191.  Kabinetsordre  vom  22.  September  1809.  357

Der  Bibliothekar  quittirt  die  von  den  Verlegern  dabei  einzureichenden  Spezifikationen,
  und  wer  von  ihnen  eine  solche  Quitung  nicht  vorweisen  kann,  hat  das  Naclıgeforderte
  zu  liefern.  Diese  gesetzliche  Verfügung  trifft  auch  die  Landkarten-,
Musikalien-  und  Kupferstich-  Händler,  in  Absicht  der  von  ihnen  zum  Verkauf
herausgegebenen  Werke.

10.  Der  Akademie  wird  das  ausschliefsliche  Recht  bestätigt,  allein  im  Lande
Kalender  zu  verfertigen  und  zu  verkaufen,  und  jeder  Kalender,  der  in  das  Land
kommen  oder  darin  debitirt  werden  soll,  mufs  von  Seiten  der  Akademischen  Kalender-Behörde
  mit  dem  dazu  bestimmten  Kalender  Stempel  versehen  sein;  worauf
die  Accise-Officianten  zu  achten  haben.

ı1.  Die  Akademie  behält  den  ausschliefslichen  Verlag  der  Edikten-  und  ähnlicher
  Gesetzes-  Sammlungen,  wie  auch  der  etwa  künftig  daraus  zu  verfertigenden
Auszüge.  Alle  Gerichts-  und  andere  öffentliche  Behörden,  desgleichen  alle  Magisträte
sind  ferner  wie  bisher  schuldig,  ein  Exemplar  der  jährlichen  Gesetzes  -  Sammlungen
zu  kaufen.

ı2.  Ebenso  wird  das  alte  Privilegum  der  Akademie  auf  die  Landkarten
bestätigt:  dafs  sie  theils  selbst  Landkarten  herausgeben  kann,  theils  alle  im  Lande
abzusetzende  Landkarten,  mögen  sie  hier  oder  anderwärts  verfertigt  sein,  mit  dem
Akademie-Stempel  versehen  sein  müssen,  um  eingebracht  und  verkauft  werden
zu  können.

13.  Da  die  Akademie  oftmal  an  das  Staats-Oberhaupt  als  än  ihren  Protector
und  Kurator  sich  wird  zu  wenden  haben,  so  kann  diefs  theils  schriftlich,  theils
mündlich  durch  eine  Deputation  geschehen.

191.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  586).

Kabinetsordre  vom  22.  September  1809,  betreffend  die  Verbindung
der  Akademie  mit  der  zu  errichtenden  Universität.

[Original  im  Akademischen  Archiv.)

S.  K.  Maj.  von  Preufsen  haben  zur  Beförderung  höherer  Geistesbildung  im
Staat  und  über  die  Grenzen  desselben  hinaus,  auch  um  in  jedem  Fache  der  Wissenschaften
  vorzügliche  Männer  zu  erhalten  und  zu  gewinnen,  von  neuem  den  Beschlufs
bestätigt,  eine  allgemeine  höhere  Lehranstalt  unter  dein  alten  hergebrachten  Namen
einer  Universität  mit  dem  Rechte  zur  Ertheilung  akademischer  Würden  in  Berlin
zu  errichten,  und  mit  den  beiden  daselbst  vorhandenen  Akademien  und  sämmtlichen
Instituten  und  Sammlungen  daselbst,  als  Bibliotheken,  Sternwarte,  botanischen
Garten,  anatomischem  Museum,  Medaillen  -  Kabinet  u.  s.  f.  unter  der  unmittelbaren
Leitung  der  Section  des  öffentlichen  Unterrichts  dergestalt  zu  einem  organischen
Ganzen  zu  verbinden,  dals  jeder  einzelne  Theil  eine  angeınessene  Selbständigkeit
erhalte,  jedoch  gemeinschaftlich  mit  den  anderen  zu  dem  allgemeinen  Zweck  mitwirke.
  Diesen  sämmtlichen  Instituten  haben  S.  Maj.  in  Gemeinschaft  ınit  der  Universität
  an  der  Stelle  der  bisherigen  unbestimmten  Revenuen  eine  angemessene
sichere  Dotation  und  zwar  in  Land-Eigentlium  gewährt,  wovon  die  Nutznielsung
in  den  Maalse,  als  die  Lage  des  Staates  es  erlauben  wird,  eintreten  soll,  auch
haben  S.  Maj.  ihnen  das  Palais  des  Prinzen  Ileinrich  unter  dem  Namen  des  Universitäts-Gebäudes
  und  das  ganze  Akademie-Gebäude  zugeeignet.  So  wie  nun
hiernach  die  Akademie  der  Wissenschaften  künftig  einen  selbständigen  Theil  der
allgeıneinen  Lehranstalten  ausinacht,  so  werden  auch  die  mit  der  Akademie  verbundenen
  Institute  künftig  von  ihr  getrennt,  um  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauch
der  Universität  und  der  Akademie  zu  dienen.  Die  der  Akademie  bisher  zugesichert