442  203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.

$  28.

Zu  correspondirenden  Mitgliedern  werden  aufserhalb  Berlin  wohnende  Gelehrte
gewählt,  ınit  welchen  die  Akademie  in  näherer  wissenschaftlicher  Verbindung  und
Mittheilung  zu  stehen  wünscht.  Die  höchste  Zahl  der  correspondirenden  Mitglieder
jeder  der  beiden  Classen  ist  hundert.  Für  Vorschlag  und  Wahl  derselben  gelten
eben  die  Bestimmungen  wie  für  die  ordentlichen  Mitglieder  ($  10—13),  soweit  jene
Bestimmungen  auf  die  Verhältnisse  anwendbar  sind;  jedoch  mit  den  Ausnahmen,
welche  $  26  Nr.  2  und  3  für  die  Wahl  der  Ehrenmitglieder  festgesetzt  sind.  Die
geschehene  Walıl  bedarf  keiner  Bestätigung.

$  29.

Die  correspondirenden  Mitglieder  können  den  Sitzungen  der  Classe,  zu  welcher
  sie  gehören,  und  auch  den  darin  vorkomınenden  nicht  wissenschaftlichen  Verhandlungen,
  ohne  Berechtigung  zur  Deliberation  und  ohne  Stimmfähigkeit,  beiwohnen,
  auch  der  Classe  in  diesen  Sitzungen  wissenschaftliche  Mittheilungen  machen.
In  gleicher  Art  steht  ihnen  die  Theilnalune  an  den  Gesammtsitzungen  zu.  In  Rücksicht
  der  öffentlichen  Sitzungen  bleibt  ihnen  dasselbe  wie  den  Ehrenmitgliedern
($  27)  freigestellt.

$  30.

Der  Akademie  koınmt  die  Befugnils  zu.  gegen  ein  Mitglied  auf  öffentliche
bei  derselben  angebrachte  Anklage  die  Suspension  oder  die  gänzliche  Ausschliefsung
auszusprechen.  Das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  wird  jedesmal  in  einer  zu
diesem  Zwecke  anzuberaumenden  Sitzung  bestimmt.  Von  einer  gegen  ein  ordentliches.
  auswärtiges  oder  Ehrenmitglied  verfügten  Suspension  oder  Ausschliefsung
ist  ungesäumt  durch  das  vorgeordnete  Ministerium  Uns  Anzeige  zu  machen.

II.  Abschnitt.

Von  den  Secretaren  und  den  Öfficianten  der  Akademie.

$  31.

Zur  Leitung  der  Geschäfte  der  Akademie  sind  vier  Secretare,  zwei  aus  jeder
Classe  bestellt.  Die  Secretare  werden  auf  Lebenszeit  gewählt,  und  geniefsen  rin
etatsmälsiges  Gehalt,  in  Rücksicht  dessen  beim  Ableben  des  Secretars  nach  den  in
$  23  gegebenen  Bestimmungen  ein  Gnadenjahr  für  die  daselbst  benannten  Hinterbliebenen
  eintritt.  Die  Secretare  stehen  sich  ohne  Unterschied  der  Classen  gleich;
ihre  Anciennetät  richtet  sich  nach  der  Zeit  ihrer  Wahl  zu  diesem  Amte,  und  nächst
dem  jedesmaligen  Vorsitzenden  rangiren  sie  nach  dieser  bei  feierlichen  Repräsentationen
  und  in  den  gemeinschaftlichen  Unterschriften.  Jeder  Secretar  führt  ein
Amtssiegel.

$  32.

Die  Wahl  eines  Secretars  wird  von  der  Classe  aus  ihrer  Mitte  veranstaltet,
und  sind  zu  derselben  alle  activen  ordentlichen  Mitglieder  der  Classe  und  nach
Mafsgabe  der  $$  ı8  und  25  die  Veteranen  und  die  etwa  in  Berlin  anwesenden
auswärtigen  Mitglieder  schriftlich  einzuladen.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  absolute
  Mehrheit  der  in  der  Walhlversammlung  Anwesenden.  Jeder  Wählende  schreibt
den  Namen  dessen,  welchen  er  gewählt  wissen  will,  auf  einen  Zettel,  und  wirft
diesen  in  das  Wahlbecken.  Nach  Eröffnung  der  Zettel  durch  den  dirigirenden
Seeretar  werden  diejenigen  drei,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  auf  die  engere
Wahl  gebracht;  sollte  bei  Bestimmung  dieser  drei  über  eine  Stimmengleichheit  zu
entscheiden  seyn,  so  geschieht  dieses  durch  das  Loos.  Über  die  drei  Candidaten
der  engern  Wahl  wird  auf  dieselbe  Weise  aufs  Nene  gestimmt;  erhält  einer  von