203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.  445

rigen  Zeit  in  Verhandlung  und  Ausführung  komme.  Er  expedirt  diejenigen  Schreiben,
  deren  Ausfertigung  die  geschäftsführenden  Secretare  ihm  auftragen,  und  collationirt
  alle  Ausfertigungen,  contrasignirt.  auch  diejenigen,  welche  von  allen  vier
Secretaren  unterzeichnet  werden.  Er  ist  in  allen  Gesamnntsitzungen  der  Akademie,
und  auf  Verlangen  der  geschäftsführenden  Secretare  in  jeder  andern  Sitzung  zu
den  erforderlichen  Leistungen  gegenwärtig.  Er  hat  alle  Druckschriften  der  Akadeinie
  in  Verwahrung,  ist  Bibliothekar  der  Akadeınie,  führt  das  Inventarium,  sorgt
für  die  Aufbewahrung  des  Inventarisirten  und  für  die  Versendungen,  und  hat  die
Aufsicht  über  den  Druck  der  akademischen  Schriften.  Er  hält  sich  fortwährend  in
Kenntnifs  von  den  in  jeden  Jahre  gemachten  Ausgaben  und  dein  Cassen-Bestande
der  Akademie,  un  hierüber  erforderlichen  Falls  Auskunft  geben  zu  können,  und
hat  sich  aulserdem  allen  Geschäften  zu  unterziehen,  welche  ihın  sowohl  nach  diesen
  Statuten,  als  aufserdem  von  der  Akadeınie  und  dem  Secretariat  übertragen
werden.  Er  ist  verpflichtet,  über  alles  in  seinen  Geschäftskreis  Gehörige  die  erforderlichen
  Anträge  an  das  Secretariat  oder  an  die  geschäftsführenden  Secretare
zu  bringen.  Über  alles  dieses  ist  er  von  der  Akademie  mit  einer  besondern  1nstruction
  versehen.
8  42.

Die  Akademie  hat  einen  Canzlisten  und  einen  Castellan,  welche  auf  Lebenszeit
  angestellt  und  etatsmälsig  besoldet  werden.  Ihre  Ernennung  erfolgt  nach  denselben
  Bestimmungen  wie-  die  des  Archivars.  Sie  haben  sich  nach  den  Anweisungen
  der  geschäftsführenden  Secretare  und  des  Archivars  zu  richten,  und  sind  über
das  Nähere  ihrer  Geschäfte  von  der  Akademie  mit  einer  besondern  Instruction
versehen.

$  43-Von

  deın  Gehalte  verstorbener  Officianten  der  Akademie  findet  die  Bewilligung
  eines  Gnadenjahres  nicht  statt,  sondern  es  treten  hier  die  für  Unsere  Officianten
  überhaupt  gültigen  Bestimmungen  in  Kraft.

IV.  Abschnitt.

Von  den  wissenschaftlichen  Arbeiten  der  Akademie,  insbesondere
den  Sitzungen,  und  von  dei  Geschäftsgange.

$  44-Die

  wissenschaftlichen  Arbeiten  der  Akadeınie  bestehen  theils  in  den  Vorträgen,
  welche  ihre  Mitglieder  in  der  Akademie  halten,  theils  in  besonderen  wissenschaftlichen
  Unternehmungen,  welche  sie  durch  Mitglieder  oder  andere  nicht  zur
Akademie  gehörige  Personen  unter  ihrer  Aufsicht  und  Unterstützung  ausführen  läfst,
und  in  der  Aufstellung  von  Preisaufgaben  und  Beurtlieilung  der  Preisschriften.  Die
Sitzungen  der  Akademie  sind  theils  für  die  genannten  Vorträge  und  andere  wissenschaftliche
  Mittheilungen  und  für  die  übrigen  wissenschaftlichen  und  Verwaltungs-Geschäfte
  der  Akademie,  theils  zu  öffentlichen  Feierlichkeiten  bestimmt.

45-Die

  Akademie  hält  mit  Ausnahme  der  Ferienzeit  wöchentlich  einmal  an  einen
bestiminten  Tage  eine  Gesammtsitzung,  welche  der  vorsitzende  Secretar  leitet.  Zuerst
  verliest  der  vorsitzende  Secretar  das  Protokoll  der  vorigen  ordentlichen  Gesammtsitzung.
  Sodann  liest  ein  ordentliches  Mitglied  eine  von  ihm  vollständig  für
den  Druck  ausgearbeitete,  für  die  Akademie  ausschliefslich  oder  zuerst  bestimmte
Abhandlung,  es  sei  denn,  dafs  die  Lesung  einer  fremden  Abhandlung  durch  den
Verfasser  selbst  oder  durch  ein  ordentliches  Mitglied  der  Akademie  vorher  in  einer

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