436  203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.

I.  Abschnitt.

Von  den  Mitgliedern  der  Akademie.

8  6.

Die  Akademie  besteht  aus  1.  ordentlichen  Mitgliedern,  2.  auswärtigen  Mitgliedern,
  3.  Ehrenmitgliedern.  4.  correspondirenden  Mitgliedern.  Die  Ehrenmitgzlieder
  gehören  zu  keiner  bestimmten  Classe;  alle  übrigen  Mitglieder  werden  zu  einer
bestimmten  Classe  gerechnet,  und  keines  derselben  kann  für  beide  Classen  ernannt
werden.

$  7-Zu

  ordentlichen  Mitgliedern  werden  nur  Gelehrte  ernannt.  welche  in  Berlin
selbst.  oder  in  einer  solchen  Nähe  der  Stadt  wohnen,  dafs  sie  an  Erfüllung  der
akademischen  Pflichten  durch  die  Entfernung  nicht  gehindert  werden,  und  von
welchen  erwartet  werden  kann.  dafs  sie  diesen  Pflichten  zum  Nutzen  der  Wissenschaft
  würdig  genügen  können  und  wollen.  Bei  der  Verlegung  des  Wohnsitzes
aufserhalb  Berlin  geht  ein  actives  ordentliches  Mitglied  in  die  Zahl  der  Ehrenmitglieder
  über,  wenn  es  nicht  förmlich  zum  auswärtigen  Mitgliede  gewählt  wird,
welches  auch  dann  geschehen  kann,  wenn  die  gesetzliche  höchste  Zahl  der  auswärtigen
  Mitwlieder  ($  24)  bereits  erfüllt  ist.  Wissenschaftliche,  selbst  länger  dauernde
Reisen  heben  die  Eigenschaft  eines  activen  ordentlichen  Mitgliedes  nicht  auf.

8.

Die  ordentlichen  Mitglieder  sind  innerhalb  des  Zeitraums  von  25  Jahren,  von
dem  Taxe  ihrer  von  Uns  ertheilten  Bestätigung  an  gerechnet,  nothwendig  active;
nach  Ablauf  dieser  Zeit  stelit  es  ihnen  frei,  sich  für  Veteranen  zu  erklären.  Haben
sie  diese  Erklärung  abgegeben,  so  werden  sie  zwar  in  den  Listen  der  Akademie
als  Veteranen  aufgeführt,  aber  dennoch  für  den  einzelnen  Fall,  in  welchem  sie  die
ihnen  nach  $  18  freigelassene  Ausübung  ihrer  Rechte  als  ordentliche  Mitglieder  gebrauchen,
  zu  den  nach  &amp;  3  und  5  Beschlufs  fassenden  activen  ordentlichen  Mitgliedern
  gerechnet.  Wenn  ein  Veteran  längere  Zeit  von  Berlin  abwesend  ist.  oder
seinen  Wohnsitz  aulserhalb  Berlin  verlegt,  so  wird  hierdurch  seine  Eigenschaft  als
ordentliches  Mitglied  nicht  aufxehoben.

SI

$  9.

Die  höchste  Anzahl  der  activen  ordentlichen  Mitglieder  für  jede  Classe  ist
fünfundzwanzig.  ausgenommen  den  Fall,  dafs  nach  &amp;  24  ein  auswärtiges  Mitglied
nothwendiger  Weise  in  die  Zalıl  der  ordentlichen  Mitglieder  einrücke,  welches  auch
dann  geschieht.  wenn  die  höchste  Zahl  der  Classe  schon  erfüllt  ist.  Wenn  aber
hierdurch  die  Anzahl  der  activen  ordentlichen  Mitglieder  der  Classe  gröfser  als  die
genannte  normale  geworden,  so  kann  nicht  eher  ein  neues  ordentliches  Mitglied
in  die  Classe  gewählt  werden,  als  bis  die  Zahl  der  activen  ordentlichen  Mitglieder
geringer  als  die  norinale  geworden.  Andererseits  ist  es  nicht  erforderlich,  dafs  jede
Classe  jederzeit  bis  zu  der  höchsten  Anzahl  ergänzt  werde.  Es  ist  darauf  zu  achıten,
dafs  soviel  es  die  äufseren  Umstände  gestatten,  jedes  der  beiden  Hauptfächer,  welche
zu  einer  Classe  vereinigt  sind,  so  wie  auch  die  bedeutendern  einzelnen  Fächer,
welche  in  das  Gebiet  der  Classe  gehören,  verhältuifsinäfsig  besetzt  seien;  zu  diesem
Endzwecke  hat  jede,  Classe  mit  Genehmigung  der  Gesammt-  Akademie  für  bestimmte
Hauptfächer  eine  bestimmte  Anzalıl  von  Mitgliedern  festzusetzen.  dergestalt,  dais
diese  Stellen  bei  erfolgter  Erledigung,  falls  sie  nicht  sogleich  wieder  besetzt.  oder
andere  ordentliche  Mitglieder  als  Vertreter  derselben  angesehen  werden  können.
offen  wehalten  werden  müssen.  Insonderheit  ist  dahin  zu  sehen.  dafs  diejenigen