190.  Der  nicht  genehmigte  Statutenentwurf  vom  Jahre  1809.  351

14.  Die  von  der  Klasse  ausgewählten  und  abgefalsten  Preisfragen  befördert
der  Sekretar  an  die  Akademie  und  dann  zum  Druck.  Eben  so  besorgt  er  den
Druck  der  Preisschriften  und  der  Abhandlungen.

15.  Bei  den  in  der  Klasse  vorzunehmenden  Wahlen  befolgt  er  die  vorgeschriebene
  Ordnung.

16.  Er  hält  über  alle  Geschäfte  der  Klasse  ein  genaues  und  vollständiges
Tagebuch  oder  Vortrags  -Protokoll,  worin  bemerkt  wird,  was  an  die  Klasse  eingegangen,
  was  darauf  veranlalst  worden,  was  von  ihr  selbst  ausgegangen  und  überhaupt
  was  getlian  und  vorgefallen  ist.

17.  In  den  akademischen  Sitzungen  ist  die  Pflicht  jedes  Sekretars,  alle  vier
Wochen  das  Allgemeine  Protokoll  zu  führen,  nemlich  abwechselnd  mit  den  andern
Sekretaren,  nach  der  Folge  der  Klassen.

18.  Er  zeigt  demjenigen  Mitgliede  seiner  Klasse,  welches  die  Reihe  der  Vorlesung
  treffen  wird,  dieses  vier  Wochen  vorher  an;  doch  theilt  er  auch  schon  im
Anfang  des  Jahres  ein,  durch  Zusammentritt  aller  Sekretare  verfertigtes  Verzeichnifs
  aus,  wie  die  Vorlesungen  sämtlicher  Akademiker  im  Laufe  des  Jahres  sich
folgen  werden.

19.  Er  selbst  entwirft  für  die  öffentliche  Sitzung  der  Akademie  jährlich  einen
Bericht,  in  welchem  von  den  Arbeiten  der  Klasse  Rechenschaft  abgelegt  und  womit
  zugleich  eine  Übersicht  verbunden  wird  von  den  Fortschritten  der  Wissenschaften
  überhaupt,  deren  Kultur  die  Klasse  zum  Gegenstande  hat  (Abschnitt  III,
$9;  Abschn.  IV,  $  5,  a).  Auch  verfertigt  er  für  die  Öffentlichen  Sitzungen  die
Denkschriften  auf  ie  verstorbenen  Mitglieder  der  Klasse.

20°.  Wenn  der  Präsident  einem  Sekretar  die  Beantwortung  der  Antrittsrede
eines  neuen  Mitgliedes  aus  der  Klasse  des  Sekretars  aufträgt,  so  hat  er  diese  zu
übernehmen.

21.  Jeder  Sekretar  legt  dem  Präsidenten  der  Akademie  monatlich  das  von
ihm  geführte  Tagebuch  ($  16)  vor  und  giebt  demselben  zugleich  alle  Auskunft,  z.B.
über  etwa  noch  rückständige  Arbeiten  u.s.w.  Er  nimmt  die  Erinnerungen  und
Aufträge  des  Präsidenten  an,  befolgt  sie  entweder  selbst  oder  tlıeilt  sie  den  einzelnen
  Mitgliedern,  welche  sie  betreffen,  oder  der  ganzen  Klasse  ınit.

Abschnitt  VI.

Von  den  wissenschaftlichen  Anstalten  und  Sammlungen.

ı.  Da  mehrere  zu  den  wissenschaftlichen  Forschungen,  Versuchen  und  Entdeckungen,
  auch  zur  Erhaltung  der  Gelehrsamkeit  überhaupt,  erforderliche  Landesherrliche
  Anstalten  und  Sammlungen  sich  hier  in  Berlin  befinden,  so  werden  die
oben  (Abschnitt  II,  $  9)  namentlich  aufgeführten,  um  ihnen  eine  gleichförmige  und
ihrem  wichtigen  Zwecke  angemessene  Verwaltung  zu  ertlieilen,  der  Akademie  der
Wissenschaften  zum  Besitz  und  Eigenthum  übergeben.

2.  Der  Akademie  liegt  dagegen  die  Pflicht  ob,  für  die  Erhaltung  und  Vermehrung,
  für  Ordnung  und  Aufsicht,  und  für  die  zweckmälsigste  Einrichtung  zum
Gebrauch  bei  diesen  ihr  übergebenen  Anstalten  zu  ‚sorgen.  Hierüber  hat  vorzüglich
  die  Klasse,  von  welcher  die  Anstalt  abhängt,  zu  wachen,  zugleich  aber  auch
die  gesammte  Akademie,  und  namentlich  deren  jedesmaliger  Präsident.

3.  Die  als  eigentliche  Hülfsmittel  für  ein  bestimmtes  Fach  anzusehenden
Anstalten  (Apparate  von  Instrumenten  u.s.  w.)  dienen  für  diefs  in  der  Akademie
besetzte  Fach,  gehören  also  vorzüglich  zum  Gebrauch  desjenigen  Mitgliedes,  welches
für  das  Fach  angesetzt  ist  und  fortwährende  Beobachtungen,  Versuche  u.s.  w.  anzustellen
  hat,  doch  so,  dals  auch  die  übrigen  Mitglieder  Gebrauch  davon  machen
können.  Die  Sammlungen,  imgleichen  der  Botanische  Garten,  stehen  auch  den
nicht  zur  Akademie  gehörigen  Gelehrten  und  gebildeten  Personen  offen  (man  s.  $ıo).