203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.  441

ein  solches  Gehalt  erledigt  wird.  Lehnt  aber  ein  auswärtiges  Mitglied,  nachdeın
es  Berlin  zu  seinem  Wohnort  erwählt  hat,  die  ordentliche  Mitgliedschaft  ab,  so
tritt  es  in  die  Reihe  der  Ehrenmitglieder.  Die  höchste  Zahl  der  auswärtigen  Mitglieder
  ist  für  jede  der  beiden  Classen  sechzehn;  jedoch  ist  es  nicht  erforderlich,
dals  diese  Zahl  jederzeit  erfüllt  werde.  Vorschlag,  Wahl  und  Bestätigung  der  auswärtigen
  Mitglieder  erfolgt  nach’  denselben  Bestimmungen,  welche  für  die  ordentlichen
  Mitglieder  festgesetzt  sind  ($  10-15).

$  25

Die  auswärtigen  Mitglieder  können,  iın  Falle  vorübergehender  Anwesenheit
in  Berlin,  die  Rechte  eines  ordentlichen  Mitgliedes  der  Akademie  in  den  akademischen
  Verhandlungen  ausüben,  und  werden,  wenn  sie  dem  vorsitzenden  Secretar
angezeigt  haben,  dafs  sie  von  diesen  Rechten  Gebrauch  machen  wollen,  in  allen
Fällen,  in  welchen  eine  besondere  Einladung  zu  den  Sitzungen  erfolgt,  wie  die
ordentlichen  Mitglieder  eingeladen  und  erhalten  auch  die  übrigen  an  die  ordentlichen
  Mitglieder  erlassenen  Umlaufschreiben.  Sind  sie  Preufsische  Unterthanen,
so  haben  sie  auch  die  Befugnifls,  bei  vorübergehender  Anwesenheit  in  Berlin,  und
sowohl  im  Falle  vorübergehender  Anwesenheit  in  einer  andern  Preufsischen  Universitäts-
  Stadt  als  wenn  sie  daselbst  wohnhaft  sind,  das  Recht  eines  ordentlichen
Mitgliedes  der  Akademie  in  Bezug  auf  die  Vorlesungen  an  der  Universität  ($  19)
auszuüben.

8  26.

«

Zu  Ehrenmitgliedern  werden  anwesende  und  auswärtige  Personen  gewählt,
welche  bei  einer  ausgezeichneten  Theilnahme  an  den  Angelegenheiten  der  Wissenschaft.
  durch  ihr  Ansehn  und  ihren  Einflufs  den  Bestrebungen  der  Akademie  förderlich
  sein  können,  oder  welche  bei  anerkannteın  wissenschaftlichen  Verdienst
deswegen  nicht  füglich  zu  ordentlichen  Mitgliedern  erwählt  werden  können,  weil
ihre  Verhältnisse  nicht  die  Erwartung  erlauben,  dafs  sie  die  Pflichten  eines  ordentlichen
  Mitgliedes  werden  erfüllen  können.  Die  Zahl  der  Ehreninitglieder  ist  unbestimmt.
  Für  Vorschlag,  Wahl  und  Bestätigung  der  Ehrenmitglieder  gelten  alle
Bestimmungen,  welche  für  die  ordentlichen  Mitglieder  festgesetzt  sind  ($  10—I5)
mit  den  Abänderungen,  1.  dafs  alle  diejenigen  Festsetzungen  und  Einschränkungen
wegfallen,  welche  aus  der  bestimmten  Anzahl  der  ordentlichen  Mitglieder  hervorgehen,
  2.  dafs  für  die  entscheidende  Walıl  in  der  Classe  die  Anwesenheit  von  drei
Vierteln  aller  activen  ordentlichen  Mitglieder,  welche  als  hierselbst  anwesende  betrachtet
  werden,  nach  der  Vorschrift  des  $  ı2  berechnet,  erfordert  wird,  und  wenn
weniger  als  drei  Viertel,  aber  mindestens  so  viele  Stimmfähige,  als  die  absolute
Mehrheit  jener  drei  Viertel  beträgt,  anwesend  sind,  die  Wahl  mit  Vorbehalt  stattfinden
  kann,  3.  dafs  zu  einer  entscheidenden  Wahl  sowohl  in  der  Classe  als  in  der
Gesammınt-  Akademie  die  absolute  Mehrheit  der  in  der  Wahlversammlung  Anwesenden
  für  die  Aufnaliıme  entscheidet,  bei  einer  Wahl  mit  Vorbehalt  aber  die  absolute
Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  activen  ordentlichen  Mitglieder.  welche  als  hierselbst
anwesende  betrachtet  werden,  nach  obigen  Bestimmungen  berechnet,  bejahend  gestimmt
  haben  mufs,  wenn  die  Aufnahme  erfolgen  soll.

$  27-Den

  Ehrenmitgliedern  bleibt  anheimgestellt,  unaufgefordert  die  Akademie  in
den  öffentlichen  Sitzungen  mit  zu  repräsentiren.  an  den  Gesammtsitzungen,  auch
an  den  darin  vorkommenden  nicht  wissenschaftlichen  Verhandlungen  jeder  Art
deliberativen  Antheil  zu  nehmen,  ohne  mit  zu  beschlielsen.  so  wie  auch  in  den
Gesammtsitzungen  wie  die  ordentlichen  Mitglieder  der  Akademie  wissenschaftliche
Mittheilungen  zu  machen.