190.  Der  nicht  genehmigte  Statutenentwurf  vom  Jahre  1809.  343

Abschnitt  L
Zweck  der  Akademie.

1.  Der  vornehmste  Zweck  der  Akademie  soll  auf  die  Erweiterung  der  Wissenschaften
  gerichtet  seyn.  Wie  schon  überhaupt  hierzu  die  Verbindung  der  Mitglieder
beiträgt,  so  sollen  sie  auch  noch  in  solchen  Untersuchungen  und  Arbeiten  sich
unterstützen,  welche  diefs  besonders  erfordern.

2.  Die  Akademie  beschränkt  ihre  Forschungen  hauptsächlich  auf  das  eigentlich
  Wissenschaftliche  jedes  Zweiges  der  Kenntnisse:  auf  die  Fächer  der  Gelehrsamkeit
  also,  welche  weitere  Entwickelung  und  Anwendung  anerkannter  Prinzipien
gestatten,  höherer  unnfassenderer  Ansichten  fähig  sind,  oder  durch  Versuche,  Erfahrung
  und  genaue  Beobachtungen  sich  erweitern  lassen,  imgleichen  auf  diejenigen,
welche  durch  Hülfe  der  Kritik,  der  Sprach-  und  Geschichtkunde  fortschreiten.

3.  Die  eigentliche  Fortpflanzung  der  Wissenschaften  durch  Unterricht  ist
nicht  die  Sache  der  Akademie,  sondern  gehört  für  die  Universitäten  und  andere
theils  höhere,  theils  niedrige  Lehr-  Anstalten.

4.  Auch  mit  der  unmittelbaren  Anwendung  der  Wissenschaften  auf  irgend
ein  bürgerliches  Geschäft  und  auf  eine  bestiimmte  Nützlichkeit  befassen  sich  die
Akademiker,  als  solche,  nicht.  Doch  wollen  wir  Uns  vorbehalten,  in  den  besondern
  Fällen  und  Fächern,  wozu  wir  die  Akademie  vorzüglich  fähig  erachten,  Uns
ihres  Rathes  und  Gutachtens  zu  bedienen.  Zugleich  machen  Wir  es  derselben  zur
Pflicht,  von  jeder  wichtigeren,  dem  Staate  nützlichen  Entdeckung  oder  Erfindung,
welche  sie  entweder  selbst  gemacht,  oder  früher  als  sonst  eine  Staats  -  Behörde  erfahren
  hat,  Uns  Anzeige  zu  thun.

Abschnitt  II.

Einrichtung  der  Akademie  überhaupt.

ti.  Die  Akademie  bestehet

a)  aus  ordentlichen  Mitgliedern,  welche  zu  den  eigentlich  wissenschaftlichen
  Arbeiten  und  Geschäften,  in  Allem  was  den  Zweck  der
Akadeinie  betrifft,  verpflichtet  sind.

b)  Sie  nimmt  fremde  verdienstvolle  Gelehrte  als  auswärtige  Mitglieder
  auf,  um  die  wissenschaftliche  Verbindung  im  In-  und  Auslande  zu
befördern.

c)  Auch  hat  sie  Korrespondenten,  um  von  dem  Zustande  und  den
Fortschritten  der  Wissenschaften  an  andern  Orten  unterrichtet  zu  seyn.

2.  Die  gesammte  Akademie  theilt  sich,  so  wie  bisher  in  vier  Klassen,
welche  sind:

l.  die  Physikalische  Klasse,

Il.  die  Matlieinatische,

Il.  die  Philosophische,
IV.  die  Historische.

3.  Die  Physikalische  Klasse  besteht  aus  zwölf  ordentlichen  Mitgliedern:
von  welchen  für  die  Allgemeine  Naturlehre  zwei,  für  die  Chemie  Zwei,  für
die  Mineralogie  zwei,  für  die  Botanik  zwei,  für  die  Zootomie  zwei,  und
für  die  Zoologie  zwei  bestimmt  sind.

4.  Die  Mathematische  Klasse  besteht  aus  Zehn  ordentlichen  Mitgliedern:
nemlich  für  die  reine  theoretische  Mathematik  im  weitesten  Umfang  Fünf,
wovon  eins  für  diese  Wissenschaft  überhaupt,  zwei  für  die  Analysis  ins  besondere
  bestimmt  sind,  ein  viertes  Mitglied  die  allgemeine  Geometrie  und
das  fünfte  die  rein  dynamischen  Wissenschaften  zum  Hauptgegenstande