1%.  Der  nicht  genehmigte  Statutenentwurf  vom  Jahre  1809.  355

weitig  drucken  läfst,  so  willige  er  ein,  dafs  diels  letztere  von  Seiten  der  Akademie
geschehe.  Die  Schrift  wird  in  diesem  Falle  neben  den  andern  Preisschriften  gedruckt.

6.  Aulfser  diesen  jährlich  erscheinenden  Bänden  wird  die  Akademie  von  Zeit
zu  Zeit  einen  Band  freinder  Abhandlungen  herausgeben,  nemlich  solcher,  die  von
auswärtigen  Mitgliedern  oder  von  Korrespondenten  oder  auch  von  ganz  Freinden
eingesandt  und  bei  der  Akadeınie  vorgelesen  worden  sind,

7.  Damit  die  Akademie  neben  den  eigenen  und  veranlafsten  auch  durch  beforderte
  Schriften  nützlich  werde,  ist  es  ihr  zur  Pflicht  gemacht:  wenn  sich  Fälle
ereignen  sollten,  wo  es  einem  für  die  Wissenschaften  wichtigen  Werke  an  einem
Verleger  fehlte,  den  Verlag  solcher  Werke  auf  Kosten  des  Staats  in  Vorschlag  zu
bringen.

8.  Eine  in  den  Schriften  der  Akademie  gedruckte  Abhandlung  kann  der  Verfasser
  nicht  sofort,  oder  gar  zugleich,  und  noch  weniger  vorher,  anderweitig  in  den
Druck  geben.  Nur  die  Resultate  derselben  kann  er  bekannt  machen.  Der  vollständige
  Abdruck  einer  solchen  einzelnen  Abhandlung  aber  findet  nur  drei  Jahre
nach  Erscheinung  des  Bandes  der  Akademischen  Schriften,  welcher  dieselbe  enthielt,
Statt.  Hingegen  in  einer  Zeitschrift  oder  in  einer  Sammlung  seiner  Schriften  wird
dem  Verfasser  gestattet,  bereits  nach  einem  halben  Jahre  die  Abhandlung  wieder
drucken  zu  lassen.  Diese  Vorschrift  trifft  nicht  blos  die  ordentlichen  Mitglieder,
sondern  auch  die  auswärtigen  und  die  Korrespondenten,  imgleichen  die  Fremden,
von  welchen  die  Akademie  Abhandlungen  herausgiebt.  Eben  so  wenig  können  Verfasser
  von  Preis-  oder  Accessit-Schriften,  die  in  den  Bänden  der  Akademie  stehen,
dieselben  früher  wieder  drucken  lassen,  es  sei  mit  oder  ohne  Abänderungen.

9.  Die  Akademie  der  Wissenschaften  hat  bei  alleın,  was  sie  mit  dieser  Bezeichnung
  durch  den  Druck  ausgehen  lälst,  völlige  Zensur  -  Freiheit.

Abschnitt  IX.
Von  der  Oekonomischen  Koınmission.

ı.  Zur  Besorgung  der  ökononnischen  Angelegenheiten  der  Akademie  ist  eine
eigene  Kommission  eingerichtet.  Sie  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  nehimlich  den
Vizepräsidenten  und  vier  andern,  wovon  jede  Klasse  einen  aus  ihrer  Mitte  ernennt.
Diese  Fünf  erwählen  Einen  unter  sich  zum  Direktor.

2.  Diese  ODekonomische  Kommission  trägt  Sorge:

a)  für  die  Aufrechthaltung  der  Privilegien  und  Gerechtsame  der  Akademie
(wovon  im  folgenden  Abschn.);

b)  für  die  Erfüllung  des  Etats;

c)  für  die  Sicherstellung  und  vortheilhafte  Benutzung  des  Kapital-Vermögens,
  wohei  sie  den  Justiziarius  der  Akademie  zu  Rathıe  zu  ziehen  hat;

d)  für  die  Vermehrung  der  Einkünfte,  worüber  sie  im  vorkommenden
Fall  Vorschläge  bei  der  Akademie  einreicht;

e)  für  die  gehörige  Belegung  der  Einnahmen  und  Ausgaben.

3.  Sie  hat  die  Pilicht,  die  sämtlichen  Jahres-Rechnungen  abzunehmen  und
an  die  Ober-Rechen-Kammer  zu  befördern,  auch  die  Beantwortung  der  Bemerkungen
  der  Ober-  Rechen  -  Kammer  und  die  endliche  Decharge  derselben  zu  besorgen.

4.  Zu  ihren  Obliegenheiten  gehört  auch  die  Kassenrevision  bei  diesem
allgemeinen  und  bei  den  besondern  Rendanten  der  Verwaltungs  Departementen.
Sie  nimmt  diese  Revision,  so  oft  sie  es  nötig  findet,  vor,  mufs  es  aber  wenigstens
monatlich  einınal  thun  und  verfasset  darüber  ein  Protokoll,  worin  der  Pflicht  und
Wahrheit  gemäls  bezeuget  wird,  dafs  die  Mitglieder  der  Kommission  sich  selbst
überzeugt  haben,  dafs  das  Geld  wirklich  vorhanden  ist.  Diels  Protokoll  wird  von
ihr  bei  der  Akademie  eingereicht.

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