190.  Der  nicht  genehmigte  Statutenentwurf  vom  Jahre  1809.  349

für  technische  Mathematik  Jemanden  die  Würde  eines  Akadeınikers
verliehen  werden,  welcher  nicht  Proben  rein  mathematischer  Einsichten
an  den  Tag  gelegt  hat.

c)  Ein  Wahlfähiger  in  der  Philosophischen  Klasse  mufs  eine  ganze
Wissenschaft  oder  einen  beträchtlichen  Theil  derselben  auf  die  ersteu
Gründe  des  Denkens,  Wollens  oder  Eınpfindens,  zurück  geführt  haben;
auch  müssen  seine  Schriften  Einsicht  in  andere  Theile  der  Gelehrsaınkeit
  und  der  Wissenschaften,  vorzüglich  in  Geschichte  der  Philosophie,
beweisen.

d)  Für  die  Historische  Klasse  mufs  der  Wahlfähige  sich  als  kritischer
Forscher  in  einem  der  drei  Fächer:  Geschichte,  Archäologie  oder
Philologie,  gezeigt  haben  und  mit  den  beiden  klassischen  Sprachen
des  Alterthums  in  hinlänglichem  Grade  vertraut  sein.

13.  Nur  die  Mitglieder  der  Klasse,  für  welche  zu  wählen  ist,  können  Gelehrte
  dazu  in  Vorschlag  bringen.  Aber  von  diesen  dürfen  nur  solche  in  das  Wahl-Verzeichnifs
  gebracht  werden,  welche  .die  erforderliche  Eigenschaft  für  das  Fach
haben,  welches  besetzt  werden  soll.

14.  Die  von  der  Klasse  geschehene  Wahl  wird  der  Akademie  angezeigt,  mit  einer
Nachricht  von  des  Gewählten  Verdiensten  und  Eigenschaften  und  einem  Auszuge
aus  dem  Wahl-Protokoll  der  Klasse.  Die  Akademie  schreitet  dann,  naclı  Beschaffenheit
  der  Umstände,  zur  Wahl  oder  zur  Genehmigung,  wobei  wenigstens  Zwei  Drittheil
  ihrer  Mitglieder  zugegen  seyn  müssen.  Diese  entscheiden  durch  einfache
Stimmen  -  Mehrheit  über  die  Genehmigung  oder  Verwerfung  des  von  der  Klasse  gewählten
  Gelehrten.  i

15.  Auf  völlig  gleiche  Weise  wird  es  mit  den  Wahlen  der  auswärtigen  Mitglieder
  und  der  Korrespondenten  gehalten.

16.  Aufser  der  Befugnils  der  Akadeinie  ihre  Mitglieder  zu  wählen,  steht  derselben
  und  den  Klassen  auch  das  Recht  zu:

a)  ordentliche  Mitglieder,  unter  gewissen  Umständen  vor  Ablauf  der  oben
($  7,  b)  festgesetzten  Zeit  zu  Veteranen  zu  erklären.

b)  Solche  Mitglieder,  die  ihrer  übernommenen  Verpflichtung  nicht  nachleben,
  auf  eine  Zeitlang  auszuschlielsen  oder  auf  immer  zu  entsetzen.

17.  Wer  einem  mit  Einkünften  verknüpften  Akademischen  Aınte  oder  der
Mitgliedschaft  selbst  entsagen  und  von  der  Akademie  austreten  will,:  dem  steht
diefs  frei,  und  er  hat  es  der  Klasse,  zu  welcher  er  gehört,  zu  melden.

ı8.  Alle  auf  Veranlassung  der  Akademie  selbst  oder  durch  eigne  Entsagung
der  Akadeıniker  unter  den  Mitgliedern  eingetretene  Veränderungen  sind  Seiner
Majestät  deın  Könige  anzuzeigen.

Abschnitt  V.

Von  den  wissenschaftlichen  Beamten  der  Akademie.

ı.  Zur  Führung  der  allgemeinen  Geschäfte  wählt  die  Akademie  einen  Präsidenten
  (Abschn.  II.  $  8)  unter  ihren  ordentlichen  Mitgliedern,  welcher  sein  Amt
ein  Jahrlang  bekleidet.

2.  Sie  hat  zugleich  einen  Vicepräsidenten,  welcher  den  Ersteren  bei
Hindernissen  ersetzt  und  nach  Vertlufs  des  Jalıres  sein  Nachfolger  iin  Amte  ist.

3.  Bei  der  Wahl  ist  die  Akademie  auf  die  Klassen  nach  der  Reihe  angewiesen:
so  dals  im  ersten  Jahre  der  Präsident  aus  der  Physikalischen  und  der  Vizepräsident
aus  der  Matheinatischen  Klasse  zu  ernennen  sind;  im  zweiten  Jahre  dann  der  Präsident
  für  das  folgende  Jahr  aus  der  Philosophischen  Klasse  gewählt  wird,  und  so
der  Ordnung  geinäfs  weiter.  Ein  Klassen-Sekretar  kann  aber  nicht  zugleich  Präsident
  sein.