203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.  447

als  zur  Abstimmung  auf,  und  zwar,  wenn  nicht  einer  oder  der  andere  und  besonders
  die  Secretare  wegen  besonderer  Kenntnifs  der  Sache  zuerst  um  ihre  Ansicht
befragt  werden  müssen,  von  der  Rechten  anfangend,  wie  sie  sitzen,  ohne  Rücksicht
auf  die  Anciennetät.  Sowohl  in  den  Gesamintsitzungen  als  in  den  Classensitzungen
soll  in  allen  Fällen,  für  welche  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  festgesetzt  ist,  mündlich
  abgestimmt  und  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  in  der  Sitzung  Anwesenden
  entschieden  werden,  und  bei  Stimmengleichheit,  nach  der  Art  der  Sitzungen,  der
vorsitzende  Secretar  oder  der  dirigirende  Classensecretar  die  entscheidende  Stiinme
haben.  ‚Jeder  in  der  Sitzung  Anwesende  ist  befugt,  seine  Erklärung,  dafs  er  sich
in  der  Minderheit  befunden  habe,  zu  Protokoll  zu  geben,  oder  ein  Separat  -Votum
zu  den  Acten  beizulegen  oder  einem  beschlossenen  Berichte  beifügen  zu  lassen,
beides  letztere  jedoch  nur,  wenn  er  in  der  Sitzung  selbst  dieses  zu  tlıun  sich  vorbehalten
  hat;  die  Abwesenden  dagegen  sind  an  alle  Beschlüsse  der  Mehrlieit  gebunden
  und  nicht  berechtigt,  Separat  -  Erklärungen  zu  den  Acten  oder  Berichten  zu  geben.

8  50.

Die  Gesamınt-Akademie  kann,  aulser  der  im  $  5  erwähnten  Verweisung  an
eine  Classe,  dein  Secretariat  oder  dem  Geldverwendungs  -  Ausschufs  ($  77),  und  die
Classen  ihren  Classensecretaren  Gegenstände  zur  Begutachtung  oder  Beschlufsnahme
überweisen;  auch  können  die  Gesammt-  Akademie  und  die  Classen  Commissarien
zur  Begutachtung  von  Gegenständen  ernennen.

$  5r.

Commissarien  und  alle  für  ein  bestimmtes  Geschäft  zu  ernennende  Personen
werden  von  der  Gesammt-  Akademie  sowohl  als  von  den  Classen,  wenn  die  Wahl
nicht  durch  Acclamation  geschieht,  verdeckt  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der  in
der  Sitzung  Anwesenden  nach  der  Wahlform,  welche  in  $  32  enthalten  ist,  gewählt.

$  52-Schriftliche

  Verhandlung  durch  Umlauf,  inwiefern  sie  nach  diesen  Statuten
überhaupt  zulässig  ist,  findet  für  die  Beschlüsse  der  Gesammt-Akademie,  der
Classen  und  des  Secretariats  nur  in  dringenden  Fällen  statt,  und  es  darf  nur  dann
schriftlich  abgestimint  werden,  wenn  die  Umfrage  auf  ein  blofses  Ja  oder  Nein
lautet.  Verlangt  jedoch  ein  Mitglied  mündliche  Berathung,  so  ist,  wenn  die  Sache
nicht  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Sitzung  verschoben  werden  kann,  eine  aufserordentliche
  zu  berufen.

SI

N  53.

Die  Beschlüsse  werden  von  den  Secretaren  nach  Malsgabe  der  SS  34,  36  und
39  ausgeführt.  Die  im  Namen  der  Akademie  erfolgenden  Ausfertigungen  an  einzelne
  Personen  oder  Behörden,  aufser  dem  vorgeordneten  Ministerium,  unterzeichnet
der  vorsitzende  Secretar,  so  wie  solche  Ausfertigungen  der  Classe  der  dirigirende
Classensecretar;  Schreiben  der  Gesammt-  Akademie  an  das  vorgeordnete  Ministerium
werden  von  allen  vier  Secretaren,  ebensolche  der  Classen  von  den  beiden  Classensecretaren
  gezeichnet;  im  ersteren  Falle  unterzeichnet  der  vorsitzende  Secretar  an
der  ersten  Stelle,  die  anderen  nach  der  Bestimmung  des  $  31,  in  letzteren  Falle
unterzeichnet  der  dirigirende  Classensecretar  zuerst.  An  Uns  gerichtete  Immediat-Vorstellungen
  werden  wie  die  Schreiben  an  das  vorgeordnete  Ministerium  unterzeichnet,
  wenn  nicht  ausdrücklich  beschlossen  worden,  dals  sie  von  allen  ordentlichen
  Mitgliedern  der  Akademie  oder  einer  Classe  unterschrieben  werden  sollen.

S  54
Die  Gesanımt  -  Akademie  hält  jährlich  dreimal  an  ihrem  gewöhnlichen  Sitzungstage
  eine  öffentliche  Sitzung,  in  welcher  weder  Berathschlagung  noch  Beschluls-