203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.  439

$ı2  zu  verfahren  ist.  Wenn  mindestens  drei  Viertel  der  activen  ordentlichen  Mitglieder,
  bei  deren  Berechnung  dieselben  Grundsätze  gelten,  in  der  Wahlversammlung
  gegenwärtig  sind,  ist  die  Wahl  entscheidend:  im  entgegengesetzten  Falle  findet
eine  Walıl  mit  Vorbehalt,  wie  in  den  Classen  ($  ı2)  statt,  und  so  lange  die  entscheidende
  Walıl  nicht  erfolgt  ist,  hat  der  vorsitzende  Secretar  in  jeder  ordentlichen
  Gesammtsitzung  zu  beinerken,  dafs  die  Wahl  noch  schwebe.

$  15.
Die  geschehene  Walıl  eines  ordentlichen  Mitgliedes  wird  durch  das  vorgeordnete
  Ministerium  zu  Unserer  Bestätigung  eingereicht.

$  16.
Die  Anciennetät  aller  ordentlichen  Mitglieder  der  Akademie,  ohne  Unterschied
der  Classen,  richtet  sich  nach  der  Ordnung  ihrer  Wahl  in  der  Gesammt-  Akademie.

$  17.

Die  activen  ordentlichen  Mitglieder  haben  Sitz  und  entscheidende  Stimme  in
der  Gesammt  -  Akademie  und  in  ihrer  Classe,  und  sind  verpflichtet,  allen  Versammlungen
  der  Gesammt-Akademie  und  allen  Sitzungen  ihrer  Classe  beizuwohnen;  die
ordentlichen  Mitglieder  der  einen  Classe  haben  auch  das  Recht,  in  den  Sitzungen
der  andern,  jedoch  ohne  Stimmfähigkeit  gegenwärtig  zu  seyn.  Ferner  sind  die
ordentlichen  Mitglieder  berechtigt  und  verpflichtet,  die  in  den  $$  45  ff.  bestimmten
wissenschaftlichen  Vorträge  in  der  festgesetzten  Reihefolge  zu  halten,  und  bei
Stellung  der  Preisaufgaben  und  Beurtheilung  der  Preisschriften  nach  $$  63,  65  thätig
zu  seyn;  auch  sind  sie  gehalten,  sich  den  Geschäften  zu  unterziehen,  welche  ihnen
von  der  Gesammt-  Akademie  oa.  ihrer  Classe  besonders  aufgetragen  werden.  Wenn
sie  aufser  den  Ferien  verreisen,  haben  sie  dem  vorsitzenden  Secretar  davon  schriftliche
  Anzeige  zu  ınachen.

8  18.

Die  Veteranen  der  Akademie  sind  von  allen  akademischen  Verpflichtungen
entbunden,  können  aber  alle  Rechte  eines  ordentlichen  Mitgliedes  ausüben,  und
werden  daher  zu  allen  Sitzungen,  zu  welchen  eine  besondere  Einladung  erfolgt,
in  derselben  Art  wie  die  activen  Mitglieder  eingeladen,  wenn  sie  sich  nicht  aller
Einladung  ausdrücklich  begeben  haben.  In  den  Fällen,  in  welchen  eine  schriftliche
  Abstimmung  stattfindet,  ist  ihnen  auch  der  schriftliche  Umlauf  mitzutheilen,
falls  sie  diese  Mittheilung  nicht  ausdrücklich  ein  für  alleınal  verbeten  haben,

$  19.

Die  ordentlichen  Mitglieder  der  Akademie  haben,  aufser  den  im  Wesen  ihrer
akademischen  Stellung  liegenden  Befugnissen,  die  Berechtigung  zur  Benutzung  aller
Unserer  öffentlichen  wissenschaftlichen  und  Kunstsammlungen  und  aller  derartigen
Institute,  und  zwar  nach  der  gröfsten  Ausdehnung,  welche  gesetzlich  stattfindet.
Sie  haben  aufserdem  das  Recht  bei  der  hiesigen  Universität  Vorlesungen  zu  halten,
und  geniefsen  in  dieser  Beziehung  gleiche  Rechte  mit  den  Professoren  nach  Malsgabe
  der  Universitäts-  Statuten,  haben  sich  aber  auch  nach  den  Festsetzungen  der
letztern,  inwiefern  sie  die  Vorlesungen  betreffen,  zu  richten.  Wenn  sich  ein  actives
ordentliches  Mitglied  der  Akademie  vorübergehend  und  ohne  dafs  deshalb  seine
Eisrenschaft  als  ordentliches  Mitglied  aufgehoben  wäre  ($  7),  in  einer  andern  Preufsischen
  Universitäts-Stadt  aufhält,  oder  wenn  ein  Veteran  der  Akademie  sich  daselbst
  vorübergehend  oder  dauernd  aufhält.  so  sind  sie  befugt,  auch  dort  dasselbe
Recht  auszuüben.