432  202.  Statutenentwurf  von  1929  (ScaLEiermMAacHer).

durch  den  Vorschlag  beeinträchtigt  werde,  das  Recht.  der  Gesammt  -  Akademie  die
Frage  vorzulegen,  ob  die  Wahl  statt  haben,  oder  bis  zur  Zurücknahme  der  ein««-lerten
  Protestation  ausgesetzt  bleiben  solle.  Über  diese  Frage  entscheidet  die  anwesende
  Versammlung  ohne  weitere  Beratliung  durch  einfache  Stimmenmehrheit.

Es  soll  über  einen  Vorgeschlagenen  eigentlich  nur  ballotirt  werden,  wenn  der
Versammlung  wenigstens  3/,  der  in  Berlin  anwesenden  Mitglieder  beiwohnen,  wexhalb
  allen  einzelnen  vorher  bekannt  gemacht  worden  sein  mufs.  dafs  eine  Wall
bevorstehe.  Wenn  das  Serutiniumn  ergiebt.  dafs  wenigstens  3/,  der  Stimmen  bejaliende
sind,  so  wird  der  Vorgeschlagene  zum  Mitgliede  erklärt.  Es  kann  indessen  auch,
wenn  drei  Viertheil  der  Anwesenden  nicht  zusammenkoinmen,  in  der  Plenar-Versammlung
  der  Sekretar  der  vorschlagenden  Klasse  auf  eine  Ballotaxe  mit  Vorbehalt
antragen,  und  kommt  es  darauf  an,  ob  er  mindestens  soviel  bejahende  Stimmen
erhält.  als  9/6  der  ganzen  Anzalıl  aller  in  Berlin  anwesenden  Mitglieder  betragen.
Iın  entgegengesetzten  Falle  ist  ebenfalls  die  Wahl  nur  als  aufgeschoben  zu  betrachten.


Was  die  Vorschläge  zu  Ehrenmitgliedern  und  Correspondenten  betriflt.  so
sollen  sie  ebenfalls  auf  einem  schriftlichen  Antrage  beruhen.  In  der  Wahlversanmlung
  sollen  ebenfalls  3/,  der  Mitglieder  zugegen  sein;  es  gilt  aber  die  absolute
Majorität.

Instruction  für  das  Sekretariat  der  Akademie.

I.  Die  vier  Sekretare  wechseln  in  dem  Vorsitz  der  Gesammtsitzuneen  und
der  allgemeinen  Geschäftsführung  von  vier  zu  vier  Monaten  nach  ihrer  Anciennetit.
und  in  Behinderungsfällen  wird  der  Vorsitzende  durch  denjenigen  seiner  Collegen.
der  zunächst  auf  ihn  folgt,  vertreten.

2.  Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Leitung  der  Geschäfte  in  den  Gesammtsitzungen
  ob,  so  wie  auch  in  den  aufserordentlichen,  welche  erforderlichen  Falls  er  mit
Zustimmung  seiner  Collegen  veranlafst.  Er  eröffnet  und  schliefst  die  Versammlung.

3.  Er  erbricht  Alles  was  an  die  Gesammt-  Akademie  adressirt  eingeht,  und
erhält.  was  von  dieser  Art  etwa  an  ein  Mitglied  gesandt  war,  sofort  von  demselben.
Er  trägt  daraus  selbst  vor,  oder  vertheilt  die  Eingaben  ihrem  Inhalte  nach  an  die
Klassen.  .

4.  Wenn  ilım  bei  den  Beratbungen  der  Akademie  die  Majorität  unzweifelhaft
  erscheint,  so  kann  er  die  Beschlufsnahme  auch  olıne  Abstimmung  veranlassen.
Doch  mufs  diese  eintreten.  wenn  auch  nur  ein  Mitglied  sie  ausdrücklich  verlanzt.

5.  Er  ist  nur  dasjenige  verpflichtet  zum  Vortrag  und  zur  Berathung  zu  bringen,
  was  ihm  vor  der  Sitzung  ist  mitgetheilt  worden.  Vorschläge,  welche  nur  gelexentlich
  in  der  Sitzung  vorgebracht  werden,  hat  er  das  Recht,  bis  zur  nächsten
zu  vertagen.

6.  Er  stimmt  wie  alle  ordentlichen  Mitglieder,  bei  Stiminengleichheit  aber
entscheidet  seine  Stimme.

7.  Er  verzeichnet  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  jeder  Sitzung  in  einem
Protokoll.  welches  den  weiteren  Ausfertigungen  zum  Grunde  liegt.

8.  Er  revidirt  und  zeichnet  alle  im  Namen  der  Akademie  zu  erlassende  Aufertixungen.
  Die  bedeutendern  theilt  er  zuvor  seinen  Collegen  im  Concept  mit.
Die  Schreiben  an  das  vorgesetzte  Ministeriuin,  noch  mehr  also  die  an  Seine  Majestät
  den  König  werden  von  allen  Sekretaren  im  Entwurf  und  in  der  Reinschrift
gezeichnet.

9.  Er  hat  dafür  zu  sorgen,  dafs  mit  Ablauf  seiner  Monate  die  während  seiner
Verwaltung  vorgekommenen  Geschäfte  aueh  so  weit  abgefertigt  seien.  als  sie  gediehen
  sind,  und  er  bleibt  für  nicht  erfüllte  Beschlüsse  und  nicht  erledigte  Aus
fertigungen  verantwortlich.