202.  Statutenentwurf  von  1829  (ScHLEIERMACHER).  427

in  der  Regel  nur  solche  gewählt,  welche  in  den  Gesammtsitzungen  bereits  vorgetragen
  sind.  Falls  aber  ein  ordentliches  Mitglied  eine  noch  nicht  vorgetragene  Abhandlung
  sollte  lesen  wollen:  so  ist  sie  zuvor  dem  Sekretariat  mitzutheilen  und  von
diesem  zu  genehmigen.

Eröffnet  werden  diese  Sitzungen  jedesmal  durch  einen  kurzen  auf  die  Feier
des  Tages  Bezug  nehmenden  Vortrag  des  vorsitzenden  Sekretars,  so  wie  dieser
auch  das  Zeichen  des  Schlusses  zu  geben  hat.

$  17.

Aufser  diesen  regelmäfsigen  Versammlungen  können  auch  aufserordentliche,
sowohl  der  Gesammt-  Akademie  auf  Beschlufs  sämmtlicher  Sekretare,  als  auch  der
einzelnen  Klassen  auf  Beschlufs  ihrer  beiden  Sekretare,  in  dringenden  Fällen  berufen
  werden.  Nur  darf  eine  Klassensitzung  nicht  in  die  Zeit  der  gewöhnlichen
Gesammtsitzung  verlegt  werden;  und  falls  eine  aufserordentliche  Gesammtsitzung
anf  einen  Tag  gelest  werden  mülste,  wo  eine  Klasse  ihre  gewöhnliche  Sitzung  hält,
wird  diese  ausgesetzt  oder  verlegt.

$  18.

Jedes  ordentliche  Mitglied  ist  verpflichtet  in  seiner  Reihe  eine  vollständig  für
den  Druck  ausgearbeitete  Abhandlung  in,  der  Gesammtsitzung  vorzutragen.  In  dringenden
  Abhaltungsfällen  ist  es  verbunden,  selbst  für  eine  Stellvertretung  durch
Tausch  zu  rechter  Zeit  zu  sorgen  und  davon  dem  vorsitzenden  Sekretar  Anzeige
zn  machen.

Demselben  ist  auch  der  Inhalt  jeder  vorzutragenden  Abhandlung  so  zeitig
vorher  schriftlich  mitzutheilen,  dafs  er  ilm  in  der  unmittelbar  vorhergehenden  Gesamıntsitzung
  bekannt  machen  kann.

$  19.

Aufserdem  wird  von  jedem  ordentlichen  Akademiker  erwartet,  dafs  er  sämmtlichen
  ihn  betreffenden  Versammlungen  tleifsig  beiwohne,  sich  den  ihm  von  der
(resanmmt-  Akademie  oder  seiner  Klasse  werdenden  akademischen  Aufträgen  mit
Eifer  unterziehe,  und  namentlich  auch  zu  den  von  seiner  Klasse  auszusetzenden
Preisaufxaben,  sowohl  durch  motivirte  Vorschläge,  wenn  neue  zu  stellen  sind,  als
auch  durch  gründliche  Begutachtung  der  eingegangenen  Schriften  nach  Vermögen
mitwirke.

$  20.

Jedes  ordentliche  Mitglied  der  Akademie  hat  das  Recht  bei  hiesiger  Universität
  Vorlesungen  zu  halten  und  xeniefst  in  dieser  Beziehung  gleiche  Rechte  mit
den  ordentlichen  Professoren.  hat  sich  aber  auch  nach  den  Festsetzungen  der  Universitäts-
  Statuten.  so  weit  sie  die  Vorlesungen  betreffen,  zu  richten.  Wenn  ein
ordentliches  Mitglied  seinen  Wohnsitz  in  einer  andern  preufsischen  Universitäts-Stadt
  nimmt  und  von  der  Akademie  als  abwesendes  ordentliches  Mitglied  anerkannt
wird.  ist  es  befugt,  dasselbe  Recht  auch  dort  auszuüben.

S  21.

Jedes  ordentliche  Mitglied  erhält  dureh  seme  Wahl  und  Bestätigung  einen
Anspruch  auf  eine  Entschädigung  von  200  Thalern  jährlich  aus  dem  Einkommen
der  Akademie,  welcher  sich  realisirt,  sobald  eine  solehe  Summe  auf  dem  Grehaltstitel
  der  Akademie  disponibel  wird.

$  22.

Wenn  ein  Akademiker  25  Jahre  lang  als  ordentliches  Mitglied  der  Akademie
thätig  gewesen  ist,  wird  er  auf  sein  Verlangen  von  allen  akademischen  Verptlichtungen
  für  die  Zukunft  entbunden.  Ein  solches  emeritirtes  Mitglied  behält  zwar