452  203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.

denen  das  Accessit  zuerkannt  worden.  Der  Anspruch  des  Verfassers  an  die  zuerkannt
gewesene  Summe  ist  aber  erloschen,  wenn  er  die  Eröffnung  seines  Zettels  nicht  bis
zum  letzten  März  des  nächsten  Jahres  nach  der  Zuerkennung  verlangt  hat.

8  69.

Ist  weder  der  Preis  nach  $  65  und  66  ertheilt,.  noch  die  dafür  ausgesetzt  gewesene
  Suinme  naclı  $  68  zuerkannt,  oder  ist  der  Anspruch  auf  dieselbe  erloschen,
so  kann  die  Classe  die  Preisaufgabe  entweder  unter  Aussetzung  desselben  Preises,
unabhängig  von  der  $  63  festgesetzten  Reihefolge  der  zu  stellenden  Aufgaben,  mit
oder  ohne  Modification  wiederholen,  oder  sie  ebenfalls  mit  oder  ohne  Modification
mit  Verdoppelung  des  Preises  an  die  Stelle  der  nächsten  von  ihr  zu  gebenden
Preisaufgabe  aus  demselben  Hauptfache  treten  lassen.

$  70.

Die  durch  eigene  Legate  zu  Preisbewerbungen  über  bestimmte  Zweige  der
Wissenschaft  ausgesetzten  Suinnıen  werden  genau  nach  dem  Willen  der  Stifter
blofs  zu  diesen  angewandt.  Für  die  Vorschläge  zu  den  Aufgaben  und  die  Entscheidung
  darüber,  die  Beurtheilung  der  Preisschriften  und  die  Ertheilung  des  Preises
gelten  die  Bestiminungen  der  SS  63—66.

V.  Abschnitt.
Von  dem  Vermögen  und  Einkommen  der  Akademie  und  von  der  Geldverwendung.

$  71.

Das  Grund-  und  Capital-Vermögen  der  Akademie  wird  von  dem  vorgeordneten
  Ministerium  in  der  Art  verwaltet,  dafs  über  dasselbe  nur  auf  Antrag  der
Akademie  verfügt  werden  kann.  Inwiefern  ersteres  nach  $  21  zu  wissenschaftlichen
Staatszwecken  von  der  Akademie  zur  Verfügung  gestellt  wird,  hat  sie  zu  den  darin
vorkommenden  Baulichkeiten  nichts  beizutragen.

$  72.

Das  bewegliche  Vermögen  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  $  71  benannten,  läfst
die  Akademie  durch  ihren  Archivar  unter  Aufsicht  des  Secretariats  verwalten;  es
kann  aber  darüber  von  der  Akademie  nur  mit  Genehmigung  des  vorgeordneten
Ministeriums  verfügt  werden.

$  73-Die

  Bibliothek  der  Akademie  soll  vorzüglich  nur  aus  den  Denkschriften  gelehrter
  Gesellschaften,  Zeitschriften,  encyklopädischen  Werken  und  Wörterbüchern
bestehen.  Alle  andere  der  Akademie  zukommende  Werke  werden,  nachdem  sie
eine  Zeitlang  zum  Gebrauch  der  Mitglieder  ausgelegen  haben,  in  der  Regel  an
Unsere  grofse  Biblivthek  abgegeben,  nachdem  sie  mit  einem  Stempel  versehen  worden
  sind,  welcher  ihren  Ursprung  von  der  Akademie  der  Wissenschaften  nachweiset.

$  74.

Das  Einkommen  der  Akademie  besteht,  aufser  dem  Ertrage  ihres  Vermögens.
aus  dem  Dotations-Fonds  von  20743  Rtlılr.,  welcher  ihr  gegen  Einziehung  ihrer
früheren  Einkünfte  aus  den  von  Uns  mittelst  Cabinetsordre  vom  16.  August  1809
ausgesetzten  Fonds  für  die  wissenschaftlichen  Anstalten  zu  Berlin  verliehen  worden
ist.  Das  Einkommen  der  Akademie  wird  etatsmälsig  nach  den  Anträgen  dersellien
mit  Genehmigung  des  vorgeordneten  Ministeriums  verwendet.