438  203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.

holt,  als  es  nöthig  ist.  Übrigens  erhalten  die  Nichtgewählten  dadurch,  dafs  sie
die  erforderliche  Stimmenanzahl  erhalten  hatten,  für  die  Folge  keine  Ansprüche,
sondern  wenn  sie  später  wieder  vorgeschlagen  werden,  ist  von  Neuem  über  sie  zu
ballotiren.  Der  Vorgeschlagene  hat  bei  der  Wahl  in  der  Classe  die  erforderliche
Stimmenzahl,  weun  sich  so  viele  Stimmen  für  ihn  erklärt  haben,  als  die  absolute
Mehrheit  aller  activen  ordentlichen  Mitglieder  der  Classe,  welche  als  hierselbst  anwesende
  betrachtet  werden,  beträgt;  bei  der  Bestiminung  der  absoluten  Mehrheit
werden  nach  &amp;  8  die  Veteranen,  welche  in  der  Wahlversammlung  mitstimmen,  so
wie  die  ınitstimmenden  auswärtigen  Mitglieder,  als  active  ordentliche  Mitglieder
gezählt;  ist  aber  ein  actives  ordentliches  Mitglied  schon  länger  als  ein  halbes  Jahr
abwesend,  oder  zwar  in  Berlin  anwesend,  aber  sowohl  in  der  Wahlversamınlung
nicht  gegenwärtig,  als  auch  schon  länger  als  ein  halbes  Jahr  in  keiner  ordentlichen
Sitzung  weder  der  Classe  noch  der  Gesammt-  Akademie  erschienen,  so  ist  dasselbe
bei  Bestimmung  der  absoluten  Mehrheit  nicht  in  Anschlag  zu  bringen.  Zu  einer
entscheidenden  Wahlhandlung  ist  es  erforderlich,  dafs  mindestens  vier  Fünftel  aller
activen  ordentlichen  Mitglieder  der  Classe,  welche  als  hierselbst  anwesende  betraclıtet
werden,  in  der  Wahlversammlung  gegenwärtig  seien;  bei  Bestimmung  dieser  Zahl
gelten  dieselben  Grundsätze,  wie  bei  der  Bestimmung  der  absoluten  Mehrheit.  Sind
weniger  als  die  benannten  vier  Fünftel,  aber  mindestens  so  viele  Stimimfähige.,  als
die  erforderliche  absolute  Mehrheit  beträgt,  zusammengekommen,  so  kann  der  Vorschlagende
  auf  eine  Abstimmung  mit  Vorbehalt  antragen,  welche  dann  sofort  vorgenommen
  werden  muls.  Erhält  bei  dieser  Abstiminung  der  Vorgeschlagene  nicht
soviel  Stimmen,  als  die  erforderliche  absolute  Mehrheit  beträgt,  so  ist  die  Wahlhandlung
  in  Bezug  auf  ihn  ungültig,  der  Vorschlag  bleibt  aber,  falls  nicht  in  derselben
  Wahlversammlung  die  besetzbaren  Stellen  schon  mit  andern  besetzt  worden,
bestehen,  so  dafs  die  Abstimmung  unter  günstigeren  Umständen  wieder  vorgenummen
  werden  kann:  jedoch  hat  der  dirigirende  Classensecretar,  so  lange  die  entscheidende
  Wahl  nicht  erfolgt  ist,  in  jeder  ordentlichen  Classensitzung  zu  bemerken.
dals  die  Wahl  noch  schwebe.
$  13.

Die  in  der  Classe  erfolgte  Walıl  zum  ordentlichen  Mitgliede  geht  als  Vorschlag
der  Classe  zur  Walıl  an  die  Gesammt  -  Akademie,  indem  der  dirigirende  Classensecretar
  einen  Auszug  des  Wahl  -  Protokolls  dein  vorsitzenden  Secretar  zufertigt,  letzterer
aber  denselben  in  der  nächsten  ordentlichen  Gesammtsitzung  vorlegt.  Der  vorsitzende
  Secretar  ladet  hierauf  alle  ordentliche  Mitglieder  der  Akademie,  namentlich
  auch  die  Veteranen,  inwiefern  sie  sich  nicht  ausdrücklich  aller  Einladung  zu
den  Sitzungen  der  Akademie  begeben  haben,  und  nach  Malsgabe  des  $  25  die
etwa  in  Berlin  anwesenden  auswärtigen  Mitglieder  schriftlich  zu  der  Wahl  ein,
welche,  wenn  die  Gesainmt-  Akademie  nicht  aus  besondern  Gründen  eine  spätere
Sitzung  dafür  bestimmt  hat,  in  der  nächsten  ordentlichen  Gesammtsitzung  vorgenommen
  wird.

S  14.

Die  Gesammt-Akademie  stiinmt  über  die  von  der  Classe  Vorgeschlagenen
durch  Ballotiren,  und  zwar  wenn  über  melırere  in  derselben  Sitzung  zu  ballotiren
ist,  nach  der  Zeitfolge  der  Classensitzungen,  in  welchen  sie  von  der  Classe  grwählt
  worden  sind,  und  wenn  in  Einer  Classensitzung  mehrere  gewählt  worden.
nach  der  Mehrheit  der  Stimmen,  mit  welchen  sie  erwählt  worden  ($  12):  sind
mehrere  mit  gleichen  Stimmen  erwällt  worden,  so  entscheidet  das  Loos  über  die
Folge  der  Wahl  in  der  Gesammt-  Akademie.  Zur  Aufnahme  werden  soviel  Stimmen
erfordert,  als  die  absolute  Mehrheit  aller  activen  ordentlichen  Mitglieder,  welche
als  hierselbst  anwesende  betrachtet  werden.  beträgt,  bei  deren  Bestimmung  nach