203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.  451

$  65.

Die  eingegangenen  Preisschriften  erhält  der  dirigirende  Classensecretar  und
setzt  sie  bei  den  ordentlichen  Mitgliedern  der  Classe  nach  einer  von  ihm  bestimmten
Reihefolge  in  Umlauf.  Darüber,  welcher  von  beiden  Classensecretaren  die  Angelegenheit
  zu  Ende  führen  soll,  einigen  sich  dieselben  nach  $  39.  In  jeder  ordentlichen
  Classensitzung,  welche  bis  zur  Entscheidung  gehalten  wird,  ist  darüber  Bericht
  zu  erstatten,  wie  weit  die  Angelegenheit  gediehen  sei,  damit  die  Classe  das
zur  Förderung  Nöthige  beschliefsen  könne.  Jedes  Mitglied,  welches  nach  $  63  zum
Vorschlagen  der  Aufgabe  verpflichtet  war,  ist  gleichmäfsig  verpflichtet,  über  die
eingegangenen  Preisschriften  ein  schriftliches  begründetes  Urtheil  abzugeben.  Die
Entscheidung  erfolgt  in  einer  dazu  zeitig  besonders  anzuberaumenden  Classensitzung
durch  mündliche  Abstimmung  mit  absoluter  Mehrheit  der  in  der  Sitzung  Stimmenden;
  theilen  sich  sämmtliche  Stimmen  für  zwei  Schriften  gleich,  so  mufs  der  Preis
zwischen  beiden  getheilt  werden.  Findet  sich  für  keine  Schrift  absolute  Mehrheit
oder  gleiche  Theilung  sämmtlicher  Stimmen  für  zwei,  so  wird  der  Preis  nicht  ertheilt.
  Dieselben  Bestimmungen  gelten  für  das  Accessit.

8  66.

Die  Ergebnisse  der  Preisbewerbung  und  zwar  die  vollständigen  Endurtheile
‚werden  in  der  Leibnitzischen  Öffentlichen  Sitzung  des  Jahres,  in  welchem  der  Termin
  abgelaufen  war,  von  den  Classensecretaren  ($$  39.  55)  vorgetragen.  Der  Vortragende
  eröffnet  die  zu  den  gekrönten  Abhandlungen  gehörigen  Zettel  und  verkündet
  die  Namen  der  Verfasser.  Die  Zettel,  welche  zu  Abhandlungen  gehören,
denen  das  Accessit  zuerkannt  ist,  werden  uneröffnet  aufbewahrt,  und  wenn  es  der
Verfasser  verlangt,  später  eröffnet,  und  die  Namen  auf  geeignetem  Wege  bekannt
gemacht,  im  andern  Falle  aber  dem  Verfasser  auf  Verlangen  uneröffnet  zurückgestellt,
  oder  wenn  diese  Zurückstellung  nicht  mittlerweile  verlangt  worden  ist,  in
der  nächsten  Leibnitzischen  Sitzung  öffentlich  verbrannt.  Die  übrigen  Zettel  werden
  ‘gleich  nach  Verkündung  des  Endurtheils  uneröffnet  in  der  öffentlichen  Sitzung
verbrannt.  Für  die  Aushändigung  des  Preises  hat  der  Classensecretar  zu  sorgen,
welcher  das  Urtheil  verkündet  hat.

8  67.

Jede  gekrönte  Preisschrift  wird  nach  der  Wahl  des  Verfassers  entweder  von
der  Akademie  für  ihre  Rechnung,  oder  von  dem  Verfasser  ohne  Theilnahme  der
Akademie  an  den  Kosten  und  dem  Vortheil  zum  Druck  befördert,  worüber  sich  der
Verfasser  binnen  neun  Monaten  nach  der  Verkündung  des  Preises  zu  erklären  hat.

8  68.

Wird  der  Preis  nicht  auf  die  angegebene  Weise  ertheilt,  so  steht  es  der
Classe  frei,  die  für  den  Preis  ausgesetzt  gewesene  Suınme  vor  der  Verkündung  des
Endurtheils  ($  66)  einem  Gelehrten  zuzuerkennen,  welcher  sich  während  der  Zeit,
da  der  Preis  ausgesetzt  gewesen,  durch  eine  wichtige  Entdeckung  oder  genaue  und
umfassende  Untersuchung  über  denselben  oder  einen  verwandten  Gegenstand  verdient
  gemacht  hat.  Die  ordentlichen  Mitglieder  der  Akademie  dürfen  dabei  nicht
berücksichtigt  werden.  Die  Entscheidung  darüber  erfolgt  wie  die  $  65  benannte;
die  Bekanntmachung  erfolgt  zugleich  mit  der  Bekanntmachung  der  Ergebnisse  der
Preisbewerbung.  Hat  die  Classe  beschlossen,  dem  Verfasser  einer  Preisschrift,  obwohl
  diese  nicht  gekrönt  worden,  weil  sie  nicht  die  vollständige  Lösung  der  Aufgabe
lieferte,  dennoch  die  ausgesetzt  gewesene  Summe  zuzuerkennen,  so  wird  mit  dem
Zettel  so  verfahren  wie  nach  $  66  mit  denen,  welche  zu  Abhandlungen  gehören,

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