430  202.  Statutenentwurf  von  1829  (SchLEIERMACHER).

Die  Resultate  der  Bewerbung  werden  am  Leibnitz-  Tage,  zwei  Jalıre  nach.
dem  die  Frage  gestellt  worden,  von  dem  betreffenden  Sekretar  verkündet,  und
erst  in  dieser  Sitzung  Öffentlich  die  Zettel,  welche  den  Naınen  der  Verfasser  »ekrönter
  Abhandlungen  enthalten,  entsiegelt  und  die  Verfasser  öffentlich  ausgerufen.
die  andern  Zettel  aber  unentsiegelt  verbrannt.

8  31.

Für  diese  Preisaufgaben  ist  eine  Summe  etatsmäfsig  aus  dem  Einkommen  der
Akademie  ausgesetzt.

Wird  der  Preis  nicht  ertheilt,  so  kann  die  Klasse  entweder  die  Aufgabe  nach
einmal  stellen,  unbeschadet  dessen,  dafs  sie  in  ihrer  nächsten  Reihe  eine  andere
stellt,  oder  auch  den  Preis  durch  Verlängerung  des  Termins  verdoppeln.

Auch  steht  es  der  Klasse  frei,  den  ausgesetzt  gewesenen  Preis  auswärtigen
Gelehrten  zu  ertheilen,  welche  sich  durch  eine  wichtige  Entdeckung.  oder  durch
genaue  und  umfassende  Untersuchung  noch  nicht  erforschter  Gegenstände  aus  demselben
  Fache  in  dem  Zeitraume  seit  der  letzten  Preisaufgabe,  um  die  Wissenschaft
verdieng  gemacht  haben.

Die  durch  eigene  Legate  zu  Preisschriften  über  bestimmte  und  eingeschränkte
Zweige  der  Wissenschaft  ausgesetzten  oder  künftig  auszusetzenden  Summen  werden
genau  nach  dein  Willen  der  Stifter  blofs  zu  diesen  angewandt.  Aufgabe,  Beurthieilung
  und  Preisertheilung  geschieht  auf  dieselbe  Art  und  zu  denselben  Terminen
wie  bei  den  übrigen  Preisfragen.

Die  gekrönten  Preisschriften  werden  entweder  von  der  Akademie  durch  den
Druck  bekannt  gemacht,  oder,  wenn  die  Verfasser  es  vorziehen,  überläfst  sie  dieses
auch  ihnen  selbst.  Eben  so  kann  sie  auch  nach  Befinden  der  Umstände  ausgezeichnete
  Arbeiten,  die  nur  das  Accessit  erhalten  haben,  bekannt  machen.

$  32.

Jede  von  einem  ordentlichen  Mitgliede  in  der  Akademie  vorgelesene  Abhandlung
  gehört  der  Akademie  und  der  Verfasser  hat  kein  Recht  sie  der  Bekanntmachung
  von  Seiten  der  Akademie  zu  entziehen,  es  mülste  denn  die  Klasse  und
das  Sekretariat  darin  willigen.

Von  den  in  den  verschiedenen  Sitzungen  der  Akademie  gelesenen  Ablandlungen
  wird  aber  nur  jährlich  eine  Auswahl  wirklich  herausgegeben.  Welche  Abhandlungen
  in  diese  Denkschriften  aufgenommen  werden  sollen,  bestimmen  die
Klassen,  in  deren  Gebiet  sie  einschlagen,  mit  Zuziehung  auch  der  übrigen  Sekretare.

Eine  in  diese  Sammlung  aufgenommene  Abhandlung  kann  der  Verfasser  nicht
eher  als  fünf  Jahre  nach  Erscheinung  des  Bandes,  in  dem  sie  sich  befindet.  anderwärts
  abdrucken  lassen.  Über  eine  nicht  aufgenommene  Abhandlung  hingegen  hat
er  sogleich  das  volle  Eigenthiumsrecht.

$  33-Jeder
  Jahrgang  der  Denkschriften  wird  nach  den  Klassen  in  zwei  Bände  yetheilt,
  welche  jedoch  wieder  nach  Beschaffenlieit  der  Gegenstände  in  beliebige  für
sich  verkäufliche  Abtheilungen  zerfallen.

$  34
Sowohl  über  diese  Denkschriften  als  über  alle  von  der  Akademie  herauszugebenden
  Schriften  übt  sie  dureh  das  $  32.  2  beschriebene  Verfahren,  so  lange  die
früher  nach  dem  Censur-Edikt  von  1788  ihr  verliehene  Censurfreiheit  durch  Art.7
der  Verordnung  vom  18.  October  1819  suspendirt  bleibt,  die  Selbsteensur  ans.  wie
die  Verfügung  vom  13.  März  1820  besagt.