203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.  449

wissenschaftlichen  Vortrage,  welcher  in  einer  Sitzung  der  Gesammt-  Akademie  gehalten
  wird,  der  Verfasser  schon  vor  der  Lesung  den  Inhalt  in  der  Sitzung  selbst
zu  übergeben;  ebenso  ist  dem  dirigirenden  Classensecretar  der  Inhalt  der  wissenschaftlichen
  Vorträge  in  den  Classen  zuzustellen,  und  von  jenem  an  den  vorsitzenden
  Secretar  abzuliefern.  Die  Monatsberichte  müssen  zugleich  ein  Verzeichnifs  der
an  die  Akademie  eingesandten  und  in  jeder  Sitzung  vorgelegten  Schriften  enthalten,
welches  der  Archivar  verfalst.  Jedes  ordentliche  Mitglied  und  auf  Verlangen  jedes
andere  Mitglied  der  Akademie  erhält  ein  Exemplar  der  Monatsberichte.

$  58.

Die  nach  $45  in  den  Gesammtsitzungen  gelesenen  Abhandlungen  der  ordentlichen
  Mitglieder,  mit  KEinschlufs  der  Veteranen,  können  die  Verfasser  ohne  Bewilligung
  ihrer  Classe  und  des  Secretariats  der  Bekanntmachung  von  Seiten  der  Akademie
  nicht  entziehen.  Aus  denselben  wird  nach  Ablauf  jedes  Jahres  von  jeder
Classe,  mit  Zuziehung  der  hierzu  besonders  zu  berufenden  Secretare  der  anderen
Classe,  eine  Auswahl  zum  Druck  bestimmt.  Die  Abstimmung  über  jede  einzelne
Abhandlung  geschieht  verdeckt;  bei  ungerader  Zahl  der  in  der  Sitzung  Stiminenden
ist  die  absolute  Mehrheit,  bei  gerader  die  Hälfte  der  Stimmen  zur  Genehmigung
der  Aufnahme  erforderlich.  Soll  ein  in  einer  Classensitzung  gehaltener  Vortrag  oder
eine  blofs  in  einer  öffentlichen  Sitzung  gelesene  Abhandlung  oder  Gedächtnifsrede
in  den  Denkschriften  der  Akademie  gedruckt  werden,  so  wird  darüber  auf  dieselbe
Weise  entschieden.  Auch  können  Abhandlungen  Fremder,  welche  nach  &amp;  45  oder
46  gelesen  werden,  auf  Verlangen  des  Verfassers  nach  demselben  Verfahren  aufgenommen
  werden.  Ausnahmsweise  ist  es  gestattet,  vor  Ablauf  des  Jahres  über  die
Aufnahme  einer  Abhandlung  in  die  Denkschriften  der  Akademie  ebenso  zu  entscheiden.
  Eine  für  die  Denkschriften  ausgewählte  Schrift  darf  der  Verfasser  nicht  eher
als  fünf  Jahre  nach  dem  Tage  der  Vorlesung  anderweitig  drucken  lassen.

$  59

Das  Eigenthumsrecht  der  Akademie  auf  die  vorgelesenen  Abhandlungen  der
ordentlichen  Mitglieder  ist  erloschen,  wenn  die  Abhandlungen  in  der  zur  Auswahl
festgesetzten  regelmäfsigen  Frist  nicht  zum  Druck  in  den  Denkschriften  bestimmt
worden.

S  60.

Für  die  Redaction  der  Denkschriften  oder  Abhandlungen  der  Akadernie  ist
das  Secretariat.  nach  Mafsgahe  eines  besondern  Reglements,  der  Gesammt-  Akademie
  verantwortlich,  kann  sich  aber  dazu  aller  erforderlichen  Dienstleistungen  des
Archivars  bedienen.  Letzterer  hat,  wenn  er  in  der  Förderung  des  ihm  Aufgetrawenen
  Schwierigkeiten  findet,  dem  Secretariat  davon  Anzeige  zu  machen,  das  Secretariat
  aber  nach  Befinden  der  Umstände  die  Gesammt-  Akademie  zu  den  erforderlichen
  Beschlüssen  zu  veranlassen.

S  61.

Von  einer  in  die  Denkschriften  der  Akademie  aufsenommenen  Abhandlung
erhält  der  Verfasser  zwölf  besondere  Exemplare:  aufserdem  steht  es  ihm  frei,  bis
auf  hundert  Exemplare  auf  eigene  Kosten  zu  eigener  freien  Verfügung  darüber
davon  abziehen  zu  lassen.  Jedes  ordentliche  Mitglied  der  Akademie  erhält  ein  vollständiges
  Exemplar  der  Abhandlungen  von  dem  Jahre  seines  Eintritts  an;  auf  Verlangen
  auch  die  auswärtigen  Mitglieder.  Zum  Empfange  früherer  Jahrgänge  findet
keine  Berechtigung  statt,  doch  kann  die  Gesammt-  Akademie  nach  Gutfinden  und
Möglichkeit  auch  frühere  Theile  auf  besonderen  Beschlufs  bewilligen.

Geschichte  der  Akademie.  II.  29