332  186.  Eingabe  der  Akademie  gegen  Lomsarp’s  Ernennung  (1807).

Von  den  alten  Mitgliedern  bleiben  alle  diejenigen,  welche  sich  für  eins  von
den  hier  angegebenen  Fächern  erklären.  Die  übrigen  treten  mit  Beibehaltung  der
Hälfte  ihres  Gehalts  aus.

Die  Zahl  der  Mitglieder  jeder  Abtheilung  soll  nicht  unter  vier  und  nicht  über
sechs  seyn,  weil  von  der  einen  Seite  mit  der  Wissenschaft  keine  Art  von  Monopol
getrieben  werden  darf  und  es  von  der  andern  unverantwortlich  seyn  würde,  ihre
Repräsentanten  bis  auf  eine  bedeutende  Anzahl  zu  vermehren.

Polizeiliche  Gesetze  entwirft  jede  Abtheilung  für  sich.

186.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.568).

Eingabe  der  Akademie  an  den  König  als  Antwort  auf  die  Ernennung
Losusarop's  zum  beständigen  Secretar  (17.  bez.  19.  September  1807).
[Von  Bıester’s  Hand  im  Akademischen  Archiv.]

Ew.K.  Maj.  allergnädigste  Kabinetsordre  von  18.  August  ist  aın  15.  September
  hier  eingetroffen  und  hat  in  der  Akademie  der  Wissenschaften  die  reinste
Freude  erweckt,  dafs  wir  nun  wieder  an  Ew.  K.  Maj.  unsre  redlichen  Gesinnungen
der  gehorsamsten  Treue  gelangen  lassen  können,  die  wir  unter  ınancherlei  Bedrückungen
  imıner  unter  uns  aufrecht  erhalten  haben.

Mit  dieser  ehrfurchtsvollesten  Anhänglichkeit  wagen  wir  es,  in  bescheidenen
Bitten  und  Wünschen  Ew.  K.  Maj.  die  Lage  der  Sache  unterthänigst  vorzutragen,
um  Allerhöchst  Dero  eigener  gnädigster  Entscheidung  zutrauenvoll  Alles  anheimzustellen.


Die  Akademie  hat  von  jeher  die  statutenmäfsige  Einrichtung  der  freien  Wahl
gehabt,  mit  der  natürlichen  Bedingung  einer  unterthänigen  Anzeige  der  Gewählten
zur  Allerhöchsten  Genehmigung.  Demgemäfs  ernennt  sie,  vorschlagend,  nicht  nur
ihre  Mitglieder,  sondern,  was  bei  weitem  wichtiger  ist,  weil  es  den  Zweck  der
Akademie  selbst  betrifft,  den  sie  vorzüglich  zu  beabsichtigen  hat,  sie  ernennt  auf
gleiche  Weise  auch  diejenigen  aus  ihrer  Mitte,  welche  die  bedeutenden  Ämter,
die  auf  das  Ganze  Beziehung  haben,  verwalten  sollen.  In  der  sogenannten  endlichen
  Einrichtung  v.  J.  1710  hat  der  erste  Stifter  der  Akademie,  König  Friedrich  |.
bestiinmt,  dafs  die  Mitglieder  sich  den  Vicepräsidenten,  die  Directoren,  welche
damal  das  sogenannte  Concilium  ausinachten,  und  den  Secretär  der  Societät  erwählen
  sollten.  Dies  hat  der  Wiederhersteller  und  zweite  Stifter,  Friedrich  der
Grolse,  noch  bestimmter  ausgedrückt  in  dem  Reglement  vom  J.  1744;  nach  $  6
daselbst  wählen  die  Mitglieder  sich  die  Directoren,  $  8  den  Vicepräsidenten,  $  9
den  beständigen  Secretär  der  Akademie,  und  $  ı6  die  neuen  Mitglieder.  In  dem
kürzeren  Reglement  vom  J.  1746  wird  nur  im  Allgemeinen  die  Bestätigung  der
eingerichteten  Akademie  ausgesprochen  und  dann  nach  $  ı3  festgesetzt,  dafs  die
Akademie  auch  die  vier  Curatoren  aus  ihrer  Mitte  erwähle,  welche  mit  den  Directoren
und  den  andern  Beamten  das  Directorium  bilden  sollten.

Ew.  K.  Maj.  Allerhöchst  selbst  haben  in  Ihrer  ersten  huldreichsten  Ordre  an
die  Akademie  v.  9.  April  1798  nicht  nur  überhaupt  das  alte  Reglement  und  namentlich
  das  von  König  Friedrich  deın  Grofsen  bestätigt,  sondern  nachher  noch  einmal
bestimmt,  dafs  übrigens  der  Akademie  das  Recht  der  Wahl  ihrer  Mitglieder  erhalten
werden  solle.  Diese  Allerhöchste  Kabinetsordre  erregt  die  gerührtesten  Empfindungen
des  Dankes  über  die  wahrhaft  gütigen  Gesinnungen,  womit  Ew.  K.  Maj.  Sich  in
derselben  über  die  Aufrechthaltung  der  Akadeınie  ausdrücken,  über  ihre  Verbesserung
und  Erweiterung,  über  den  Werth  der  Wissenschaften  und  über  den  der  Akademie
selbst  ertheilten  Auftrag,  eine  für  sie  ehrenvolle  und  nützliche  Einrichtung  zu  treffen.