke  ausgehen
  lafsen.  In  dieser  Sammlung  soll  kein  Stück  Platz  finden,  welches  nicht
vorhero  ı.  in  der  Clafse,  wohin  die  Materie  gehöret,  sorgfältig  untersuchet  und
approbiret,  2.  bey  dein  Directorio  genehın  gehalten  und  3.  in  der  General-Versammlung
  ballotiret  und  durch  die  Mehrheit  der  Stimmen  für  gut  erkannt  worden.

XV,

Daferne  auch  bey  dem  Directorio  in  den  Berathschlagungen  einiger  wichtiger
Zweifel,  zumal  in  Sachen,  die  der  Academie  Staat  und  Wesen  betreffen,  vorkommen
  solte,  sollen  selbige  zu  ferner  Überlegung  oder  endlich  zu  Sr.  Königlichen
Majestaet  hohen  Decision  gestellet  werden.

XVI.

Mit  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder  soll  es  folgendergestalt  gehalten  werden:
Wenn  sich  eine  fähige  und  durch  abgelegte  tüchtige  Proben  bekannte  Person  angiebet,
  so  soll  dieselbe  derjenigen  Clafse,  zu  welcher  sie  sich  zu  bekennen  Willens
ist,  vorgeschlagen  werden,  welche  Clafse  dann  zuförderst  eine  Wahl  durch  die
Mehrheit  der  Stiminen  anstellen  wird.  Daferne  solche  Wahl  zum  Besten  des  Candidaten
  ausgefallen,  wird  derselbe  von  dem  Directore  der  Clafse  dem  Directorio
zur  Approbation  vorgetragen,  und  nachdem  die  Einwilligung  des  Directorii  erfol;et,
so  wird  gedachter  Candidatus  der  General-Versammlung  vorgestellet,  welche  über
defselben  Aufnahme  gehörig  ballotiret  und  der  Sache  den  endlichen  Ausschlag  giebet,
auch  das  nötige  Diploma  darüber  ausfertigen  wird,  welches  der  Vice  -  Praesident
und  der  Director  der  Clafse,  wohin  es  gehöret,  unterschreibet.

xvi.
Als  beständige  Vacationes  vor  die  Academie  werden  hiermit  erkläret:  acht
Tage  vor  und  nach  Weynachten,  die  Marter-,  Oster-  und  Pfingst-Wochen,  wie
auch  vierzehn  Tage  in  der  Ernte.  |
xXvm.
Obgleich  die  Membra  honoraria,  welche  sich  in  Berlin  aufhalten,  zu  keiner
ordentlichen  Arbeit  verbunden  sind,  so  soll  ihnen  gleichwohl  freystehen,  eine  Ab-