440  203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.

$  20.

Jedes  ordentliche  Mitglied  erhält  durch  seine  Wahl  und  Bestätigung  den  Anspruch
  auf  ein  jährliches  Gehalt  von  200  Rthirn.  aus  dem  Einkommen  der  Akademie,
  welcher  sich  der  Anciennetät  nach  verwirklicht,  sobald  eine  solche  Summe
auf  dem  Etatstitel  der  Gehalte  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Akademie  disponibel
wird:  wobei  jedoch  die  nach  $  2ı  ausgeworfenen  gröfseren  Gehalte,  mit  Einschlufs
der  darin  begriffenen  und  davon  untrennbaren  200  Rthlr.,  nicht  in  Anschlag  gebracht
  werden  dürfen.

$  21.

In  der  physikalisch-  matlıematischen  Classe  sind  für  drei  ordentliche  Mitglieder,
  und  zwar  für  einen  Botaniker,  einen  Chemiker  und  einen  Astronomen,  und
in  der  philosophisch  -  historischen  Classe  für  zwei  Philologen  oder  Historiker,  als
ordentliche  Mitglieder,  gröfsere  Gehalte  ausgeworfen,  und  es  ist  zugleich  mit  der
Besoldung  des  Chemikers  die  Amtswohnung  in  dem  dazu  bestimmten  Hause  der
Akademie,  nebst  der  Benutzung  der  übrigen  Räume  dieses  Hauses  zu  wissenschaft
lichen  Zwecken  verknüpft,  inwiefern  sich  die  Akademie  nicht  einzelne  Locale  darin
zu  anderweitiger  Benutzung  vorbehält.  Von  diesen  gröfseren  Gehalten  werden  denjenigen,
  welchen  sie  ertheilt  werden,  200  Rthlr.  vorweg  als  dasjenige  Gehalt  angerechnet,
  worauf  nach  $  20  jedes  ordentliche  Mitglied  der  Akademie  Anspruch
hat;  das  Übrige  wird  für  besondere  Amtspflichten,  besonders  für  eine  Lehrstelle
oder  für  die  Direction  eines  wissenschaftlichen  Instituts  als  freiwilliger  Zuschufs  zu
den  wissenschaftlichen  Staatszwecken  auf  völlig  freien  Beschlufs  der  Akadenie
mit  Übereinstimmung  des  vorgeordneten  Ministeriums  gegeben.  Die  erstzenannten
200  Rtlılr.  werden  dem  zu  jenen  Amtspflichten  Berufenen  zugleich  mit  den  übrigen
ohne  Rücksicht  auf  die  Anciennetät  zugetheilt,  wodurch  für  ihn  der  nach  $  20
jedem  ordentlichen  Mitgliede  gegebene  Anspruch  für  alle  Folgezeit  erfüllt  ist.

\  22.

Die  Veteranen  der  Akademie  behalten  das  akademische  Gehalt  von  200  Rılılrn.
unverkürzt  und  ohne  Rücksicht  auf  ihr  übriges  Dienstverhältnifs  und  ihren  Aufenthaltsort,
  ausgenommen,  wenn  sie  in  (frcınde  Dienste  treten;  bezieht  aber  ein
Akademiker  aus  dem  Etat  der  Akademie  mehr  Gehalt  für  eine  besondere  Dienstleistung
  oder  Amtspflicht  ($  21),  so  behält  er  dieses  Gehalt  nur  so  lange  er  dem
anderweitigen  Geschäfte  vorsteht,  und  zu  Zahlung  einer  Pension  an  denselben  nach
Niederlegung  dieses  Geschäftes  oder  Anıtes  ist  die  Akademie  nicht  verptlichtet.

$  23.

Der  Wittwe  eines  verstorbenen  ordentlichen  Mitgliedes,  welches  vor  seinem
Tode  bereits  zur  Perception  eines  Gehaltes  gelangt  war,  oder  wenn  eine  Wittwe
nicht  hinterlassen  worden,  den  ehelichen  Nachkommen  des  Verstorbenen  wird  für
jedes  akademische  Gehalt,  auch  für  ein  gröfseres  ($  21),  ein  volles  Gnadenjahr  von
dem  ersten  Tage  des  dem  Ableben  des  Verstorbenen  zunächst  folgenden  Monats
an  gerechnet,  bewilligt.

S  24.

Zu  auswärtigen  Mitgliedern  werden  aufserhalb  Berlin  wohnende  Gelehrte  von
vorzüglicher  Auszeichnung  in  irgend  einem  Fache  beider  Classen  ernannt.  Nimmt
ein  auswärtiges  Mitglied  später  seinen  Wohnsitz  in  Berlin,  so  tritt  es  sofort  in  alle
Pilichten  und  Rechte  der  activen  ordentlichen  Mitglieder  ein,  und  zwar  mit  der
Anciennetät  seiner  Ernennung  zum  auswärtigen  Mitgliede,  wonach  auch  die  fünfundzwanzigjährige
  Dienstzeit  desselben  berechnet  wird;  sein  Anspruch  an  das  gewöhnliche
  Gehalt  des  Akademikers  realisirt  sich  jedoch  erst,  wenn  nach  seinem
Eintritt  unter  die  activen  ordentlichen  Mitglieder  auf  dem  Gehaltstitel  der  Akadeimie