454  203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.

Minderheit  Befindlichen  können  verlangen,  dals  im  Protokoll  ihre  abweichende
Stimmung  vermerkt  werde,  auch  dem  Protokoll  Separat-Vota  beifügen.  wenn  sie
sich  dieses  in  der  Sitzung  vorbehalten  haben.

$  79.

Die  Geldbewilligungen  betreffen  vorzüglich  ı.  Gehalte  der  Mitglieder,  2.  Gehalte
  der  Officianten,  3.  Remunerationen  für  nicht  wissenschaftliche  Leistungen  der
Mitglieder  oder  Officianten,  4.  die  Förderung  und  Unterstützung  wissenschaftlicher
Arbeiten  und  Unternehmungen,  5.  die  für  die  Druckschriften  der  Akademie  erforderlichen
  Ausgaben.

8  80.

In  Rücksicht  der  $  20  angegebenen  kleineren  Gehalte  der  ordentlichen  Mitglieder
  hat  der  Ausschuls  unveranlafst  dafür  zu  sorgen,  dafs  für  jedes  Mitglied  das
ihm  zustehende  Gehalt  zur  gehörigen  Zeit  bei  dem  vorgeordneten  Ministerium  zur
Anweisung  beantragt  werde.  Was  die  im  $  2ı  genannten  grölseren  Gehalte  betrifft.
so  kann  auf  eine  Verminderung  oder  anderweitige  Verwendung  derselben  Niemand
antragen;  eine  Erhöhung  derselben  oder  die  Gründung  neuer  aus  disponiblen  Fonds
sowie  die  Verleihung  eines  vacant  gewordenen  gröfseren  Gehaltes  kann  nur  von
der  betreffenden  Classe  ausgehen  und  der  Antrag  darauf  kann!  von  jedem  ordentlichen
  Mitgliede  schriftlich  und  mit  Begründung  bei  seiner  Classe  gemacht  werden,
welche  darüber  mündlich  verhandelt  und  auf  die  gewöhnliche  Weise  ($  49)  entscheidet.
  Ist  der  Antrag  in  der  Classe  verworfen,  so  ist  die  Sache  erledigt:  ist  er
angenommen,  so  wird  er  mittels  Auszugs  aus  dem  Protokoll  an  den  Aussclufs  zur
weiteren  Verhandlung  gebracht.  Hat  der  Ausschufs  den  Antrag  der  Classe  nicht
genehmigt,  so  kann  diese  an  die  Gesammt-Akademie  appelliren;  thut  sie  dieses
nicht,  so  ist  die  Sache  erledigt.  Hat  der  Ausschuls  den  Antrag  genehmigt,  so  wird
er  von  ihm  durch  das  Protokoll  an  die  Gesammt-  Akademie  zur  Entscheidung  gebracht.
  In  beiden  Fällen,  in  welchen  die  Sache  vor  die  Gesammt  -  Akademie  zur
Entscheidung  kommt,  wird  nach  vorgängiger  Debatte,  in  welcher  vorzüglich  die
beiden  Classensecretare  ihre  Classe  und  der  Vorsteher  des  Ausschusses  dessen  Beschlufs
  vertheidigen,  mit  Ja  oder  Nein  durch  absolute  Stimmenmehrheit  und  bei
Stimmengleichheit  durch  die  Stimme  des  vorsitzenden  Secretars  entschieden.  Ist
bei  diesen  gröfsere  Gehalte  betreffenden  Anträgen  der  persönliche  Vortheil  eines
ordentlichen  Mitgliedes  der  Akademie  betheiligt,  so  ist  die  Anwesenlieit  des  Betheiligten
  bei  irgend  einer  Verhandlung  darüber,  sei  es  in  der  Classe  oder  im  Ausschuls
  oder  in  der  Gesamnit-  Akademie,  schlechthin  unzulässig.

$  81.

Anträge  auf  Veränderungen  des  Gehalts  der  Officianten  müssen  von  dem
Secretariat  an  den  Ausschufs  gebracht  werden,  welches  jedoch,  wenn  ein  ordentliches
  Mitglied  an  dasselbe  einen  schriftlichen  Vorschlag  darüber  gerichtet  hat.  über
diesen  berathschlagen  und  beschliefsen  mufs.  Hat  das  Secretariat  einen  solchen
Antrag  an  den  Ausschufs  gebracht,  so  wird  in  allen  Stücken  wie  $  80  in  Rücksicht
der  grölseren  Gehalte  der  Mitglieder  dergestalt  verfahren,  dafs  was  daselbst  von
den  Classen  und  den  Classensecretaren  gesagt  ist,  dem  Secretariat  zukommt.

S  82
N)  .
In  Rücksicht  der  Renumerationen  für  einzelne  vorübergehende  nicht  wissenschaftliche
  Leistungen  der  Mitglieder  und  Officianten  gilt  dasselbe  Verfahren  wie
X  81  bei  Gehalten  der  Öfficianten.

!  Diese  Worte  (von  »sowie«  an)  waren  in  den  dem  Könige  unterbreiteten  und  von
ihm  genehmigten,  sodann  gedruckten  Statuten  irrthümlich  ausgelassen;  sie  wurden  im  Jahr‘
1847  eingesetzt  und  vom  Könige  (4.  October  1847)  bestätigt.