203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1338.  41413

den  dreien  die  absolute  Mehrheit,  so  ist  die  Wahl  beendigt.  Wo  nicht.  so  werden
die  zwei,  welche  die  ıneisten  Stimmen  haben,  zu  einer  letzten  Wahl  gebracht;
sollte  bei  Bestiminung  dieser  zwei  über  eine  Stimmengleichheit  zu  entscheiden  seyn,
so  geschieht  es  durch  das  Loos.  Derjenige,  welcher  in  dieser  letzten  Wahl  die
meisten  Stiinmen  erhalten  hat,  ist  entscheidend  gewählt;  sollten  beide  gleich  viele
Stimmen  erhalten,  so  entscheidet  das  Loos.  Die  geschehene  Wahl  eines  Secretars
wird  durch  das  vorgeordnete  Ministerium  zu  Unserer  Bestätigung  eingereicht.

$  33-Die

  vier  Secretare  bilden  für  diejenigen  Geschäfte,  welche  nach  den  Statuten
von  dem  Secretariat  als  Gesammtlieit  verhandelt  werden,  ein  Collegium;  in  Übrigen
  sind  die  Geschäfte  unter  sie  vertheilt.  In  der  Leitung  der  Geschäfte  wechseln
die  Secretare,  mit  Ausschlufs  des  Vorsitzes  in  den  öffentlichen  Sitzungen  der  Gesarnmt-
  Akademie,  von  vier  zu  vier  Monaten  nach  der  Anciennetät  oder  nach  gütlicher
  Übereinkunft.  Der  die  Geschäfte  der  Gesammt-  Akademie  jedesmal  leitende
Seeretar  wird  der  vorsitzende  Secretar  genannt.  In  Behinderungsfällen  wird  dieser
von  seinem  Vorgänger  und  so  weiter  zurück  vertreten.

$  34-Der

  vorsitzende  Secretar  eröffnet  alle  an  die  Gesamint-  Akademie  und  an  das
Seeretariat  eingehende  Schreiben,  erhält  alles  vor  dieselben  Gehörige,  was  etwa
an  ein  Mitglied  gelangt  seyn  sollte,  sofort  von  diesem,  trägt  das  Eingegangene
vor,  führt  in  den  Gesammtsitzungen  den  Vorsitz  mit  allen  Rechten  und  Pilichten
des  Präses  eines  nach  Stimmenmelırheit  entscheidenden  Collegiums,  nimmt  während
oder  nach  der  Sitzung  das  Protokoll  auf,  welches  von  ihm  allein  unterzeichnet
wird,  bringt  die  Beschlüsse  der  Gesammt-  Akademie  dergestalt  zur  Ausführung,  dals
alle  während  seiner  Monate  vorkoinınenden  Geschäfte,  inwiefern  sie  zur  Ausführung
  gediehen  sind,  von  ihm  erledigt  werden,  und  besorgt  alle  übrigen  in  diesen
Statuten  ihn  besonders  aufgetragenen  Geschäfte,  so  wie  die  von  der  Gesammt-Akademie
  ihm  gegebenen  besonderen  Aufträge,  vorzüglich  die  für  die  Gesamınt-Akademie
  zu  führende  Correspondenz.  Für  diese  Erledigung  und  Ausführung  der
Beschlüsse  und  Geschäfte  ist  er  der  Akademie  verantwor  tlich  ,  und  hat  bei  Niederlegunz
  seiner  viermonatlichen  Amtsführung  mit  Zuziehung  des  Archivars  seineın
Nachfolger  ein  Verzeichnils  der  unerledigten  Gegenstände  zu  übergeben.  Desgleichen
  ist  er  für  die  Beobachtung  der  Statuten  in  Bezug  auf  die  Gesammt-  Akadeınie
verantwortlich,  und  daher  auch  befugt,  nöthigenfalls  dazu  den  Beistand  des  vorgeordneten
  Ministeriums  aufzurufen.

S
3  35-Der
  vorsitzende  Secretar  führt  das  grofse  Siegel  der  Akadeinie,  und  hat  die
Oberaufsicht  über  die  Officianten  der  Akademie  und  die  Registratur.

$  36.

Der  vorsitzende  Secretar  versammelt  zur  Abmachung  der  dem  Secretariat
überhaupt  überlassenen  Geschäfte,  desgleichen  wenn  er  eine  Berathung  zur  Vorhereitung
  eines  Geschäfts  oder  zur  Ausführung  eines  Beschlusses  nöthig  findet,
oder  sonst  in  dringenden  Fällen.  in  welchen  er  glaubt,  dafs  das  Secretariat  auf
eigene  Verantwortlichkeit  schleunig  handeln  müsse,  die  sämmtlichen  Secretare,  hat
in  dieser  Versammlung  in  derselben  Art  wie  in  den  Sitzungen  der  Gesammt-  Akademie
  den  Vorsitz,  und  giebt  bei  Stimmengleichheit  in  derselben  den  Ausschlag.
Jedeın  Secretar  bleibt  hierbei  die  Abgebung  eines  Separat-Votums  vorbehalten.
Über  die  Verhandlungen  des  Seeretariats  in  diesen  Versammlungen  wird  kein  Ge-