194.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  24.  Januar  1812.  371

$  25.
Alle  Mitglieder,  ordentliche  sowohl  als  auswärtige,  sind  befugt  an  den  Arbeiten
  der  Akademie  Theil  zu  nehmen.  Die  ordentlichen  Mitglieder  (8  4)  sind  dazu
verpflichtet.

8  26.

Jedes  ordentliche  Mitglied  der  Akademie  ist  verpflichtet

a)  an  seiner  Reihe  jedesmal  eine  Abhandlung  in  der  Gesamtsitzung  zu  lesen;

b)  zur  Zeit  der  Preisaufgaben  eine  wenigstens  bei  seiner  Klasse  in  Vorschlag

„  zu  bringen  und  solche  vollständig  zu  motiviren;

c)  die  eingegangenen  Preisschriften  wohl  zu  prüfen  und  über  dieselben  ein

vollständiges  Gutachten  schriftlich  abzugeben;

d)  den  Versammlungen  seiner  Klasse  wie  auch  der  Gesamt-  Akademie  regelmälsig

  beizuwolnen;

e)  sich  den  ihm  von  der  Klasse  oder  der  Gesamt-  Akademie  aufgelegten  Arbeiten

  zu  unterziehen.

Wer  Fünf  und  Zwanzig  Jahr  hindurch  ordentliches  thätiges  Mitglied  ununterbrochen
  war,  ist  alsdann,  wenn  er  es  wünscht,  von  allen  akademischen  Verpflichtungen
  entbunden.  Er  führt  in  diesem  Falle  von  nun  an  kein  verwaltendes  oder
leitendes  Geschäft  in  irgend  einer  Art  in  der  Akademie,  bleibt  jedoch  ordentliches
Mitglied  und  genielst  lebenslang  sein  völliges  Gehalt,  wenn  er  ein  solches  gehabt  hat.

Der  Wittwe  eines  verstorbenen  besoldeten  ordentlichen  Mitglieds  der  Akademie,
  oder  in  deren  Ermangelung  den  Verwandten  in  gerader  absteigender  Linie,
wird  ein  volles  Gnadenjahr,  von  dem  ersten  Tage  des,  dem  Ableben  des  Verstorbenen
  zunächst  folgenden,  Monats  bewilligt.

8  27.
Jedem  ordentlichen  Mitgliede  steht  die  durch  das  Censur-Edict  vom  Jahre
1788  im  $  IV  zugesagte  Censur-Freiheit  zu,  in  Ansehung  der  von  jedem  verfalsten
wissenschaftlichen  Werke,  in  so  fern  diese  mit  seinem  Namen  bezeichnet  sind,
und  derselbe  sich  in  einer  der  Censur  -  Behörde  einzureichenden,  durch  den  Sekretar
der  Klasse,  welcher  er  angehört,  beglaubigten  eigenhändigen  Erklärung  als  deren
Verfasser  bekannt  hat.

8  28.

Jedes  ordentliche  Mitglied  ist  befugt,  Vorlesungen  bei  hiesiger  Universität
zu  halten  und  gleich  den  ordentlichen  Professoren  in  den  Hörsälen  des  Universitäts-Gebäudes,
  nach  den  Anordnungen,  die  deshalb  in  den  Statuten  der  Universität  festgesetzt
  sind.

$  29.

Der  Akademie  allein  steht  das  Recht  und  die  Freiheit  zu,  ihre  ordentlichen
sowohl  als  auswärtigen  Mitglieder  und  Correspondenten  zu  wählen.

Die  geschehene  Wahl  eines  ordentlichen  oder  auswärtigen  Mitgliedes  wird
durch  das  Departement  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zu  Unserer  Allerhöchsten
  Genehmigung  angezeigt.

Die  Klassen  thun  die  Vorschläge  zu  den  aufzunehmenden  Mitgliedern.  Sobald
  eine  Klasse  nach  den  im  $  7  aufgestellten  Grundsätzen  in  dem  Falle  zu  sein
glaubt,  sich  vervollständigen  zu  müssen,  so  einigt  sie  sich  in  einer  Privat-Sitzung
über  den  vorzuschlagenden  Gelehrten  und  bringt  alsdann  diesen  Vorschlag  vor  die
Akademie  in  einer  Gesamtsitzung.

In  einer  folgenden  Gesamtsitzung  geschieht  sodann  die  eigentliche  Wahl,
welche  daher  ausdrücklich  8  Tage  zuvor  anzuzeigen  ist.  An  deın  angezeigten  Wahl-24°

