203.  Die  Statuten  der  Akademie  vom  31.  März  1838.  4553

$  83.

Sind  Anträge  auf  Geldbewilligungen  zur  Förderung  und  Unterstützung  wissenschaftlicher
  Unternehmungen  in  der  Classe  ($  62)  von  den  Mitgliedern  gemacht,  so
entscheidet  die  Classe  darüber  auf  die  gewöhnliche  Weise  ($  49).  Die  Classe  kann
für  mehrere  Jahre  einen  solchen  Antrag  beschlielsen.  Verwirft  die  Classe  den  Antrag,
  so  ist  die  Sache  erledigt;  ist  derselbe  genehmigt,  so  wird  er  mittelst  Auszugs
aus  dem  Protokoll  an  den  Ausschuls  gebracht;  ist  von  der  Classe  der  Antrag  für
mehrere  Jahre  beschlossen,  so  hat  sie  ihn  dennoch  nur  in  Bezug  auf  das  erste
Jahr  an  den  Ausschufs  zu  bringen  und  so  später  für  jedes  Jahr  besonders.  Genehmigt
  der  Ausschufs  den  Antrag,  so  ist  er  entscheidend  angenoınmen,  und  der
Beschlufs  wird  von  dem  Ausschufs  der  Gesammt-  Akademie  nur  durch  Vortrag  des
Protokolls  angezeigt.  Hat  der  Ausschufs  den  Antrag  nicht  genehmigt,  so  wird  in
allen  Stücken  wie  nach  $&amp;  80  mit  einem  nicht  genehmigten  Antrag  in  Betreff  der
gröfseren  Gehalte  verfahren;  doch  wird  ein  persönlicher  Vortheil  eines  ordentlichen
Mitgliedes,  wenn  ein  solches  auch  vermöge  des  Antrags  Remuneration  erhalten  soll,
dabei  nicht  vorausgesetzt,  und  es  fällt  demnach  die  darauf  bezügliche  Bestimmung
des  $  80  hierbei  weg.

$  84.

Es  ist  in  Rücksicht  auf  dauernde  wissenschaftliche  Zwecke  und  Unternehmungen
  der  Akademie  ($  62)  verstattet,  ordentlichen  Mitgliedern  der  Akademie
oder  in  Berlin  ansässigen  Personen,  welche  der  Akademie  fremd  sind,  für  bestimmte
  fortdauernde  und  ununterbrochene  wissenschaftliche  Leistungen,  namentlich
physikalische  Beobachtungen  und  historisch  -  philologische  Samınlungen,  deren  fortdauernde
  Bekanntmachung  von  der  Akademie  beschlossen  worden,  fortdauernde
fixirte,  Remunerationen  bis  zur  Höhe  von  jährlich  200  Rthlen.  zu  geben,  wovon
jedoch  nicht,  wie  bei  den  Gehalten,  ein  Gnadenjahr  statt  findet.  Verläfst  der  Remunerirte
  Berlin,  er  sei  Mitglied  der  Akademie  oder  nicht,  so  ist  das  Verhältnifs
aufgehoben  und  aller  Anspruch  an  die  Remuneration  erloschen.  Für  jede  der  beiden
  Classen  sind  höchstens  zwei  solcher  remunerirten  Stellen  zulässig,  Das  Ver,
fahren  für  die  Bewilligung  einer  solchen  Reinuneration  ist  dasselbe  wie  &amp;  80  hei
den  gröfseren  Gehalten,  und  es  gilt  dafür  auch  die  Bestimmung  des  $  80  in  Rücksicht
  der  Ausschliefsung  des  betheiligten  Mitgliedes  von  den  Verhandlungen.

$  85.

Scheint  ein  besonderer  Aufwand  für  die  Herausgabe  einer  von  der  Akademie
zum  Druck  ausgewählten  Abhandlung,  namentlich  für  Kupfertafeln  und  ähnliches
erforderlich,  so  hat  der  Verfasser  sich  deshalb  an  das  Secretariat  zu  wenden.  Dieses
ist  ermächtigt,  innerhalb  einer  Grenze,  deren  Bestimmung  der  Akadeınie  überlassen
  bleibt,  hierzu  Geld  zu  bewilligen;  übersteigt  aber  der  Antrag  diese  Grenze,  so
hat  das  Secretariat  denselben  an  den  Ausschufs  zu  bringen.  Die  Entscheidung  des
Ausschusses  hat  dieselbe  Kraft  wie  nach  $  83  bei  Bewilligungen  in  Bezug  auf  wissenschaftliche
  Unternehmungen,  und  es  wird  nach  erfolgter  Entscheidung  des  Ausschusses
  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  des  $  83  verfahren.

S  86.

In  allen  andern  vorkommenden  Fällen  als  den  angefülırten  ($S  79-85)  entscheidet
  der  Ausschufs  über  Anträge  auf  Geldverwendung,  welche  auf  angemessenem
Wege  an  ihn  gebracht  worden,  soweit  als  er  es  vertreten  zu  können  glaubt,  oder
bringt  die  Sache  durch  das  Protokoll  vor  die  Gesammt-  Akademie  zur  Entscheidung.

$  8
S  97.
Der  Ausschufs  hat  bei  allen  seinen  Verhandlungen  stets  den  Etat  und  den
Stand  der  Kasse  wohl  in  Betracht  zu  ziehen,  und  bei  jeder  Geldverwendung  den