346  190.  Der  nicht  genehmigte  Statutenentwurf  vom  Jahre  1809.

18.  Wenn  ein  Geschäft  die  gesamınte  Akademie  betrifft  oder  zur  Ansrichtung
  desselben  Mitglieder  aus  ınehreren  Klassen  erforderlich  sind,  so  ernennt  die
Akadeınie  einen  Ausschufs  zu  solchen  Arbeiten.

19.  Eben  so  kann  sie  einem  bestimmten  Mitgliede  ein  Geschäft,  das  für
die  Akademie  gehört,  und  ihr  zur  Ehre  und  den  Wissenschaften  zum  Nutzen  gereicht,
  auftragen.  —  Dafs  einzelne  Akademiker  fortwährende  Arbeiten  für  die
Wissenschaften  zu  leisten  haben,  ergiebt  sich  theils  aus  der  Bestimmung  der  Mitglieder
  (Abschn.  IV,  $  3fg.),  theils  aus  dem  Zweck  der  wissenschattlichen  Anstalten
  (Abschn.  V]).

20.  Die  Akademie  hat  Ferien:  1)  vierzehn  Tage  um  Weinachten,  2)  eben
so  viel  um  Ostern,  3)  drei  Wochen  um  Pfingsten,  4)  vier  Wochen  im  Sommer.

Abschnitt  IV.
Von  den  Mitgliedern.

t.  Die  ordentlichen  Mitglieder  der  Akademie  (Abschnitt  11.  $  ı,  a)  sind
allein  zu  den  wissenschaftlichen  Arbeiten  bei  derselben  verpflichtet  und  müssen
daher  ihren  Wohnsitz  in  Berlin  haben  oder  doch  in  keiner  solchen  Entfernung
von  der  Stadt,  welehe  ein  Hindernis  der  Erfüllung  ihrer  Pflichten  und  ihres  Verhältnisses
  überhaupt  veranlassen  kann.

2.  Insbesondere  ist  die  Wirksamkeit  eines  ordentlichen  Mitgliedes  durch  das
Fach  der  Gelehrsamkeit  bestimmt,  für  welches  dasselbe  bei  der  Akademie  angestellt
ist,  und  es  gehört,  in  so  ferne,  blofs  zu  derjenigen  Klasse,  zu  welcher  jenes
Fach  gerechnet  wird.  Kein  Mitglied  der  Akademie  kann  daher  zugleich  für  zwei,
noch  weniger  für  mehrere  wissenschaftliche  Fächer,  deren  jedem  ein  eigenes  Mitglied
  bestimmt  ist,  angestellt  werden,  auch  dann  nicht  wenn  gleich  diese  Fächer
in  eine  und  dieselbe  Klasse  gehören.  Doch  hindert  dies  kein  Mitglied,  neben  seinem
eisenthümlichen  Fache  auch  in  anderen  der  Akademie  seine  Arbeiten  vorzulegen.

3.  Damit  im  Staate  einige  Männer  ganz  den  Wissenschaften  leben,  ihre  Kräfte
und  Geistesfähirkeiten  allein  auf  die  Erweiterung  derselben  wenden  und  sich  fortwährend
  in  gewissen  Fächern  mit  Beobachtungen,  Versuchen  u.  s.  w.  beschäftigen
können,  ist  festgesetzt,  dals

a)  Einzelne  zu  diesem  Zweck  für  die  vornehmsten  Wissenschaften,  die  im
Schoofse  der  Akademie  bearbeitet  werden,  zu  wählende  ordentliche  Mitglieder
  ihr  ausschliefslich  angehören  sollen.  Diese  Gelehrte  dürfen
also  in  keineın  andern  Amte  stehen,  es  sey  denn,  dafs  sie  dadurch
nur  zu  Öffentlichen  Vorträgen  in  den  höheren  wissenschaftlichen  Bildungsanstalten
  verpflichtet  würden.  Ein  solches  Lehramt  ihres  Faches  dürfen
sie  bekleiden,  ohne  dals  dieses  sie  von  einer  solchen  Stelle  und  dem  damit
  verknüpften  Einkommen  bei  der  Akademie  ausschlösse.

b)  Andere  Mitglieder  hingegen  können  auch  ein  mit  ihren  Studien  in  keiner
Beziehung  stehendes  Amt  verwalten,  wenn  es  nur  von  der  Art  ist,  dafs
iiınen  dadurch  die  erforderliche  Lust  und  Zeit  nicht  genommen  wird,
ihre  Akademischen  Studien  würdig  zu  betreiben  und  sie  nicht  veranlafst
werden,  diese  letztern  blofs  als  Nebensache  anzusehen.

4.  Die  Akademiker,  welche  sich  ausschliefslich  ihren  Akademischen
Beruf  widmen  sollen,  sind:

l.  In  der  Physikalischen  Klasse:

Einer  für  die  Allgemeine  Naturlehre,

”  »  =  Chemie,
»  »   »  Botanik,
»  »  »  Zootomie  (vergleichende  Anatomie),

»  »   »  Mineralogie.