268  158.  Die  Statuten  der  Akadeinie  vom  24.  Januar  1744.

handlung,  die  aus  ihrer  Feder  geflofsen,  in  derjenigen  Clafse  abzulesen,  wohin  die
Materie  gehöret;  doch  müfsen  sie  davon  vorläufig  dem  Praesidi,  Vice  -Praesidi  oder
Directori  Nachricht  gegeben  haben.

XIX.
Aufser  den  einmalhl  ausgemachten  gewilsen  und  von  Sr.  Königlichen  Majestaet
allergnädigst  approbirten  Besoldungen  mufls  ohne  unterschriebene  Ordre  des  Directorii
  aus  der  Calse  der  Academie  nichts  ausgezahlet  werden.

XX.

Das  Directorium  hat  jährlich  ein  Praemium  von  etwa  fünfzig  Ducaten  zu
Ausarbeitung  einer  wichtigen  und  dem  Lande  nützlichen  Materie  aus  den  Wilsenschaften
  oder  Litteratur  auszusetzen  und  das  Problema  durch  die  Zeitungen  bekannt
  zu  machen.  Es  werden  zu  dieser  Ausarbeitung  zwar  sonderlich  auswärtige
Gelehrte  eingeladen,  jedoch  aber  sollen  auch  die  Abhandlungen  einheimischer  Gelehrten,
  nicht  weniger  Mitglieder  der  Academie  angenommen  werden.

Die  zu  Erhaltung  dieses  Praemii  eingekommene  Stücke  sollen  in  der  jährlich
zu  haltenden  Versaminlung  aller  Glieder  verlesen,  wem  der  Preils  zuerkannt  worden,
öffentlich  angezeiget  und  dabey  diese  Regel  beobachtet  werden,  dafs,  wenn  die
Ablıandlungen  eines  ausländischen  und  hiesigen  Gelehrten  in  gleichem  Grade  der
Gründlichkeit  und  Schönheit  stehen,  in  solchem  Falle  dem  Fremden  allemal  der
Vorzug  zu  geben  sey.

XXL

Obgleich  im  Articulo  XII.  der  ordentliche  Versammlungsplatz  auf  dem  hiesigen
Königlichen  Schlofse  bestimmt  ist,  so  bleibet  jedoch  dem  Directorio  freygestellet,
wenn  es  für  ratlısam  erachtet,  diese  Zusammenkünfte  in  dem  Königlichen  Marstall
halten  zu  lafsen.  So  wird  auch  das  Directorium  gebührende  Acht  haben,  dafs  die
der  Academie  allergnädigst  zugeeignete  Gebäude  in  gutem  Stande  erhalten  werden.

Nachdem  Wir  nun  obbesagten  Plan  untersuchet  und  in  reifliche  Erwegung
gezogen,  so  haben  Wir  denselben  in  allen  Stücken  genehm  zu  halten  und  zu  bekräftigen
  geruhet,  wie  Wir  denn  denselben  durch  und  in  Kraft  dieses  genelm
halten  und  bekräftigen  wollen,  und  verordnen,  dafs  derselbe  obgedachter  Academie
der  Wifsenschaften  als  eine  von  Uns  gegebene  Verordnung  zur  beständigen  und
unverrückten  Richtschnur  dienen  und  bey  fordersamer  wircklicher  Verbindung  besagter
  Societaeten  in  Ausführung  gebracht  werden  soll.

Wenn  Wir  auch  endlich  nicht  zweifeln,  dafs  gemeldete  Academie  sich  aus
allen  Kräften  bestreben  werde,  Unserer  Hofnung  ein  Genügen  zu  thun  und  dem
löblichen  Zwecke  ihrer  Einrichtung  nachzukommen,  als  versichern  Wir  dieselbe
Unseres  Schutzes,  Unserer  Gnade,  Hulde  und  Protection,  confirmiren  und  bestätigen
auch  zugleich  derselben  auf  das  Unverbrüchlichste  alle  von  Uns  und  Unseren  Königlichen
  Vorfahren  der  ehemahligen  Societaet  ertheilte  Privilegia,  Donationes,  Vorrechte
  und  Einkünfte.

Wornach  sich  also  männiglich  gehorsahınst  zu  achten.  Geschehen  und  gegeben
zu  Berlin  den  zg!en  Januarii,  1744.

L.S.
Friedrich.

A.v.  Viereck.  F.v.  Marschall.  G.D.v.  Arnim.
Statuta  '

der  Königl.  Academie
der  Wifsenschaften  in
Berlin.