N

348  1%.  Der  nicht  genehmigte  Statutenentwurf  vom  Jahre  1809.

stalt  (Abschn.  V])  ohne  besondere  Besoldung.  Die  von  Mitgliedern  zu
bekleidenden  Beamten-Stellen  in  der  Akademie  (Abschnitt  V  und  X)
sind  theils  mit  besondern  Gehalt  verknitpft,  theils  nicht.

b)  Wer  25  Jahre  hindurch  thätiges  Mitglied  der  Akademie  gewesen  ist,
wird  mit  seiner  Zustimmung  von  allen  Geschäften  entbunden,  bleibt
jedoch  Mitglied  und  genielst  als  V'eteran  lebenslang  das  völlige  Gehalt,
welches  er  am  Ende  des  2zten  Jahres  bezog.

c)  Der  Wittwe  eines  verstorbenen  Akademikers  oder  in  deren  Ermangelung
  den  Verwandten  in  gerader  absteigender  Linie  wird  aufser  dem
Sterbe-Quartal  ein  volles  Gnaden-Jahr  bewilligt.

d)  Stelit  jedem  ordentlichen  Mitgliede  wie  bisher  die  Zensur-Freiheit
zu,  in  Absicht  der  von  ihm  verfalsten  Schriften,  wenn  diese  mit  seinem
Namen  und  dem  Beisatz:  Mitglied  der  Akademie,  bezeichnet  sind.

8.  Die  auswärtigen  Mitglieder  der  Akademie  (Abschnitt  II,  $  1,  b)  werden
ebenfalls  für  eine  der  vier  Klassen  gewählt.  Sie  dürfen  in  der  Anzahl  die  ordentlichen
  Mitglieder  der  Klasse,  worin  sie  aufgenommen  sind,  nicht  übersteigen.  Der
Zweck  solcher  Aufnalımen  geht  blofs  dahin,  echte  Verdienste,  welche  sich  auswärtige
  Gelehrte  um  die  Wissenschaften  erworben  haben,  zu  ehren.  Sie  geniefsen
keine  Vortheile  von  der  Akademie  und  haben  daher  auch  keine  Verpflichtungen
gegen  sie.  Wissenschaftliche  Verhältnisse  wird  aber  die  Akademie  gerne  mit  ihnen
unterhalten.

9.  Die  Korrespondenten  (Abschnitt  II,  $ı,c)  stehen  zur  Akademie  in
dem  nehmlichen  Verhältnifs,  wie  die  auswärtigen  Mitglieder.  Ihre  Zalıl  kann  io
jeder  Klasse  doppelt  so  grols  sein,  als  die  der  letzteren.

ı0.  Der  Akademie  allein  steht  die  Freiheit  und  das  Recht  zu,  ihre  ordentlichen
  so  wohl  als  auswärtigen  Mitglieder  und  Korrespondenten  zu  wählen.  Die
getroffene  Wahl  wird  Seiner  Majestät  zur  Bestätigung  angezeigt.

II.  Um  wahlfähig  zu  seyn,  wird  unerläfslich  erfordert,  dafs  ein  Mann
seine  Kenntnisse  und  Forschungsgabe  in  den  Fächern,  für  welche  ein  Mitglied  zu
wählen  ist,  durch  Schriften  rühmlichst  an  den  Tag  gelegt  habe.  Dies  gilt  nicht
blos  für  die  ordentlichen,  sondern  auch  für  die  auswärtigen  Mitglieder.  Die
Wahl  der  Korrespondenten  trifft  in  der  Regel  ebenfalls  nur  ausgezeichnete  Gelehrte.
  Doch  können  auch  Männer,  welche  sich  anderweitig  als  thätige  Beförderer
der  Wissenschaften  bewiesen  haben,  von  der  Physikalischen  und  der  Historischen
Klasse  zu  Korrespondenten  aufgenommen  werden.

ı2.  Ein  wahlfähiger  Gelehrter  darf,  aufser  der  eigentlichen  Wissenschaft.
für  welche  er  vorgeschlagen  wird,  in  denjenigen  allgemeinen  Kenntnissen
kein  Fremdling  seyn,  welche  jene  begründen,  und  ohne  welche  sie  daher  nicht
mit  philosophischem  Geiste  betrieben  werden  kann.  Denn  es  ist  iınıner  noch  ein
anderes,  eine  Wissenschaft  überhaupt  kennen,  oder  in  derselben  so  bewandert  sein,
dals  man  sie  weiter  zu  bearbeiten  fähig  ist.  Deshalb

a)  obwohl  in  der  Physikalischen  Klasse  zwei  besondere  Mitglieder
für  die  allgemeine  Naturlehre  angeordnet  sind,  so  ist  doch  von  jedem
in  ihr  aufzunehmenden  Gelehrten  zu  fordern,  dafs  er  über  den  Zusanımenhang
  der  Erscheinungen  in  der  Körperwelt  unterrichtet  und
mit  den  merkwürdigsten  angestellten  Erfahrungen  und  Beobachtungen
bekannt  sei,  auch  Kenntuifs  und  Geschicklichkeit  besitze,  selbst  Versuche
  und  Beobachtungen  anzustellen.

b)  Und  obgleich  die  Mathematische  Klasse  durch  besondere  Mitglieder
die  reinen  mathematischen  Wissenschaften  vor  allen  ganz  vorzüglich
pflegen  mufs,  (indem  für  diese  keine  andere  Anstalt  als  eine  Akademie
geeignet  ist),  so  soll  doch  weder  für  die  praktische  Astronomie  noch