374  194.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  24.  Januar  1812.

S  44

Jede  von  einem  Mitgliede  in  der  Akademie  vorgelesene  Abhandlung  gehört
der  Akademie  und  wird  bei  dem  Sekretariat  derjenigen  Klasse  sogleich  nach  der
Vorlesung  niedergelegt,  in  deren  wissenschaftliche  Sphäre  der  Gegenstand  der  Abhandlung
  gehört.  Der  Verfasser  kann  sie  der  Bekanntmachung  von  Seiten  der
Akadeınie  nicht  entziehen.

Jede  in  die  Auswahl  nicht  aufgenommene  Abhandlung  gehört  ihrem  Verfasser
mit  vollem  Eigenthumsrecht.

Nach  Verflufs  von  fünf  Jahren  von  der  Erscheinung  eines  Bandes  gehört
jede  darin  abgedruckte  Abhandlung  wieder  ihrem  Verfasser,  so  dafs  er  sie,  wie  und
wo  er  will,  ferner  kann  drucken  lassen.

$  45.

Jede  Klasse  bestimmt  mit  Zuziehung  der  übrigen  Sekretare,  welche  von  den
bei  ihrem  Sekretariat  niedergelegten  Abhandlungen  durch  die  Akademie  herausgegeben
  werden  sollen.

8  46.

Die  Akademie  hat  eine  ihr  eigene  Bibliothek,  in  welche  jedoch  nur  die
Sammlungen  von  Verhandlungen  anderer  gelehrter  Gesellschaften  und  ähnliche
umfassende,  auch  encyclopädische  Werke  und  Lexica  gehören.

Alle  andere  der  Akademie  durch  Schenkung  oder  sonst  zukommende  Werke
werden,  nachdem  sie  eine  zeitlang  zum  besondern  Gebrauch  der  Mitglieder  ausgesetzt
  worden,  an  die  grolse  Königliche  Bibliothek  geliefert.

$  47.

Die  Akadeınie  behält  ihr  gegenwärtiges  etatsmälsiges  Einkommen  und  werden
bei  eintretenden  Veränderungen  jedesmal  die  Vorschläge  der  Akademie,  welche  sie
dem  Departement  für  den  Cultus  und  öffentlichen  Unterricht  einzureichen  hat,
erwartet.

$  48.
Der  Justitiarius  des  Ministerii  des  Innern  besorgt  die  Führung  der  Rechtsstreitigkeiten
  der  Akadeınie.
$  49.
‚  Das  bisherige  Direktorium  der  Akademie  wird  aufgehoben  und  der  Akademie
aufgegeben,  sich  sofort  nach  diesen  Statuten  zu  constituiren.
Gegeben  Berlin,  den  24er  Januar  1812.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  v.  Schuckmann.

195.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  669).

Antrag  der  historisch-philologischen  Klasse,  ein  Corpus  Inscriptionum
  zu  unternehmen,  concipirt  von  Böcknu,  redigirt  von  Burrmann
(24.  März  ı8ı5).

[Akademisches  Archiv.)

Der  Akademie  kann  die  Beinerkung  nicht  entgehn,  dafs  sie  in  ihrem  gegenwärtigen
  Zustande  auf  keine  Weise  den  Ansprüchen  genüge,  welche  man  an  die
erste  wissenschaftliche  Anstalt  Preufsens  zu  machen  berechtigt  ist.  Unmöglich  kano
nehmlich  der  Zweck  einer  solchen  sein,  dafs  einzelne  Gelehrte  einer  sehr  geringen