194.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  24.  Januar  1812.  367

Aufser  der  Akademie  und  der  Universität  gehören  zu  den  höheren  wissenschaftlichen
  Anstalten  noch  die  leblosen  Institute.

Diese  müssen  abgesondert  zwischen  beiden,  unmittelbar  unter  Aufsicht  des
Staates  stehen.  Allein  beide,  Akademie  und  Universität,  müssen  nicht  blofs,  nur
unter  gewissen  Modifikationen,  die  Benutzung,  sondern  auch  die  Controlle  darüber
haben.  Jedoch  können  sie  die  letztere  nur  dergestalt  üben,  dafs  sie  ihre  Erinnerungen
  und  ihre  Verbesserungsvorschläge  nicht  unmittelbar,  sondern  beim  Staate
anbringen.

Die  Akademie  gewinnt  bei  den  Instituten  durch  die  Universität,  dafs  sie  nun
auch  solche  benutzen  kann,  die,  wie  das  anatomische  und  zootomische  Theater,
sonst  mit  keiner  Akademie  verbunden  waren,  weil  man  dieselben  von  dem  beschränkten
  Gesichtspunkte  der  Medizin  und  nicht  von  dem  weiteren  der  Naturwissenschaft
  aus  ansah.

Akademie,  Universität  und  Hülfsinstitute  sind  also  drei  gleich  unabhängige
und  integrante  Theile  der  Gesamtanstalt.

Alle  stehen,  allein  die  beiden  letzteren  mehr,  die  erstere  weniger,  unter  Leitung
und  Oberaufsicht  des  Staates.

Akademie  und  Universität  sind  beide  gleich  selbständig;  allein  insofern  verbunden,
  dafs  sie  gemeinsame  Mitglieder  haben,  dafs  die  Universität  alle  Akademiker
zu  den  Recht  Vorlesungen  zu  halten  zuläfst,  und  die  Akademie  diejenigen  Reihen
von  Beobachtungen  und  Versuchen  veranstaltet,  welche  die  Universität  in  Vorschlag
  bringt.

Die  Hülfsinstitute  benutzen  und  beaufsichtigen  beide,  jedoch  das  letztere,  wo
es  auf  die  Ausübung  ankommt,  nur  mittelbar  durch  den  Staat.

Von  der  Akademie.
[Hier  bricht  das  Manuscript  ab.]

194.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  604).

Statuten  der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften  in  Berlin
(24.  Januar  1812).

[Akademisches  Archiv,  Geheimes  Staatsarchiv.]

Wir  Friedrich  Wilhelm,  König  von  Preulsen  etc.  für  Uns  und  Unsere  Nachkommen,
  thun  kund  und  geben  hiemit  Allen  und  Jeden,  denen  es  zu  wilsen  nöthig
ist,  in  Gnaden  zu  vernehmen.

Nachdem  die  Wünsche  Unserer  Akademie  der  Wissenschaften  um  eine  vervollkommte
  Einrichtung  zu  besserer  Erreichung  ihrer  Zwecke  vor  Uns,  als  deren
unmittelbaren  Protector,  durch  das  für  die  Angelegenheiten  der  Akademie  beauftragte
  Departement  für  den  Cultus  und  öffentlichen  Unterricht  gelangt  sind,  Wir
auch  darüber  ihre  Vorschläge  und  des  Departements  Gutachten  vernoınmen  haben,
so  haben  Wir  beschlossen,  so  weit  die  Verhältnisse  es  gestatten,  diesen  Wünschen
zu  genügen,  und  wollen  deshalb  folgende  Statuten  für  besagte  Unsere  Akademie
anordnen.

8  ı.

Der  Zweck  der  Akademie  ist  auf  keine  Weise  Vortrag  des  bereits  bekannten
und  als  Wissenschaft  geltenden,  sondern  Prüfung  des  Vorhandenen  und  weitere
Forschung  im  Gebiet  der  Wissenschaft.