352  190.  Der  nicht  genehmigte  Statutenentwurf  vom  Jahre  1809.

4.  Jede  dieser  Anstalten  hat  einen  Vorsteher  (Director,  Ober  -  Aufseher),
welcher  von  der  Akadeınie  aus  ihren  Mitgliedern  gesetzt  wird.  Er  bekleidet  seine
Stelle  lebenslang.

5.  Der  Vorsteher  hat  genau  die  Instruction  zu  beobachten,  welche  ihm
von  der  oder  von  den  Klassen  ertheilt  wird,  von  welchen  die  Anstalt  abhängt.
Halbjährig  hat  er  diesen  Klassen  Rechenschaft  von  dem  Zustande  der  Anstalt
abzulegen,  dabei  Vorschläge  zur  Verbesserung  zu  thun  und  die  Erinnerungen  der
Klasse  anzunehmen  und  zu  befolgen.

6.  Dem  Präsidenten  liegt  die  Revision  der  Anstalten  ob,  um  zu  sehen,  ob
alles  vorschrift-  und  zweckinälsig  eingerichtet  ist,  ob  der  Vorsteher  die  Instruction,
und  was  ihm  sonst  aufgetragen  worden,  gehörig  befolgt,  ob  Verbesserungen  anzubringen
  sind.  Einen  solchen  Besuch  macht  der  Präsident  so  oft  er  will;  aber  einmal
  iin  Jahre  mufs  er  eine  förmliche  Revision  der  Anstalt  halten.  Über  die  letztere
wird  ein  Protokoll  abgefalst  und  den  Klassen  vorgetragen;  doch  hängt  es  von  dem
Präsidenten  ab,  diels  auch  bei  jeden  seiner  Besuche  zu  thun.

7.  Aufser  dein  Vorsteher  sind  bei  den  Anstalten  noch  ein  oder  mehr  Aufseher,
  andere  Unterbeamte  unter  verschiedenen  Benennungen  und  die  nöthigen
Aufwärter.  Die  Beamten  werden  von  den  Klassen,  unter  welchen  sie  stehen,  angesetzt,
  wobei  der  Vorsteher  den  Vorschlag  und  bei  Stimmmengleichheit  eine  entscheidende
  Stiinme  hat.

8.  Jede  Anstalt  hat  einen  eigenen  ihr  anzewiesenen  Fonds,  woraus  sie  die
Unterhaltungskosten  und  die  Anschaflung  neuer  Gegenstände  bestreitet.  Die  Klassen,
wozu  die  Anstalt  gehört,  führen  hierüber  die  Aufsicht  und  bestimmen  die  Ausgaben,
worüber  der  Vorsteher  instructionsmäfsig  Vorschläge  thut.

9.  Um  alle  Streitigkeiten  und  Mifsverständnisse  zu  vermeiden,  wird  festgesetzt:
  dals  die  Vorsteher  von  Naturhistorischen-  und  Kunst-Sammlungen  keine
eigene  Sammlungen  dieser  Fächer  haben  dürfen.

10.  Über  die  freie  Besuchung  und  Benutzung  der  Sammlungen  von  den  Gelehrten
  und  von  dem  Publikum  werden  Anordnungen  bekannt  gemacht,  worin  die
Zeit,  Art,  Bedingung  u.s.w.  zum  Besehen,  und  auch  zum  Ausleihen,  bestimmt
werden.  Man  erwartet  von  Seiten  der  Benutzer  die  gebührende  Sorgfalt  und  Redlichkeit
  in  Hinsicht  allgemeiner,  vom  Staate  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  unterhaltener
  und  gewidmeter  Anstalten.  Die  öffentliche  Bibliothek  soll  (Sonn-  und
Festtage  ausgenommen)  täglich  zu  gewissen  Stunden  Vor-  und  Nachmittags,  die
andern  Sammlungen  an  zwei  Tagen  in  der  Woche  offen  stehen.  Zum  gewöhulichen
  Vorzeigen  sind  die  Aufseher  hinlänglich;  allein  der  Vorsteher  muls  doch
auch  in  einer  oder  mehrern  Stunden  selbst  zugegen  seyn.  Es  wird  bei  unausbleiblichem
  Verlust  des  Amtes  verboten,  dafs  irgend  einer  der  bei  einer  Anstalt
Angestellten,  vom  löchsten  bis  zum  Niedrigsten,  von  den  die  Anstalt  Besuchenden
ein  Geschenk  (oder  sogenanutes  Douceur)  annehme.

ı1.  Von  der  gesammten  Akademie  hängt  ab:

l.  Die  grofse  Öffentliche  Bibliothek,  welche  nach  wie  vor  zum  allgemeinen
wissenschaftlichen  Gebrauche  bestimmt  ist  und  dem  gemäfs  immer  wird
vermehrt  und  vergröfsert  werden.

12.  Bei  derselben  sind  angestellt:  ein  Vorsteher,  mit  der  Benennung  Bibliothekar,
  zwei  Aufseher,  zwei  Bibliothek-Sekretare  und  ein  Kopist.

13.  Ein  zur  öffentlichen  Bibliothek  oder  sonst  der  Akademie  gehörendes
Manuskript  darf  nicht  in  Druck  herausgegeben  werden,  aulser.  mit  Genehinigung
der  Akademie.

14.  Gleichfalls  unmittelbar  unter  der  gesammten  Akademie  steht

ll.  Die  eigene  Bibliothek  derselben,  welche  blos  zum  Gebrauch  der  Mitglieder
  dient.