434  203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.
S  5.

Was  B.  die  wissenschaftlichen  Arbeiten  und  Unternehmungen
betrifft,  so  kann  der  erste  Antrag  dazu  nur  in  der  Klasse  geschehen.

8  06.

Hat  die  Klasse  einen  solchen  Antrag  verworfen,  so  hat  es  damit  sein  Bewenden.
  Genehmigt  ihn  die  Klasse,  so  bringt  sie  ihn  an  den  Ausschuls.  Genehmigt
  ihn  dieser,  so  ist  er  bestimmt  angenommen,  und  der  Ausschufs
giebt  dem  Plenum  darüber  einen  schriftlichen  Bericht,  worin  er  die  Gründe  seines
Entschlusses  und  namentlich  darunter  den  Zustand  der  Kasse  darlegt.  Verwirft
der  Ausschufs  den  Antrag  der  Klasse,  so  hat  diese  das  Recht,  an  das  Plenum  zu
appelliren,  und  dasselbe  entscheidet  wie  in  $  3  bestimmt  worden.

$  7-Der

  Ausschufs  besteht  aus  9  Mitgliedern,  nämlich  (1—4)  aus  den  vier  Sekretaren,
  (5—8)  aus  zweien  Mitgliedern  einer  jeden  Klasse,  welche  diese  durch  eine
Abstimmung  erwählt,  an  welcher  wenigstens  zwei  Drittheile  ihrer  Mitglieder  Theil
nehmen,  und  zwar  so,  dals  allemal  das  eine  mit  der  einen,  das  andere  mit  der
andern  von  den  in  der  Klasse  vereinigten  Wissenschaften  sich  vorzüglich  beschäftist.
Das  neunte  Mitglied  wählt  das  Plenum  abwechselnd  aus  einer  von  beiden  Klassen.

88.
Jede  Klasse  wählt  überdies  zwei  Stellvertreter  ihrer  ordentlichen  Mitglieder
des  Geldverwendungs-  Ausschusses  ihrer  Klasse,  welche  dieselben  nötligen  Falls
vertreten,  nach  derselben  Regel  wie  die  Mitglieder  selbst.

S  9
Jedes  Jahr  werden  die  fünf  Mitglieder.  so  wie  die  Stellvertreter  neu  gewählt.
doch  können  die  abgehenden  wieder  gewählt  werden.

$  10.
Der  Ausschufs  entscheidet  nur  durch  mündliche  Beratlung.

Sır.
Ein  Beschlufs  ist  gültig.  wenn  von  8  oder  9  anwesenden  Mitgliedern  6.  von
7  anwesenden  aber  5  demselben  beigetreten  sind.  Bei  einer  geringern  Anzahl  von
Anwesenden  kann  die  Versammlung  nichts  beschliefsen.

203.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.781).

Statuten  der  Königlich  Preufsischen  Akademie  der  Wissenschaften
zu  Berlin  (31.  März  1838).

Wir  Friedrich  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preufsen  für  Uns
und  Unsere  Nachkommen  thun  kund  und  geben  hiermit  Allen  und  Jeden,  denen
es  zu  wissen  nöthier  ist,  in  Gnaden  zu  vernehmen.

Nachdem  Wir  aus  einem  von  Unserem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts
und  Medieinal-Angelegenheiten  an  Uns  erstatteten  Bericht  die  Überzeugung  gewonnen
  haben,  dals  die  von  Uns  unter  dem  245"  Januar  1812  für  Unsere  Akademie
der  Wissenschaften  vollzogenen  Statuten  mehrerer,  durch  die  Erfahrung  als  noth-