202.  Statutenentwurf  von  1829  (ScHLEIERMACHER).  433

10.  Er  hat  während  seiner  Geschäftsführung  überall  auf  die  Beobachtung  der
Statuten  der  Akademie  zu  wachen,  wofür  er  Sr.  Majestät  verantwortlich,  und  daher
auch  befugt  ist,  dazu  im  nöthigen  Fall  den  Beistand  der  obersten  Staats-  Behörde
für  den  öffentlichen  Unterricht  aufzurufen.

ı1.  Derjenige  Sekretar,  welcher  nach  dem  besondern  Turnus  den  Vorsitz
in  einer  öffentlichen  Sitzung  zu  führen  hat,  besorgt  die  Ankündigung  derselben  in
den  öffentlichen  Blättern,  bestimmt  die  Ordnung  der  Verhandlungen,  hält  die  Eröffnungsrede,
  schliefst  die  Sitzung  und  besorgt  die  Nachricht  von  derselben  in  den
öffentlichen  Blättern.

ı2.  In  den  Klassensitzungen  haben  die  beiden  Sekretare  den  Vorsitz  einmal
um  das  andere  und  gilt  für  diesen  Vorsitz  ebenfalls  das  von  Nr.  2  bis  Nr.7  Festgestellte.
  Im  Behinderungsfall  wird  jeder  Sekretar  durch  den  andern  vertreten.

13.  Beide  Sekretare  vertheilen  die  übrigen  Geschäfte  unter  sich  nach  freundschaftlicher
  Verabredung  unter  Mitwissen  ihrer  Klasse  und  der  andern  beiden
Sekretare.

14.  Sie  führen  die  Correspondenz  mit  andern  gelehrten  Gesellschaften,  mit
den  auswärtigen  Mitgliedern,  den  Correspondenten  so  wie  auch  mit  einzelnen  freınden
  Gelehrten  nach  den  Beschlüssen  der  Klasse.

15.  Sie  sind  in  allen  vorkommenden  Fällen  das  Organ  der  Klasse  bei  der
Gesammt-Akademie  sowohl  als  auch  bei  dem  Ministerium.

16.  Sie  haben  von  den  Vorschlägen  zu  Preisfragen  an  bis  zur  Verkündigung
alles  diesen  Gegenstand  betreffende  nach  den  Bestimmungen  der  Statuten  zu  besorgen,
  jeder,  wenn  die  Frage  den  Zweig  betrifft,  für  den  er  besonders  gewählt  ist.

17.  Die  beiden  Sekretare  jeder  Klasse  entwerfen  gemeinschaftlich  für  jedes
beginnende  Jahr  die  Reihefolge  der  von  den  Klassensitzungen  zu  haltenden  Vorträge,
  mit  Rücksicht  sowohl  auf  Abwechselung  unter  den  verschiedenen  wissenschaftlichen
  Zweigen,  welche  die  Klasse  bearbeitet,  als  auch  auf  die  Verpflichtung
der  einzelnen  Mitglieder  für  die  Gesammtsitzungen.

18.  Sie  wechseln  mit  einander  in  der  Berichterstattung  von  den  Leistungen
der  Klasse  an  deın  Königlichen  Geburtstage.

19.  Beide  sind  gemeinschaftlich  für  die  Beobachtung  der  Statuten  in  den  Verhandlungen
  der  Klasse  verantwortlich.

Ordnung  für  den  Geldverwendungs-  Ausschufs.

$ı.
Es  soll  ein  Ausschuls  sein,  an  welchen  alle  Anträge  zur  Verwendung  von
Geldern  gelangen  müssen.

$  2.

Vorschläge  A.  zu  Gehältern  können  von  den  Klassen  und  von  einzelnen
Mitgliedern  an  den  Ausschuls  gebracht  werden.

$  3.

Wenn  der  Ausschuls  einen  Antrag  der  Art  verwirft,  so  steht  es  der  Klasse
oder  dem  Individuum  frei,  an  das  Plenum  der  Akademie  zu  appelliren.  Der  Ausschufs
  trägt  deın  Plenum  seine  Gegengründe  vor.  Das  Plenum  entscheidet  durch
Ja  oder  Nein  ohne  Deliberation.

$  4
Wenn  der  Ausschufs  den  Antrag  genehmigt,  so  trägt  er  denselben  mit
seinen  Gründen  dem  Plenum  zur  letzten  Entscheidung  vor;  diese  geschieht  wie  &amp;  3.

Geschichte  der  Akademie.  II.  35