203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.  435

wendig  erwiesener  Modificationen  und  Ergänzungen  bedürfen,  so  haben  Wir  in
Berücksichtigung  der  zu  Unserer  Kenntnils  gebrachten  Wünsche  und  Vorschläge
Unserer  Akademie  in  -Gnaden  beschlossen,  die  vorgedachten  Bestimmungen  vom
23°ten  Januar  1812  aufser  Kraft  zu  setzen,  und  für  besagte  Unsere  Akademie  als
deren  unmittelbarer  Protector  folgende  Statuten  anzuordnen.

I.  Abschnitt.
Von  der  Akademie  überhaupt.
8  1.

Unsere  Akademie  der  Wissenschaften  ist  eine  Gesellschaft  von  Gelehrten,
welche  zur  Förderung  und  Erweiterung  der  allgemeinen  Wissenschaften,  ohne
einen  bestimmten  Lehrzweck,  eingesetzt  ist.  Die  Oberaufsicht  über  dieselbe  wird
von  Unserem  Ministerium  für  den  öffentlichen  Unterricht  ausgeübt,  und  dieses  hat
auch  für  die  Vertretung  der  Akademie  in  Reclhıtsverhältnissen  und  Rechtsstreitigkeiten
  Sorge  zu  tragen.

S  2.

Die  Akademie  im  weiteren  Sinne  begreift  alle  die  im  II.  Abschnitte  näher
bezeichneten  verschiedenen  Arten  von  Mitgliedern,  im  engeren  Sinne  aber  wird
sie  von  der  Gesammtheit  der  activen  ordentlichen  Mitglieder  gebildet,  welche  unter
Leitung  der  im  I1I.  Abschnitte  bezeichneten  Secretare  in  den  Gesammtsitzungen
über  die  Angelegenheiten  der  Akademie  als  ein  Ganzes  beschlielsen.

$  3.

Als  ein  Ganzes  und  als  Gesamuntheit  der  activen  ordentlichen  Mitglieder  hat
die  Akadeiie  die  Rechte  einer  privilegirten  Corporation,  führt  ein  eigenes  Siegel,
hat  zu  ihrem  Gebrauch  und  ihren  besondern  Zwecken  und  Bedürfnissen  ihre  eigenen
  garantirten  Locale,  kann  eigenes  Vermögen  besitzen  und  hat  ihr  eigenes  etatsmäfsiges
  und  garantirtes  Einkommen,  worüber  sie  nach  Mafsgabe  der  im  V.  Abschnitte
  enthaltenen  Bestimmungen  verfügen  kann.

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Die  Akademie  geniefst,  auch  während  die  im  Censurediet  vom  Jalre  1788
ihren  ordentlichen  Mitgliedern  ertheilte  Censurfreiheit  suspendirt  ist,  dennoch  für
alle  Schriften.  welche  sie  als  Corporation  herausgiebt,  mit  Vorbehalt  der  Verantwortlichkeit
  des  Verfassers,  nach  der  Verfügung  vom  13.  März  1820  Freilieit  von
jeder  andern  Censur  als  derjenigen,  welche  sie  nach  $  58  selber  ausübt.

5  5-Für

  einen  Theil  ihrer  Geschäfte  sondert  sich  die  Akademie  in  zwei  Classen,
die  plıysikalisch-  mathematische  und  die  philosophisch  -historische.  Beide  Classen
stehen  sich  ohne  Rangunterschied  in  allen  Beziehungen  gleich.  Jede  der  beiden
Classen  beschliefst  über  diejenigen  Dinge.  welche  sie  allein  betreffen,  in  den  Classensitzungen
  durch  ihre  activen  ordentlichen  Mitglieder  unter  dem  Vorsitz  ihrer
Secretare,  soweit  es  die  nachfolgenden  Bestimmungen  sestatten,  unabhängig  von
der  Gesammt-Akadeınie,  hat  aber  von  ihren  Beschlüssen  die  Gesammt-  Akademie
jederzeit  in  Kenntnifs  zu  setzen.  Die  Gesammt-  Akademie  kann  nach  Befinden
Gegenstände,  welche  bei  ihr  vorkommen.  an  eine  Classe  zur  entscheidenden  Erledigung
  oder  zur  Berichterstattung  verweisen.

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