202.  Statutenentwurf  von  1829  (Scni.EiERMACHER).  431

$  35.

Die  Akademie  hat  ihre  eigene  Bibliothek,  welche  jedoch  vorzüglich  nur  aus
den  Denkschriften  anderer  gelehrten  Gesellschaften,  so  wie  aus  encyclopädischen
Werken  und  Wörterbüchern  besteht.  Alle  andere  der  Akadeinie  durch  Schenkung
oder  sonst  zukommende  Werke  werden,  nachdeın  sie  eine  Zeit  lang  zum  besondern
Gebrauch  der  Mitglieder  ausgelegen  haben,  in  der  Regel  an  die  grofse  Königliche
Bibliothek  abgegeben.

Zur  besondern  Aufsicht  über  die  Bibliothek  committirt  jede  Klasse  Ein  Mitglicd
  jedesmal  auf  Ein  Jahr.

$  36.

Die  Akademie  behält  das  ihr  eigene  gegenwärtige  Einkommen,  welches  etatsmäfsig
  unter  Ober  -  Aufsicht  des  Ministeriums”  für  die  geistlichen,  Unterrichts-  und
Medicinal-  Angelegenheiten  verwaltet  wird;  und  besteht  für  dessen  Verwendung  ein
besonderer  permanenter  Ausschuls,  der  nach  dem  diesen  Statuten  beizufügenden
Reglement  zu  verfahren  hat.  Bei  eintretenden  Veränderungen  in  der  etatsmälsigen
Verwendung  erwartet  das  Ministerium  jedesmal  die  durch  die  Beratliungen  dieses
Ausschusses  vorbereiteten  Vorschläge  der  Akademie.

S  37-Sollte
  die  Akademie  in  Rechtsstreitisrkeiten  verwickelt  werden,  so  wird  das
Ministerium  für  ihre  angemessene  Vertretung  sorgen.

$  38.
Die  gegenwärtigen  Statuten  sind  als  eine  neue  Redaction  der  im  Jahre  1812
eımanirten  anzusehen  und  treten  überall  in  deren  Stelle.

Nachträgliche  Abänderung  des  23.$.  der  neuen  Statuten  der  Könierl.
Akademie  der  Wissenschaften.  von  seinem  vierten  Absatze  an.

[Beschlossen  aın  25.  October  bez.  22.  November  1830,  Jedoch  nur  bis  zum  Februar  1836  gültig.)

Dieses  geschieht  jedoch  in  der  Regel  nur  sofern  #/,  aller  Mitglieder  der  Klasse
in  der  Versammlung  zugegen  sind,  und  der  Vorschlag  ist  nur  für  genehmigt  zu
achten,  wenn  wenigstens  ?/,  der  Anwesenden  günstig  gestimmt  haben.  Wenn  jedoch
/,  aller  activen  Mitglieder  nieht  zusammengebracht  werden  können,  so  kann  derjenige,
  von  welchem  der  Vorschlag  ausgeht,  doch  auf  eine  Abstimmung  mit  Vorbehalt
  antragen,  falls  er  glaubt  mindestens  soviel  bejahende  Stimmen  als  ?/;  von  #4,
oder  3/7;  aller  activen  Mitglieder  in  der  Versammlung  zusammen  zu  bringen.  Findet
sich  nun  diese  Anzahl  bejahender  Stimmen  nicht,  so  ist  in  diesem  Fall  einer  unvollständigen
  Wahlversammlung  nur  das  Resultat  annullirt,  der  Antrag  bleibt  aber
bestehen,  so  dafs  die  Abstimmung  unter  günstigeren  Umständen  wieder  vorgenommen
  werden  kann.

Hat  nun  der  Vorgeschlagene  die  Stnumen  von  wenigstens  8/,;  aller  activen
Mitglieder  erlialten,  so  macht  ‘das  Sekretariat  der  Klasse  von  dem  Vorschlage  derselben
  dem  zeitigen  vorsitzenden  Sekretar  der  Akademie  schriftliche  Anzeige  unter
Beifüzung  eines  Auszuges  aus  dem  Walıl-  Protokoll,  aus  welchem  erhellen  muls,
mit  welchem  Grade  der  Einstimmigekeit  der  Vorschlag  in  der  Klasse  selbst  durchvezanuen
  sei.

Erhält  jedoch  der  vorsitzende  Sekretar  gleichzeitig  eine  motivirte  Protestation
von  der  Minorität  der  Klasse,  so  hat  das  Sekretariat.  vorzüslich  wenn  sie  dadureh
begründet  ist,  dafs  einer  von  den  der  Klasse  angehörigen  wissenschaftlichen  Zweigen